TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/31 G305 2164513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G305 2164513-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX, Zl.: XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Nachdem der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX von Ungarn aus illegal ins Bundesgebiet eingereist war, brachte er am XXXX einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ein.1.1. Nachdem der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am römisch 40 von Ungarn aus illegal ins Bundesgebiet eingereist war, brachte er am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ein.

1.2. Noch am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Befragung (Erstbefragung nach dem AsylG) des BF statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab dieser folgendes an:

"Ich habe Probleme im Kosovo. Unbekannte Leute haben vor ca. 10 Tagen mein Auto mit Benzin übergossen und angezündet. Das habe ich von meiner Mutter erfahren. Ich bin mir aber keiner Schuld bewusst. Sonst habe ich keine Fluchtgründe."

Weiter gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er am XXXX auf der Ladefläche eines LKW von XXXX (Kosovo) nach England gefahren sei und sich dort bis zum XXXX als anerkannter Flüchtling aufgehalten habe. Auf Grund einer schweren Erkrankung seines Vaters verließ er England und fuhr in den Kosovo zurück. Dort habe er bis April XXXX im eigenen Haus gelebt. Mitte April XXXX sei er wieder nach England ausgereist und habe dort bis XXXX gelebt. Am XXXX sei er mit einem PKW von England nach XXXX (Serbien) gereist und sei von dort zu Fuss über die Grenze nach Ungarn gegangen. In Ungarn sei er von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden und er habe dort einen Asylantrag gestellt. In der Folge sei er in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Schon am nächsten Tag sei er mit einem Bekannten nach XXXX (Schweden) gereist und habe er dort am XXXX einen Asylantrag gestellt, der jedoch nicht weiter bearbeitet worden sei, als die schwedischen Behörden von dem in Ungarn gestellten Asylantrag erfuhren. Am XXXX sei er mit dem Flugzeug nach Ungarn rücküberstellt worden und sei er am XXXX mit einem Bekannten ins Bundesgebiet eingereist.Weiter gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er am römisch 40 auf der Ladefläche eines LKW von römisch 40 (Kosovo) nach England gefahren sei und sich dort bis zum römisch 40 als anerkannter Flüchtling aufgehalten habe. Auf Grund einer schweren Erkrankung seines Vaters verließ er England und fuhr in den Kosovo zurück. Dort habe er bis April römisch 40 im eigenen Haus gelebt. Mitte April römisch 40 sei er wieder nach England ausgereist und habe dort bis römisch 40 gelebt. Am römisch 40 sei er mit einem PKW von England nach römisch 40 (Serbien) gereist und sei von dort zu Fuss über die Grenze nach Ungarn gegangen. In Ungarn sei er von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden und er habe dort einen Asylantrag gestellt. In der Folge sei er in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Schon am nächsten Tag sei er mit einem Bekannten nach römisch 40 (Schweden) gereist und habe er dort am römisch 40 einen Asylantrag gestellt, der jedoch nicht weiter bearbeitet worden sei, als die schwedischen Behörden von dem in Ungarn gestellten Asylantrag erfuhren. Am römisch 40 sei er mit dem Flugzeug nach Ungarn rücküberstellt worden und sei er am römisch 40 mit einem Bekannten ins Bundesgebiet eingereist.

1.3. Am XXXX, XXXX Uhr, wurde er vor einem Organ des Bundesasylamtes (in der Folge kurz: BAA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, dass er im Fall einer etwaigen Rückkehr in den Kosovo befürchte, dass er von Moslems umgebracht werden würde.1.3. Am römisch 40 , römisch 40 Uhr, wurde er vor einem Organ des Bundesasylamtes (in der Folge kurz: BAA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, dass er im Fall einer etwaigen Rückkehr in den Kosovo befürchte, dass er von Moslems umgebracht werden würde.

1.4. Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchteil I.) und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab und sprach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung anerkannt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchteil römisch eins.) und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchteil römisch zwei.) ab und sprach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung anerkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

1.5. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid richtete sich dessen Beschwerde vom1.5. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid richtete sich dessen Beschwerde vom

XXXX.römisch 40 .

1.6. Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, erkannte der Asylgerichtshof der gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.1.6. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erkannte der Asylgerichtshof der gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

1.7. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.1.7. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.

1.8. Am XXXX, XXXX Uhr, wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) neuerlich niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er während seines Aufenthaltes in Kosovo wegen seiner Homosexualität von streng muslimisch orientierten Albanern geschlagen und misshandelt worden sei. Zwar habe er diesen Vorfall der Polizei angezeigt, doch habe diese, obwohl sie die Täter kannten, nichts dagegen unternommen. Er sei auch von Polizisten geschlagen worden.1.8. Am römisch 40 , römisch 40 Uhr, wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) neuerlich niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er während seines Aufenthaltes in Kosovo wegen seiner Homosexualität von streng muslimisch orientierten Albanern geschlagen und misshandelt worden sei. Zwar habe er diesen Vorfall der Polizei angezeigt, doch habe diese, obwohl sie die Täter kannten, nichts dagegen unternommen. Er sei auch von Polizisten geschlagen worden.

1.9. Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX wies das BFA den vom BF gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Das BFA sprach weiter aus, dass dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt werde.1.9. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 wies das BFA den vom BF gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA sprach weiter aus, dass dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt werde.

Am XXXX gab der BF gegenüber dem BFA einen Beschwerdeverzicht ab, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.Am römisch 40 gab der BF gegenüber dem BFA einen Beschwerdeverzicht ab, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

2. Zweitverfahren:

2.1. Mit Eingabe vom XXXX stellte der BF den Antrag, die bis XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern.2.1. Mit Eingabe vom römisch 40 stellte der BF den Antrag, die bis römisch 40 befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern.

Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich weder die Lage in seinem Heimatstaat, noch seine persönliche Situation dergestalt verbessert hätte, dass eine Abschiebung nun zulässig wäre. Er sei im Kosovo nach wie vor gefährdet, weshalb er weiterhin Schutz benötige.

2.2. In Erledigung dieses Antrages sprach das BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, aus, dass dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt werde.2.2. In Erledigung dieses Antrages sprach das BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , aus, dass dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt werde.

3. Drittverfahren:

3.1. Am XXXX stellte er einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte und führte dazu aus, dass sich die Lage im Kosovo nicht so weit gebessert hätte, dass eine Abschiebung nun für zulässig erklärt werden könnte.3.1. Am römisch 40 stellte er einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte und führte dazu aus, dass sich die Lage im Kosovo nicht so weit gebessert hätte, dass eine Abschiebung nun für zulässig erklärt werden könnte.

3.2. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass derzeit geprüft werde, ob der ihm mit Bescheid vom XXXX zuerkannte subsidiäre Schutz in Ansehung zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF abzuerkennen ist.3.2. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass derzeit geprüft werde, ob der ihm mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte subsidiäre Schutz in Ansehung zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF abzuerkennen ist.

3.3. Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom XXXX begehrte er die Einstellung des Verfahrens und bekräftigte seinen auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gerichteten Antrag.3.3. Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom römisch 40 begehrte er die Einstellung des Verfahrens und bekräftigte seinen auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gerichteten Antrag.

3.4. Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der dem BF mit Bescheid vom XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt I.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der dem BF mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt römisch eins.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass sich das erlassene Einreiseverbot auf den Umstand stütze, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig verurteilt wurde und jede dieser beiden Verurteilungen mit einem Einreiseverbot zu verbinden gewesen wäre. Da sich überdies die Situation im Herkunftsstaat grundlegend geändert habe, sei ein Endigungsgrund gemäß Abschnitt c Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten. Der bisherige Aufenthalt des BF habe sich auf den ihm gewährten subsidiären Schutz gestützt und sei daher rechtmäßig gewesen. Im Bundesgebiet habe er keine Angehörigen und auch keine darüber hinausgehenden familiären Anknüpfungspunkte. Seine Eltern leben überdies im Herkunftsstaat. Eine Ausweisung stelle keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Darüber hinaus sei die in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG enthaltene Bestimmung jedenfalls als erfüllt anzusehen.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass sich das erlassene Einreiseverbot auf den Umstand stütze, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig verurteilt wurde und jede dieser beiden Verurteilungen mit einem Einreiseverbot zu verbinden gewesen wäre. Da sich überdies die Situation im Herkunftsstaat grundlegend geändert habe, sei ein Endigungsgrund gemäß Abschnitt c Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten. Der bisherige Aufenthalt des BF habe sich auf den ihm gewährten subsidiären Schutz gestützt und sei daher rechtmäßig gewesen. Im Bundesgebiet habe er keine Angehörigen und auch keine darüber hinausgehenden familiären Anknüpfungspunkte. Seine Eltern leben überdies im Herkunftsstaat. Eine Ausweisung stelle keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Darüber hinaus sei die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG enthaltene Bestimmung jedenfalls als erfüllt anzusehen.

