Entscheidungsdatum
08.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W154 1418579-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, vertreten durch Mag. Bischof und Mag. Lepschi, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zl. 11 02.579 – BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2017Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch Mag. Bischof und Mag. Lepschi, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zl. 11 02.579 – BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2017
A)
beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste am 26.01.2011 ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.03.2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Han anzugehören und ohne Bekenntnis zu sein. Sie stamme aus XXXX in der Provinz XXXX, sei seit über zehn Jahren geschieden und zuletzt Taxilenkerin gewesen. Fünf Jahre lang habe sie die Grundschule und dann zwei Jahre die Mittelschule besucht, die sie jedoch nicht abgeschlossen habe.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.03.2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Han anzugehören und ohne Bekenntnis zu sein. Sie stamme aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 , sei seit über zehn Jahren geschieden und zuletzt Taxilenkerin gewesen. Fünf Jahre lang habe sie die Grundschule und dann zwei Jahre die Mittelschule besucht, die sie jedoch nicht abgeschlossen habe.
Als Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am siebten oder 08.12.2010 einen Autounfall gehabt habe. Der Unfallgegner hätte die Polizei angerufen und sie sei mitgenommen und in der Polizeidirektion befragt worden. Während dieser Einvernahme habe sie der Polizist belästigt, begrapscht und versucht, sie zu vergewaltigen, woraufhin sie den Schlüssel nach ihm geworfen und ihn am rechten Auge verletzt habe. Als sie Blut gesehen habe, sei sie zu einer Freundin gelaufen, bei der sie sich etwa einen halben Monat aufgehalten hätte. Inzwischen sei sie zu Hause von der Polizei gesucht worden.
Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 26.02.2016 heiratete die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger, mit dem sie auch im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Am 16.03.2016 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus und brachte bei der österreichischen Botschaft in Peking einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" ein, über den jedoch nicht mehr abgesprochen wurde.
Da ihr Ehegatte am 09.05.2016 unerwartet verstarb, erhielt die Beschwerdeführerin ein Reisevisum, um dessen Ableben abzuwickeln. Am 10.06.2016 reiste sie wieder in das Bundesgebiet ein.
Am 20.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch und im Beisein der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme verzichtet.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zunächst die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. (Ausweisung) blieb ausdrücklich aufrecht.Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zunächst die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung) blieb ausdrücklich aufrecht.
Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, von ihrem verstorbenen Ehemann eine Witwenpension zu beziehen und gemeinsam mit Freundinnen in einer Wohngemeinschaft zu leben. Sie verfüge über eine Einstellungszusage in einem Chinarestaurant, die sie dem Gericht vorlegen könne.
Ihren Gatten habe sie vor der Eheschließung ein halbes Jahr gekannt. Er habe Probleme mit der Leber gehabt. Sie selbst sei in China operiert worden und habe jeden Tag über Internet-Video mit ihm kommuniziert.
Auch habe sie österreichische Freunde, die ihr bei Behördengängen helfen würden. Ein Bekannter ihres verstorbenen Mannes habe ein Kaffeehaus und war ihr z.B. nach dem Tod ihres Gatten sehr behilflich.
Früher habe die Beschwerdeführerin in Salzburg Kinder betreut und später einem alten Mann im zehnten Bezirk geholfen. Sie habe über ein Jahr für ihn gesorgt, für ihn eingekauft und die Wohnung geputzt. Auch sei sie einige Male bei der buddhistischen Gemeinschaft gewesen, wo sie einen Deutschkurs besucht habe. Ansonsten würde sie auch Sport betreiben und sich mit ihren Bekannten, unter denen sich auch Österreicher befänden, treffen.
Seit dem Tod ihres Mannes befinde sie sich in einem schwierigen Gemütszustand, weswegen sie sich momentan zurückgezogen hätte.
Familienangehörige habe sie im Bundesgebiet nicht.
Sie sei nicht strafgerichtlich verurteilt.
Vorgelegt wurde ein Zertifikat Deutsch A2 (Telc).
Am 11.10.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen der Beschwerdeführerin ein: Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.12.2016, wonach die Beschwerdeführerin € 733,91 Witwenpensionen monatlich erhalte (diese wurde ab Oktober 2017 auf knapp € 740 erhöht); ein mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingter Dienstvertrag mit einem Chinarestaurant vom 05.10.2017, nach dem die Beschwerdeführerin € 1154 brutto monatlich verdienen würde; sowie drei Unterstützungsschreiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 wurde die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ausdrücklich zurückgezogen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 wurde die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ausdrücklich zurückgezogen.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ohne Bekenntnis und gehört der Volksgruppe der Han an. Sie stammt aus XXXX in der Provinz XXXX.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ohne Bekenntnis und gehört der Volksgruppe der Han an. Sie stammt aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 .
Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin reiste am 26.01.2011 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen in Österreich mehr.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 von Telc (ausgestellt am 08.04.2014).
Die Beschwerdeführerin bezieht monatlich ca. € 740 Witwenpension. Zudem konnte sie einen mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag mit einem Chinarestaurant vorlegen (Monatsverdienst: € 1154 brutto).
Die Beschwerdeführerin lebt mit Freundinnen in einer Wohngemeinschaft. Sie war karitativ tätig, hat österreichische Freunde und konnte Unterstützungserklärungen vorlegen.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen und der Verfahrensgang resultieren aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (unbestrittenen) Verfahrensakten der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre diesbezüglich plausiblen und gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin beruht zudem auf dem vorgelegten Reisepass.
Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem plausiblen und einheitlichen Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den von ihr vorgelegten, oben näher dargestellten, integrationsbelegenden Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.:
Einstellung des Verfahrens bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:Einstellung des Verfahrens bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückgezogen. Bezüglich des Spruchpunktes III. wurde die Beschwerde aufrechterhalten. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführerin frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückgezogen. Bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. wurde die Beschwerde aufrechterhalten. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführerin frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
"§ 75 (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."§ 75 (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 52 (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52 (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
"
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend