TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/17 97/12/0263

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §38;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der S in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. Juni 1997, Zl. 55 5110/60-II/15/97, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Dezember 1960 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. Dezember 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie war zuletzt als Referatsleiterin der Bemessungsabteilung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern (im Folgenden FA) in X. tätig.

Die Beschwerdeführerin erkrankte im Jahr 1989 an multipler Sklerose, wobei sich ihr Gesundheitszustand in der Folge in unregelmäßigen Schüben verschlechterte. Sie gehört seit 16. August 1989 zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH, seit dem Bescheid des zuständigen Landesinvalidenamtes vom 11. September 1991 mit einer MdE von 60 vH. Bereits im März 1990 hatte der Vertrauensarzt der zuständigen Finanzlandesdirektion (im Folgenden FLD), Univ.Prof. Dr. L., in derem Auftrag eine Untersuchung der Beschwerdeführerin auf ihre Dienstfähigkeit durchgeführt. In seinem Gutachten vom 5. April 1990 gelangte er (mit näherer Darstellung des Gesundheitszustandes) zum Ergebnis, dass "derzeit keine neurologisch-psychiatrischen Einschränkungen aus der Grundkrankheit (multiple Sklerose)" gegeben seien. Eine Nachuntersuchung erscheine erst nach einem weiteren Schub zweckmäßig. Die FLD teilte daraufhin dem FA mit Schreiben vom 24. April 1990 mit, dass die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin gegeben sei.

Ab 14. Dezember 1994 bis einschließlich 26. März 1995 (103 Tage) und vom 21. April bis einschließlich 29. Mai 1995 (39 Tage) befand sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung im Krankenstand.

Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 erteilte die FLD der Beschwerdeführerin den Auftrag, sich am 6. Juli 1995 bei Univ.Prof. Dr. L. einer Untersuchung zu unterziehen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde Univ.Prof. Dr. L. ersucht, die Beschwerdeführerin zu untersuchen. In diesem Schreiben finden sich u. a. folgende Ausführungen (der Name der Beschwerdeführerin wird anonymisiert wiedergegeben):

"Die Finanzlandesdirektion hat im vorliegenden Fall die Rechtsfrage zu beurteilen, ob Frau Y. dienstfähig oder dienstunfähig ist bzw., wenn Dienstunfähigkeit vorliegt, ob eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist ...

Insbesondere wäre im Gutachten ausführlich und begründet zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Frau Y. noch in der Lage ist, während 40 Wochenstunden Innendienst (Büroarbeit, die hauptsächlich sitzend ausgeübt wird) zu versehen und falls nicht, ob in absehbarer Zeit mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist.

Im vorliegenden Fall wird auch zu beurteilen sein, ob die Beamtin zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist ... (es folgen Ausführungen zu diesem Rechtsbegriff) ..."

Im Verwaltungsakt findet sich eine Gesprächsnotiz eines Beamten der FLD vom 22. Juni 1995 über den Inhalt eines am 21. Juni 1995 mit einem leitenden Beamten des Bundesministeriums für Finanzen geführten Telefonates. Danach erklärte dieser nach Prüfung des mitgeteilten Sachverhaltes, dass im Hinblick auf die Art der Erkrankung und den festgestellten Grad der Behinderung in der Bevölkerung der Eindruck der Behindertenfeindlichkeit entstehen könnte, wenn die Beschwerdeführerin, obwohl sie den Dienst wieder angetreten habe, dennoch zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung vorgeladen werde. Im vorliegenden Fall sei die Ansicht vertretbar, die ärztliche Untersuchung vorerst abzuberaumen und frühestens dann einen neuerlichen Untersuchungstermin anzuberaumen, wenn die Beschwerdeführerin wieder in den Krankenstand gehe.

Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 1995 in Kenntnis gesetzt, dass die angeordnete vertrauensärztliche Untersuchung durch Univ.Prof. Dr. L. "storniert wurde". Univ.Prof. Dr. L. wurde mit Schreiben vom gleichen Tag mitgeteilt, dass die vorgesehene Untersuchung über Weisung des Bundesministeriums unterbleiben müsse.

In der Folge erkrankte die Beschwerdeführerin ab 18. Jänner 1996. Sie befand sich ab 7. Februar 1996 bis zu ihrer Ruhestandsversetzung ohne Unterbrechung im Krankenstand.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1996 beantragte sie ihre Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979. Sie leide an "Encephalitis disseminata (Multiple Sklerose)". Auf Grund dieser Erkrankung und der dadurch eingetretenen Folgen sei sie nicht mehr in der Lage, den Dienst zu versehen. Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 legte sie eine "Ärztliche Bestätigung" der Oberärztin Dr. M. (Vorstand des Departments der Neurologischen Abteilung der Landesnervenklinik in X) vom 23. Februar 1996 vor, aus der hervorgeht, dass es im Februar 1996 zu einem neuerlichen Krankheitsschub mit starker Schwindelsymptomatik gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nur sehr eingeschränkt belastbar; eine Frühpensionierung sei neurologischerseits zu befürworten.

Nachdem die FLD im Auftrag der belangten Behörde die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens beauftragt hatte und dieses vorgelegt worden war, versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 mit Ablauf des 30. November 1996 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1996 setzte das Bundesrechenamt den Ruhegenuss unter Anwendung der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 in § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG) vorgesehenen Kürzungs(Abschlags)regelung fest.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf sie sei die frühere vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltende Rechtslage, die keine Kürzung vorsehe, anzuwenden. Ihr Ruhestandsversetzungsverfahren sei nämlich bereits mit dem Schreiben vom 19. Juni 1995 (Aufforderung, sich bei Univ.Prof. Dr. L. einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen) eingeleitet worden. Auf Grund einer Intervention ihres Mannes beim damaligen Bundesminister sei sie vom Dienstgeber mit Schreiben vom 22. Juni 1995 von der Stornierung dieser Untersuchung informiert worden. Auf telefonische Anfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass das Verfahren einstweilen ruhe und bei längerer neuerlicher Erkrankung wieder aufgenommen werde. Ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand sehe sie nur als Aufforderung an den Dienstgeber (und die Erklärung ihrer Bereitschaft) an, das ruhende Verfahren wieder aufzunehmen, da sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Ob sie 1995 vertrauensärztlich untersucht worden sei oder nicht, sei unerheblich. Im Übrigen halte sie die Abschlagsregelung in § 4 Abs. 3 PG neue Fassung (nF = Fassung nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996) für verfassungswidrig (wird näher ausgeführt).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und stellte - unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit ergangenen Hinzurechnungsbescheides nach § 9 Abs. 1 PG - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die Gebührlichkeit eines (höheren) monatlichen Ruhegenusses ab 1. Dezember 1996 in der Höhe von S 11 564, 20 fest. Auch diese Ruhegenussbemessung erfolgte aber in Anwendung der Kürzungsbestimmung nach § 4 Abs. 3 PG nF. Der auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 62c Abs. 1 PG abzielenden Berufung hielt die belangte Behörde in der Begründung entgegen, dass nicht jede Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens vor dem 16. Februar 1996 zur Anwendung des Altrechtes führe. Dies gelte nur für eine solche Verfahrenseinleitung, die auch tatsächlich zur Ruhestandsversetzung geführt habe. Im Beschwerdefall sei (zwar) durch die Anordnung der Untersuchung vom 19. Juni 1995 zweifellos ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Dieses Verfahren sei aber nicht zu Ende geführt worden. Vielmehr sei dieses Verfahren dadurch, dass auf Grund einer Intervention des Ehegatten der Beschwerdeführerin beim damaligen Bundesminister von der Durchführung der Untersuchung abgesehen worden sei, wieder eingestellt worden. Das Verfahren, das tatsächlich zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin geführt habe, sei erst auf Grund ihres Antrages vom 25. Februar 1996 - und damit nach dem Stichtag - eingeleitet worden. Daher sei § 4 Abs. 3 PG nF anzuwenden. Die Überprüfung eines gehörig kundgemachten Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit falle nicht in die Zuständigkeit der zu seiner Vollziehung berufenen Verwaltungsbehörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam (§ 14 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).

2. Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist, lautet:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahres vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

(Anmerkung: Auf Grund des Zeitpunktes seiner Erlassung ist der angefochtene Bescheid nicht an § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung des Art. 4 Z. 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, zu messen, wonach eine Kürzung nicht stattfindet, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. Der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit wird im Abs. 7 dieser Bestimmung definiert)

§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet auszugsweise:

"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Die § 4 PG in der in § 62c Abs. 1 genannten Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 kennt im Fall der "Frühpensionierung" (vor Vollendung des 60. Lebensjahres) keine derartige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

II. Beschwerdeausführungen

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Bemessung ihres Ruhegenusses nach § 4 PG in der bis zum 30. April 1996 geltenden Fassung durch unrichtige Anwendung des § 62c leg. cit. sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt. Außerdem regt sie an, der Verwaltungsgerichthof möge gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, (mindestens) § 4 Abs. 3 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

2. Was die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 (allenfalls auch des § 62c Abs. 1) PG betrifft, ist die Beschwerdeführerin auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1998, B 4939/96 - B 880/98, zu verweisen, in dem die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 3 bis 5 und § 62c PG insbesondere in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz bejaht wurde. Unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles, in dem keine neuen Argumente vorgebracht wurden, die nicht ohnehin vom Verfassungsgerichthof bereits behandelt worden wären, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu keiner (von der Beschwerdeführerin angeregten) Anfechtung der genannten Bestimmungen nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst.

3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde räume selbst ein, dass mit der Anordnung der FLD vom 19. Juni 1995 das Ruhestandsversetzungsverfahren (von Amts wegen) eingeleitet worden sei. Sie habe in ihrer Berufung ausdrücklich geltend gemacht, dass sie ihren Antrag vom 25. Februar 1996 lediglich innerhalb dieses (amtswegig bereits eingeleiteten) Verfahrens gestellt habe, da ihr ausdrücklich die telefonische Auskunft erteilt worden sei, dass ihr Pensionierungsverfahren auf Grund der Stornierung lediglich geruht habe. Darauf sei die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen. Sie habe lediglich apodiktisch behauptet, dass dieses Verfahren "wieder eingestellt" worden sei, ohne eine einzige Sachverhaltsfeststellung dazu zu treffen. Der aktenmäßige Stillstand rechtfertige für sich allein nicht die Schlussfolgerung, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Dass es irgendeinen (sonstigen) konkreten Akt gegeben habe, durch den das Verfahren eingestellt worden sei, habe die belangte Behörde selbst nicht behauptet. In der Rückgängigmachung der Untersuchungsanordnung liege ein solcher Akt nicht: Dies sei nur ein einzelner Erhebungsakt, der nicht mit dem Verfahren gleichgesetzt werden könne. Selbstverständlich sei das (amtswegig eingeleitete) Verfahren auch nicht durch ihren Antrag vom 25. Februar 1996 beendet worden. Hätte die Behörde die näheren Umstände der Stornierung des Untersuchungsauftrages vom 19. Juni 1995 geprüft, hätte sich herausgestellt, dass die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz der Stornierung in Schwebe geblieben und allen bewusst gewesen sei, dass es ungewiss sei, ob sie zur weiteren (dauernden) Dienstleistung imstande sein würde. Tatsächlich habe daher nur ein Innehalten des Verfahrens stattgefunden, wobei nur ca acht Monate später - im Zeitpunkt ihrer Antragstellung vom 25. Februar 1996 sei alles klar gewesen - eine Klärung erfolgt sei. Ausgehend vom einvernehmlichen Verfahrensstillstand habe ihr Antrag vom 25. Februar 1996 nur die Bedeutung gehabt, dass sie ihr Interesse an der Verfahrensfortsetzung deponiert habe. Abgesehen davon sei eine Antragstellung innerhalb eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens schon im Hinblick auf einen allfälligen Devolutionsantrag oder eine Säumnisbeschwerde zulässig. Die belangte Behörde habe daher § 62c PG nicht zutreffend beurteilt.

3.2. Dazu ist Folgendes zu bemerken:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Übergangsbestimmung des § 62c PG anzuwenden ist oder nicht.

3.2.1. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zunächst übereinstimmend davon aus, dass durch die Anordnung der FLD vom 19. Juni 1995, die Beschwerdeführerin habe sich einer Untersuchung bei Univ.Prof. Dr. L. zu unterziehen, von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 eingeleitet wurde.

3.2.2. Diese Auffassung trifft zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 62c Abs. 1 PG zum Ausdruck gebracht, dass die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt der Behörde voraussetzt, der der zuständigen Dienstbehörde zugerechnet werden kann. Für das Vorliegen eines solchen Willensaktes ist maßgeblich, ob die zuständige Aktivdienstbehörde eine Amtshandlung gesetzt hat, die - objektiv betrachtet - darauf abzielte, den Sachverhalt der dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinn des § 14 BDG 1979 zu klären (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1999, 97/12/0315, vom 22. Juli 1999, 98/12/0061 und 98/12/0160, vom 28. April 2000, 99/12/0196, und vom 4. Juli 2000, 98/12/0093). Ein solcher Willensakt kann auch bereits in der Befassung eines Amtsarztes durch die zuständige Dienstbehörde gelegen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, 98/12/0061) oder im Auftrag an den Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, 98/12/0093). Die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens muss sich jedoch - bei objektiver Betrachtung - aus dem Inhalt des der zuständigen Dienstbehörde zurechenbaren Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens (insbesondere aus den Fragestellungen, die der Sachverständige aus medizinischer Sicht klären soll) hinreichend klar ergeben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Gutachtens-Auftrag ist nicht erforderlich. Für die Qualifikation eines solchen Auftrages als amtswegige Einleitung ist im Allgemeinen ausreichend, dass darin gezielt um die Klärung von Tatsachen aus medizinischer Sicht ersucht wird, die - im Lichte des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 rechterheblich sind und eine eindeutige Zuordnung unter diesen Tatbestand zulassen, d.h. die ausdrücklich und zweifelsfrei darauf abzielen, die Frage zu klären, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht. Ein bloß allgemein gehaltener Auftrag, das Vorhandensein der Dienstfähigkeit zu klären, enthält diese erforderliche Klarstellung nicht. Er kann daher nicht als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gewertet werden. Ein derartiger Auftrag zielt in der Regel bloß auf die Klärung sonstiger aus der Sicht des Dienst- und Besoldungsrechtes rechterheblichen Umstände (wie z.B. das Vorliegen einer unbefugten Abwesenheit vom Dienst als Dienstpflichtverletzung bzw. als Voraussetzung besoldungsrechtlicher Rechtsfolgen wie z.B. nach § 13 Abs. 3 GG) ab (vgl. dazu das zum LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, 98/12/0160).

Der Auftrag der FLD vom 19. Juni 1995 erfüllt - berücksichtigt man die im Schreiben vom gleichen Tag an Univ.Prof. Dr. L. gerichteten Fragen - seinem Inhalt nach die für die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens erforderlichen Voraussetzungen, weil er zweifellos auch darauf abzielte, die dauernde Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu klären. Zu diesem Zeitpunkt war die FLD auch die für die Durchführung des Ruhestandsversetzungsverfahrens zuständige Aktiv-Dienstbehörde: der Widerruf der Delegation dieser Befugnis an die nachgeordneten Dienstbehörden erfolgte nämlich erst mit der Änderung der DVV 1981 durch die Novelle BGBl. Nr. 540/1995 mit Wirkung ab 1. September 1995. 3.2.3. Strittig ist jedoch, ob dieses amtswegig eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren durch die über Auftrag der belangten Behörde erfolgte "Stornierung" der Durchführung dieser Untersuchung (Schreiben der FLD vom 22. Juni 1995) beendet wurde (so die belangte Behörde) oder bloß ein "Ruhen" eingetreten ist und daher dieses (amtswegige) Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin anhängig war (so die Beschwerdeführerin).