3.5. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob er am XXXX (sohin fristgerecht) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die in der Beschwerdeerklärung namentlich näher angeführten Spruchpunkte I.), II.), III.), IV.) und VI.). Seine gegen den vorbezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde verband er insbesondere mit den Anträgen auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und mit den Eventualanträgen, den Bescheid zu beheben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, bzw. das Einreiseverbot zu beheben, bzw. die Dauer des Einreiseverbotes wesentlich zu verkürzen, bzw. die ordentliche Revision zuzulassen.3.5. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob er am römisch 40 (sohin fristgerecht) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die in der Beschwerdeerklärung namentlich näher angeführten Spruchpunkte römisch eins.), römisch zwei.), römisch drei.), römisch vier.) und römisch sechs.). Seine gegen den vorbezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde verband er insbesondere mit den Anträgen auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und mit den Eventualanträgen, den Bescheid zu beheben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, bzw. das Einreiseverbot zu beheben, bzw. die Dauer des Einreiseverbotes wesentlich zu verkürzen, bzw. die ordentliche Revision zuzulassen.

Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass auf Grund der geringen Anzahl von polizeilich gemeldeten Angriffen aus homophoben Gründen des Herkunftsstaates nicht von einer Verbesserung der Lage ausgegangen werden könne. So komme es in erster Linie auch zu Diskriminierungen sozialer familiärer und beruflicher Natur, die keinen ausreichenden Grund für eine polizeiliche Anzeige bieten würden. Auch sei davon auszugehen, dass nicht jedes Opfer bereit oder fähig sei, eine Attacke bei der Polizei zu melden und sich gegenüber den Behörden als homosexuell zu deklarieren. Auch habe sich die belangte Behörde mit seiner gesundheitlichen Situation nicht beschäftigt, obwohl ihm der subsidiäre Schutz auch auf Grund seiner psychischen Probleme zuerkannt worden sei. In Hinblick auf seine familiäre Situation gab der BF an, dass er einen Lebensgefährten und Freunde im Bundesgebiet habe. Er bemühe sich, von ihnen Unterstützungsschreiben zu erlangen, die er so bald als möglich vorlegen werde. Auch sei im Bescheid die Gefährlichkeitsprognose nur formelhaft vorgenommen worden, ohne dass auf den konkreten Sachverhalt näher eingegangen worden wäre. Eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und jenen des BF würde ergeben, dass sein auf die Aufrechterhaltung des Aufenthaltes gerichtete private Interesse überwiege.

Mit der Beschwerdeschrift legte der BF einen zum XXXX datierten Ambulanzbericht des Uniklinikums XXXX, der beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung und Anpassungsstörungen ausweist.Mit der Beschwerdeschrift legte der BF einen zum römisch 40 datierten Ambulanzbericht des Uniklinikums römisch 40 , der beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung und Anpassungsstörungen ausweist.

3.6. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.3.6. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

3.7. Am XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der er als Partei einvernommen wurde.3.7. Am römisch 40 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der er als Partei einvernommen wurde.

3.8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurden die wider den BF erlassenen strafgerichtlichen Urteile des Landesgerichtes für XXXX zu Zl.en XXXX und XXXX beigeschafft.3.8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurden die wider den BF erlassenen strafgerichtlichen Urteile des Landesgerichtes für römisch 40 zu Zl.en römisch 40 und römisch 40 beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er gehört der albanischen Ethnie an. Er ist nicht verheiratet und lebt auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft, ist kinderlos und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre lang die Schule.

1.2. Am XXXX ist er im Alter von 16 Jahren auf der Ladefläche eines LKW von XXXX (Kosovo) aus nach England aufgebrochen, wo er sich bis zum XXXX als anerkannter Flüchtling aufhielt. Auf Grund einer schweren Erkrankung seines Vaters verließ er England, um wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Dort lebte er bis April XXXX im eigenen Haus.1.2. Am römisch 40 ist er im Alter von 16 Jahren auf der Ladefläche eines LKW von römisch 40 (Kosovo) aus nach England aufgebrochen, wo er sich bis zum römisch 40 als anerkannter Flüchtling aufhielt. Auf Grund einer schweren Erkrankung seines Vaters verließ er England, um wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Dort lebte er bis April römisch 40 im eigenen Haus.

