TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 97/11/0385

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs4;
VVG §10 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Oktober 1997, Zl. MA 65-8/447/97, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Zeit von 18 Monaten vorübergehend entzogen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 75 Abs. 4 KFG 1967 aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde noch nicht entschieden.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 24. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheines aufgefordert. Weiters wurde ihm für den Fall der Nichterfüllung die Verhängung einer Geldstrafe von S 5.000,-- angedroht.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die angedrohte Geldstrafe verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 10. Dezember 1997, B 2905/97-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil die Entziehung der Lenkerberechtigung zu Unrecht erfolgt sei.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß eine Berufung gegen eine nach dem VVG erlassene Vollstreckungsverfügung nur bei Vorliegen eines der im § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg. cit. genannten Gründe zum Erfolg führen kann. Die den alleinigen Inhalt der Beschwerde bildende Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides kann im Vollstreckungsverfahren nicht aufgeworfen werden (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 10 VVG Anm. 2 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110385.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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