TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/11 VGW-251/082/RP19/12279/2017

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Veröffentlicht am 11.09.2017
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Entscheidungsdatum

11.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10
VwGVG §14
VwGVG §15

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des P. T. vom 04.06.2017 aufgrund des Vorlageantrages vom 07.08.2017 betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 24.07.2017, GZ: 493892-2017, mit welcher die eingebrachte Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.05.2017, Zahlungsreferenz 716118992099, Kundennummer ... (zugrundeliegend einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zur Zl. MA 67 - RV- 37100/7/5), gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 3 und 10 VVG und § 54b Abs. 1 VStG abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Gang des Verfahrens und maßgeblicher Sachverhalt:

Auf Grundlage der (nicht verfahrensgegenständlichen) Strafverfügung vom 24.04.2017, Zl. MA 67-RV-37100/7/5, mit welcher über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 86,- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt wurde, verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017, Zahlungsreferenz 716118992099, Kundennummer ... gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 86,-.

Die Zustellung der voran genannten Strafverfügung war durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an die Abgabestelle des Beschwerdeführers in Wien, C.-gasse angeordnet worden. Diese RSb-Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am 03.05.2017 hinterlegt und letztlich – mangels Behebung - an die Magistratsabteilung 67 retourniert.

Am 04.06.2017 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail folgendes Schreiben an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 und Magistratsabteilung 67 (im „Betreff“ wurde der „Bescheid 716118992099“ angeführt):

„… Sehr geehrte Damen und Herren.

Hier mit lege ich BESCHWERDE gegen oben genannten Strafbescheid ein.

Begründung:

Mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-… (Renault schwarz) ist an besagtem Tag (16-03-0217) in der Zeit von 15:00 – 16:01 in besagter Ladezone (L.-gasse) VOR UNSEREM GESCHÄFT abgestellt gewesen, jedoch zum Zwecke des Ladens.

Dies wurde sogar durch eine entsprechende LADE und LIEFERTÄTIGKEITS Tafel hinter der Windschutzscheibe angezeigt.

Wie schon bei vorigen Mandaten, kann ich Ihnen gerne nochmals den Sachverhalt darstellen:

Sachverhalt:

Besagte Ladezone, wurde auf unser Veranlassen hin, speziell für unser Geschäft letztes Jahr, extra abgeändert, damit wir mit unseren Firmenfahrzeugen dort zum Zwecke der Ladetätigkeit stehen bleiben können. Unser Geschäftslokal befindet sich direkt an dieser Adresse (die Fahrzeuge sind im übrigen auch mit einem deutlichen 2 Meter Firmenschriftzug gekennzeichnet, ebenso wie das Geschäft – es wäre also ein leichtes gewesen für Ihren Beamten, sich im Geschäft zu erkundigen, ob hier geladen wird oder nicht)

Unsere Lagerfläche befindet sich allerdings nicht direkt im Geschäft, sondern etwa 600 Meter durch den Hof im Keller. Es ist daher unumgänglich, dass eine Ladetätigkeit bei uns in der Regel, mindestens 30 Minuten bis zu 2 Stunden dauert. (je nach Umfang der Ladung) und das manchmal auch mehrmals täglich.

Unsere Mitarbeiter müssen nämlich: Im Büro die Ladeliste abholen, durch den Hof zum Lager, in den Keller (3 versperrte Türen), Das Ladegut zusammensuchen, und dann das ganze wieder retour. Meist sogar 3-4 mal, da es sich hier um ein Mietobjekt von Wiener Wohnen handelt, ist leider keine direkte Zufahrt zum Lager gegeben.)

Dadurch kann ein Ladevorgang eben in der Regel länger dauern, ohne dass der Mitarbeiter direkt am Fahrzeug anzutreffen ist. Geht ein Mitarbeiter der Parkraumüberwachung mehrmals täglich an dem Fahrzeug vorbei, könnte er sogar den Eindruck bekommen, wir stehen dort den ganzen Tag zum Spaß.

Bitte:

Ich würde Sie bitten diesen Sachverhalt, auch der zuständigen Abteilung und deren Mitarbeitern der Parkraumüberwachung zu kommunizieren (Mail geht in Kopie auch an Diese), damit wir uns in Zukunft vielleicht die unnötigen Mandate und Einsprüche, und den damit verbundenen Arbeitsaufwand für beide Seiten sparen.

Mit freundlichen Grüßen

T. P.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017, GZ: 493892-2017, wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, die Beschwerde vom 04.06.2017 gegen die Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit §§ 3 und 10 VVG und § 54b Abs. 1 VStG ab.

Am 07.08.2017, somit innerhalb offener Frist, übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail (im „Betreff“ wurde „Vorlageantrag zu GZ 493892 - 2017“ angeführt) folgendes Schreiben:

„Hiermit beantrage ich dass meine Beschwerde zu oben genannter GZ dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

MFG T. P.“

Die belangte Behörde (Magistratsabteilung 65) legte dem Verwaltungsgericht Wien das Rechtsmittel vom 04.06.2017 unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsakten zur Zahlungsreferenz 716118992099 und GZ MA 67-RV-37100/7/5 (hier am 06.09.2017 einlangend) vor.

Rechtslage

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 14 VwGVG samt Überschrift lautet:

„Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

§ 15 VwGVG samt Überschrift lautet:

„Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 27 VwGVG lautet samt Überschrift:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie Folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig. (vgl. VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017, GZ: 493892-2017, die Beschwerde vom 04.06.2017 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit §§ 3 und 10 VVG und § 54b Abs. 1 VStG abgewiesen. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 26.07.2017.

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 07.08.2017, somit innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ein.

Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 50 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die Erkenntnisse des VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).

Eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern, das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. abermals VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Mit dem E-Mail vom 04.06.2017 richtet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 erlassene Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017, welche am 01.06.2017 ohne Zustellnachweis zur Post gegeben und gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan zugestellt gilt. Das gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene und mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.07.2017 abgewiesene Rechtsmittel vom 04.06.2017 erweist sich somit als fristgerecht und zulässig. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages war vom Verwaltungsgericht Wien nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die vom Beschwerdeführer gegen die Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017 eingebrachte Beschwerde vom 04.06.2017 zu Recht abgewiesen hat.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).

Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Verfahren die eingangs genannte Strafverfügung vom 24.04.2017, Zl. MA 67-RV-37100/7/5 anzusehen.

Auf Grund der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass an den Beschwerdeführer die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 24.04.2017 erging, mit welchem ihm eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 86,--(Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden im NEF) wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 auferlegt wurde. Die Zustellung der Strafverfügung ist mit 03.05.2017 (Hinterlegung) bewirkt worden.

Mangels Einbringung eines fristgerechten Einspruchs ist die voran genannte Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Die Vollstreckung der Strafverfügung wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausschließlich auf das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 67-RV-37100/7/5. Hierzu ist zu bemerken, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0385 u.a.).

Im gegenständlichen Verfahren liegt ein rechtskräftiger Titelbescheid vor und wurde dieser gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam erlassen. Der Beschwerdeführer ist weiters seiner Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages (EUR 86,-) bis dato nicht nachgekommen. Ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Zahlungserleichterung ist nicht aktenkundig, ebenso wenig wurde vom Beschwerdeführer bescheinigt dargelegt, dass sein eigener notwendiger Unterhalt oder der allfälliger Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, durch die zwangsweise Einbringung der Geldleistung gefährdet wird. Die Vollstreckung ist somit zulässig.

Der gegenständlichen Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfahren; Einspruch verspätet; Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.082.RP19.12279.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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