TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/27 W246 1438197-2

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Veröffentlicht am 27.10.2017
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Entscheidungsdatum

27.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a

Spruch

W246 1438197-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 830155105/170282429, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des – zu diesem Zeitpunkt zuständigen – Bundesasylamtes vom 23.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 144/2013, abgewiesen wurde; gleichzeitig erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde.

2. In ihrem Schreiben vom 28.02.2017 wies die afghanische Botschaft in Österreich darauf hin, "die Nichtausstellung eines Reisepasses [bedeute keineswegs], dass der antragstellenden Person die afghanische Staatsangehörigkeit entzogen" worden sei. Für den Beschwerdeführer sei "bis jetzt noch kein afghanischer Reisepass von dieser Botschaft ausgestellt [worden], da nicht alle Anforderungen erfüllt waren".

3. Mit Schreiben vom 06.03.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte iSd § 88 Abs. 2a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2017 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") mit, dass auf Grund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.

5. In seiner Stellungnahme vom 25.08.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit der letzten Verurteilung keinen Kontakt mehr zu kriminellen Kreisen hätte. Nunmehr würde er den Fremdenpass dringend für seine kürzlich angetretene Lehrstelle bei einem Tischlereibetrieb und damit zusammenhängend für die Sozialversicherung benötigen.

6. Mit Bescheid vom 15.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, ab.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Fremdenpässe seien Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, gemäß § 88 Abs. 2a FPG auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstünden. Bei Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz sei vorgesehen, die Ausstellung eines Fremdenpasses zu verwehren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht Beschwerde. Diese führt u.a. aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es verabsäumt darzulegen, welche zwingenden Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd FPG vorliegen würden, die die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer verhindern würden. Es werde in der Beweiswürdigung nicht dargelegt, welche Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer wolle das Dokument benützen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde.

In ihrem Schreiben vom 28.02.2017 wies die afghanische Botschaft in Österreich darauf hin, "die Nichtausstellung eines Reisepasses [bedeute keineswegs], dass der antragstellenden Person die afghanische Staatsangehörigkeit entzogen" worden sei. Für den Beschwerdeführer sei "bis jetzt noch kein afghanischer Reisepass von dieser Botschaft ausgestellt [worden], da nicht alle Anforderungen erfüllt waren".

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

* Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.11.2016 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (junger Erwachsener; vierwöchige, bedingte Freiheitsstrafe)

* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.02.2017 wegen gewerbsmäßigen vorschriftswidrigen Überlassen von Suchtgift gemäß § 27 Abs. 2a, 2. Fall SMG, § 27 Abs. 3 SMG und wegen vorschriftswidrigen Besitzes von Suchtgift gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall SMG (junger Erwachsener; siebenmonatige Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt)

* Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.03.2017 wegen vorschriftswidrigen Erwerbs von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. Fall, Abs. 2 SMG und vorschriftswidrigen Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall, SMG und § 27 Abs. 2 SMG (Jugendstraftat; keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen und zum Schreiben der afghanischen Botschaft in Österreich ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers folgen aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 06.10.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: BFA-VG) noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Nach § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.2.1. § 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"2. Hauptstück

Zuständigkeiten

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 3 (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegt

1.-die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2.-die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3.-die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4.-die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5.-die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6.-die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7.-die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

(3) [ ]"

3.2.2. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falls maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten folgendermaßen:

"11. Hauptstück

Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt

Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88 (1)-(2) [ ]

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3)-(4) [ ]

[ ]

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.-der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2.-der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3.-der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4.-der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5.-durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a)-(2) [ ]

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."

§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte, welche in Umsetzung des Art. 25 Abs. 2 der Status-Richtlinie einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses haben, wenn

* sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatlandes zu beschaffen und

* dem keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen

(s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K7 zu § 88 FPG).

3.3. Eingangs ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Suchtgiftdelikten – selbst wenn es lediglich bei einer einmaligen Verurteilung geblieben ist – erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr innewohnt (VwGH 17.09.2002, 2002/18/0129; 02.12.2008, 2005/18/0614, uva.).

Auch wenn der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass bzw. Fremdenpass bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat bzw. auch nicht verwenden konnte, ist dieser Umstand nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, zumal es eine "Erfahrungstatsache [ist], dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist" (VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095).

3.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden (u.a. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.02.2017, also ca. vor einem 3/4-Jahr, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen eines Delikts nach dem Suchtmittelgesetz). Nach der wiedergegebenen – relativ strengen – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei der Begehung eines Suchtmitteldeliktes der Versagungsgrund für die Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen, welcher "jedenfalls auch [als] ein der Ausstellung entgegenstehender Grund im Sinne des [§ 88] Abs. 2a [FPG] gesehen werden kann" (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K7 zu § 88 FPG).

Unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Schreibens der afghanischen Botschaft in Wien vom 28.02.2017 überhaupt in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen, stehen der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer in einer Gesamtschau auf Grund seiner mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen (teils wegen Suchtmitteldelikten, denen – wie oben ausgeführt – eine besondere Wiederholungsgefahr innewohnt) und auf Grund der relativ kurzen Zeiträume zwischen den begangenen Straftaten sowie des kurzen Zeitraums seit Begehung der letzten Straftat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung iSd § 88 Abs. 2a FPG entgegen, wobei vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur auch die in der Beschwerde aufgezeigten persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers zu keiner anderen Beurteilung führen.

Es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen daher nicht entgegenzutreten, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG abweist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen.

3.5. Soweit die Beschwerde u.a. ausführt, dem Beschwerdeführer sei es wichtig, zukünftig legal zu reisen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Versagung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen ist (s. z.B. VwGH 27.01.2004, 2003/18/0155).

Weiters führt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine Taten zutiefst bereue und fortan gesetzestreu leben möchte (S. 3 der Beschwerde), zu keiner anderen Beurteilung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bietet z.B. selbst eine erfolgreich abgeschlossene Therapie zur Bekämpfung einer Drogensucht keine Gewähr dafür, dass ein Beschwerdeführer nicht neuerlich Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen wird und von ihm keine Gefährdung mehr ausgeht, zumal Suchtgiftdelikten eine große Wiederholungsgefahr innewohnt (vgl u.a. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204).

3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem – damals bestehenden – Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem – damals bestehenden – Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fremdenpass, Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W246.1438197.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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