3.2.3.1. Die in Betracht kommenden Bestimmungen (insbesondere AVG, DVG oder das PG) sehen weder für die amtswegige Einleitung eines dienstbehördlichen Verfahrens noch für dessen Beendigung eine bestimmte Form vor. Insbesondere ist es nicht geboten, von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen wird. Es ist aber im Hinblick auf mögliche Rechtsfolgen, die mit der Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens verbunden sein können, und aus der Überlegung heraus, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, auf eine formlose Beendigung (Einstellung) eines solchen Verfahrens, das nicht mit dem vom Beamten gewünschten Ergebnis endet, seinerseits mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, z.B. durch eine Antragstellung oder eine Befassung der Personalvertretung zu reagieren, erforderlich, dass ein derartiger Willensentschluss der Behörde hinreichend nach außen in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist, ist jeweils nach den Umständen im Einzelfall zu prüfen (so bereits das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, 98/12/0500).

3.2.3.2. In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die im Anschluss an eine ärztliche Untersuchung, in der dem betroffenen Beamten aus medizinischer Sicht Dienstfähigkeit bescheinigt wurde, getroffene Anordnung des Dienstantritts (durch die Dienstbehörde) - jedenfalls dann, wenn sie nicht als bloßer Arbeitsversuch gewertet werden kann - ihrem Inhalt nach als Beendigung des Ruhestandsversetzungsverfahrens angesehen. In diesem Fall hat der Dienstgeber nämlich eine Anordnung getroffen, die von der weiterhin gegebenen Dienstfähigkeit des Beamten ausgeht und als Beendigung des bis dahin (ab dem Untersuchungsauftrag an den Arzt) bestehenden Schwebezustandes, ob die Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 gegeben ist oder nicht, anzusehen ist (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1999, 98/12/0500, vom 29. September 1999, 98/12/0117, oder vom 24. Mai 2000, 99/12/0180).

Ob die Verfahrensbeendigung (durch die Aufforderung zum Dienstantritt) rechtmäßig erfolgte oder nicht, ist für den Eintritt dieser Rechtsfolge unerheblich (so die mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, 98/12/0500, beginnende Rechtsprechung).

Allerdings liegt im Falle einer Anordnung des Dienstantrittes, die mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist, dann keine Beendigung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vor, wenn es sich dabei um keine für die "Beamtengruppe", der der Betroffene angehört, rechtlich zulässige "Dauerlösung" handelt. Daher wurde die Aufforderung der Dienstbehörde an einen Landeslehrer, auf Grund seines Gesundheitszustandes seinen Dienst im Administrativdienst anzutreten, was nach § 22 Abs. 2 LDG 1984 nur vorübergehend möglich ist, nicht als Bejahung seiner Dienstfähigkeit als Lehrer angesehen und dementsprechend dieser Anordnung keine für sein Ruhestandsversetzungsverfahren (als Lehrer) beendende Wirkung zugemessen (hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, 98/12/0160).

3.2.3.3. Die mit Schreiben der FLD (über Auftrag der belangten Behörde) vom 22. Juni 1995 verfügte "Stornierung" der ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin (vor deren für 6. Juli 1995 anberaumter Durchführung) bedeutet, dass damit - vom üblichen Sprachgebrauch ausgehend - dieser Auftrag rückgängig gemacht (widerrufen) wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin ihren Dienst (nach einem längeren Krankenstand) wieder angetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auf Grund der oben dargelegten Rechtslage die Auffassung der belangten Behörde, dass dem der Beschwerdeführerin zugestellten Schreiben vom 22. Juni 1995 (Stornierung des Untersuchungsauftrages) jedenfalls grundsätzlich die Eignung zukommt, das auf Grund des Schreibens der Dienstbehörde vom 19. Juni 1995 (Untersuchungsauftrag) von Amts wegen eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren zu beenden. Die Stornierung ist ihrem Inhalt nach nämlich grundsätzlich als contrarius actus zur Erteilung des Untersuchungsauftrages anzusehen. Wurde daher mit diesem das Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig (d.h. im Sinne des § 62c Abs. 1 PG eingeleitet - vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/12/0412 mwN), dann ist mit seiner Aufhebung im Regelfall auch die Einstellung des Verfahrens verbunden. Insoweit gehen die Beschwerdeausführungen ins Leere, wenn sie der Stornierung gleichsam von vornherein die Eignung absprechen sollten, die Einstellung des Verfahrens herbei zu führen, weil der Widerruf eines einzelnen Erhebungsaktes nicht mit dem Verfahren gleichgesetzt werden könne.

3.2.3.4. Das gilt aber dann nicht, wenn ein solcher Stornierungsauftrag (abweichend vom Regelfall) nach dem Willen der ihn erlassenden Behörde bloß zur vorübergehenden Aussetzung des Verfahrens ("Schwebezustand"), nicht aber zu dessen Beendigung führen soll (und dieser Umstand - so wie hier im Beschwerdefall - rechtserheblich sein könnte), denn letztlich kommt es immer auf den Willen der (zuständigen) Behörde an, mag er auch rechtswidrig gewesen sein. Welcher der beiden Fälle (Einstellung oder Ruhen) zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu klären.

3.2.3.5. Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass die Stornierungsverfügung der FLD vom 22. Juni 1995 selbst keinen Hinweis darauf enthält, dass sie bloß zu einem - im Übrigen außerhalb des § 38 AVG oder § 15a DVG geregelten und daher im Gesetz nicht vorgesehenen Fall - "Ruhen" des amtswegig eingeleiteten Verfahrens (und damit zu dessen weiterer Anhängigkeit unter vorübergehender Aufhebung der Pflicht, weitere Ermittlungsschritte zu setzen) führen sollte. Die Behörde ist aber - insofern dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung folgend - davon ausgegangen, dass die Stornierung auf eine Intervention des Ehegatten beim damaligen Bundesminister zurückgeht. Diese Intervention wurde offenbar auf Beamtenebene in einem Telefonat am 21. Juni 1995 "umgesetzt", über deren Ergebnis die Gesprächsnotiz vom 22. Juni 1995 Auskunft gibt, in der von einer "vorläufigen Abberaumung" der ärztlichen Untersuchung die Rede ist. Dem kommt insofern besondere Bedeutung zu, als sich die Finanzlandesdirektion im Verständigungsschreiben an Univ.Prof. Dr. L. betreffend die Abberaumung der Untersuchung ausdrücklich auf die "Weisung" der belangten Behörde berufen hat. Dazu kommt, dass der Dienstbehörde die Art der Erkrankung der Beschwerdeführerin seit 1989, deren Entwicklung in Schüben und ein vor kurzem zu Ende gegangener relativ langer Krankenstand, in dem wieder eine solche Verschlechterung stattgefunden hatte, bekannt waren, was in der Gesprächsnotiz vom 22. Juni 1995 seinen Niederschlag findet. Die Beschwerdeführerin hat sich auch schon in ihrer Berufung auf eine ihr offenbar nach der Zustellung des Stornierungsschreibens angeblich erteilte telefonische Auskunft berufen, wonach ihr Ruhestandsversetzungsverfahren einstweilen "ruhe". Auch wenn bisher nicht geklärt wurde, wer ihr diese Auskunft erteilt haben soll, kann im Hinblick auf die vorgelegten Verwaltungsakten (siehe dazu die Gesprächsnotiz vom 22. Juni 1995) und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, die zur Stornierungsverfügung vom 22. Juni 1995 führten, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass damit - abweichend vom oben skizzierten Regelfall - im Beschwerdefall tatsächlich ein bloßes "Ruhen" des Verfahrens intendiert war und der Beschwerdeführerin auch eine dementsprechende Auskunft (in Auslegung des Stornierungsschreibens) erteilt worden sein könnte. Die zwischen Ende Juni 1995 und der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes durch den nächsten Schub ihrer Erkrankung im Jänner/Februar 1996, die letztlich zu ihrer Ruhestandsversetzung führte, liegende Zeitspanne ist relativ kurz, so dass auch daraus kein entscheidendes Argument gegen einen möglichen "Schwebezustand" als Folge eines allfälligen Ruhens des amtswegig eingeleiteten Verfahrens gewonnen werden kann.

Unter Berücksichtigung aller aufgezeigten besonderen Umstände ist auch wegen der weit gehenden Formlosigkeit, die für die von Amts wegen erfolgte Einleitung eines Verfahrens und dessen Beendigung (ohne Bescheiderlassung) gilt, die Möglichkeit des bloßen Ruhens dieses Verfahrens in Betracht zu ziehen, dem zwar nach der damals geltenden Rechtslage (Irrelevanz des Zeitpunktes der Anhängigkeit eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens und dessen formloser Beendigung) keine, nach § 62c Abs. 1 PG jedoch für die Übergangsphase nach der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 herbeigeführten Änderung des § 4 Abs. 3 PG eine rechtserhebliche Bedeutung zukommt.

3.2.3.6. Letzteres trifft im Beschwerdefall nämlich deshalb zu, weil außer dem Stornierungsschreiben vom 22. Juni 1995 (dessen Wirkung aber klärungsbedürftig ist) in der Folge kein Willensakt der belangten Behörde gesetzt wurde, der als Beendigung des amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens angesehen werden kann.

Zutreffend hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ihr nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 gestellter Antrag vom 25. Februar 1996 ein zu diesem Zeitpunkt (allenfalls noch) anhängiges von Amts wegen eingeleitetes Verfahren nicht beenden konnte. Ein allgemeiner Grundsatz, dass beim Aufeinandertreffen einer nach dem Gesetz möglichen amtswegigen und einer auf Antrag erfolgten Einleitung ein und desselben Verfahrens nur - in Anlehnung an die lex posterior-Regel - die in zeitlicher Hinsicht spätere Einleitung als aufrecht zu gelten hat, lässt sich weder dem Verfahrensrecht (AVG,DVG) noch besonderen Anordnungen im BDG 1979 entnehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/12/0412, zum "vergessenen" Antrag nach § 14 Abs. 1 BDG 1979; danach wird die durch einen Antrag eines Beamten auf Ruhestandsversetzung bewirkte Anhängigkeit durch eine spätere allenfalls von Amts wegen erfolgte "Einleitung", die zur Ruhestandsversetzung führte, nicht beseitigt, und hat der Ruhestandsversetzungsbescheid auch als positive Miterledigung seines Antrages zu gelten).

Es besteht auch im Ruhegenussbemessungsverfahren, in dem allein im Hinblick auf § 62c Abs. 1 PG die für die Ermittlung der anzuwendenden Rechtslage erhebliche Frage zu lösen ist, wann das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, keine Bindung an im Ruhestandsversetzungsbescheid getroffene Aussagen über den Zeitpunkt der Einleitung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, 97/12/0381 = Slg. NF Nr. 14.809 A). Dies gilt auch, wenn - wie im Beschwerdefall - im Bundesbereich ausnahmsweise die für die Ruhestandsversetzungsbehörde zuständige Aktiv-Dienstbehörde und die für die Ruhegenussbemessung zuständige Pensions-Dienstbehörde identisch sind.

3.3. Aus den dargelegten Gründen bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bzw. wurden Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen (für die Beschwerdeführerin günstigeren) Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass im fortgesetzten Verfahren - sollte nach Auffassung der belangten Behörde kein Anwendungsfall nach § 62c Abs. 1 PG vorliegen - auch zu prüfen sein wird, ob nicht ab 1. Jänner 1998 ein Entfall der Kürzung des Ruhegenusses der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG in Frage kommt (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, 98/12/0500, uva).

3.5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. August 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120263.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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