Die Eltern, bei denen der BF im Herkunftsstaat lebte, besitzen in Kline (Kosovo) zwei Häuser.

Mitte April XXXX ist er erneut nach England ausgereist und hat dort bis XXXX gelebt. Am XXXX ist er mit einem PKW von England nach XXXX (Serbien) ausgereist und ist von dort zu Fuss über die Grenze nach Ungarn marschiert. Dort wurde er von der ungarischen Polizei aufgegriffen und stellte in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Als er daraufhin in ein Flüchtlingslager gebracht wurde, reiste er am nächsten Tag mit einem Bekannten nach XXXX (Schweden) aus, wo er am XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Als die schwedischen Behörden von dem in Ungarn gestellten Asylantrag erfuhren, wurde er am XXXX mit dem Flugzeug nach Ungarn rücküberstellt.Mitte April römisch 40 ist er erneut nach England ausgereist und hat dort bis römisch 40 gelebt. Am römisch 40 ist er mit einem PKW von England nach römisch 40 (Serbien) ausgereist und ist von dort zu Fuss über die Grenze nach Ungarn marschiert. Dort wurde er von der ungarischen Polizei aufgegriffen und stellte in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Als er daraufhin in ein Flüchtlingslager gebracht wurde, reiste er am nächsten Tag mit einem Bekannten nach römisch 40 (Schweden) aus, wo er am römisch 40 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Als die schwedischen Behörden von dem in Ungarn gestellten Asylantrag erfuhren, wurde er am römisch 40 mit dem Flugzeug nach Ungarn rücküberstellt.

1.3. Einen Tag später, am XXXX, reiste er mit einem Bekannten ins Bundesgebiet ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.3. Einen Tag später, am römisch 40 , reiste er mit einem Bekannten ins Bundesgebiet ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab und sprach dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab und sprach dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof den Bescheid des BAA mit Erkenntnis vom XXXX, Zl.:Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof den Bescheid des BAA mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl.:

XXXX und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.römisch 40 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 AsylG ab, erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und sprach gemäß § 8 Abs. 4 AsylG aus, das ihm die bis XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG ab, erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG aus, das ihm die bis römisch 40 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.

Über Antrag des BF vom XXXX verlängerte das BFA mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, die Aufenthaltsberechtigung befristet bis XXXX.Über Antrag des BF vom römisch 40 verlängerte das BFA mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , die Aufenthaltsberechtigung befristet bis römisch 40 .

1.4. Beschwerdegegenständlich konnte (entgegen den Angaben des BF) nicht festgestellt werden, dass er, seit er den Herkunftsstaat zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt Mitte April XXXX verließ, bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet je wieder dorthin zurückgekehrt wäre. Damit konnte er - bei Wahrunterstellung des angeblich 10 Tage vor seiner Einreise ins Bundesgebiet auf seinen PKW im Herkunftsstaat verübten Brandanschlages - bei dem seinen Fluchtgrund gebildet habenden Ereignis (Brandanschlag auf seinen PKW) auch nicht vor Ort gewesen sein. Es lässt sich anlassbezogen weiter nicht feststellen, dass der Brandanschlag ihm gegolten hätte.1.4. Beschwerdegegenständlich konnte (entgegen den Angaben des BF) nicht festgestellt werden, dass er, seit er den Herkunftsstaat zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt Mitte April römisch 40 verließ, bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet je wieder dorthin zurückgekehrt wäre. Damit konnte er - bei Wahrunterstellung des angeblich 10 Tage vor seiner Einreise ins Bundesgebiet auf seinen PKW im Herkunftsstaat verübten Brandanschlages - bei dem seinen Fluchtgrund gebildet habenden Ereignis (Brandanschlag auf seinen PKW) auch nicht vor Ort gewesen sein. Es lässt sich anlassbezogen weiter nicht feststellen, dass der Brandanschlag ihm gegolten hätte.

1.5. Der BF weist im Bundesgebiet seit dem 26.08.2013 folgende (Wohnsitz-)Meldungen auf:

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Obdachlosrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Obdachlos

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis römisch 40 römisch 40

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten