TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 97/12/0381

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;
91/02 Post;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §63 Abs1;
BDG 1979 §14;
DVG 1984 §12 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
DVG 1984 §2;
EGVG 1991 Art6 Abs1;
PG 1965 §4;
PG 1965 §62c Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des P in H, vertreten durch Dr. Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 6. Oktober 1977, Zl. 119183-OS/97, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1943 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zunächst wurde er mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 3. Oktober 1996 gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 31. Oktober 1996 in den Ruhestand versetzt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 1996 wurde der Ruhegenuß dem Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 4 und 62c des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ausgehend von einer Ruhegenußbemessungsgrundlage von 67,16 v.H. seines zuletzt bezogenen Gehaltes, bemessen. Die belangte Behörde ging dabei in der Begründung dieses Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer mit "Bescheid" vom 3. Oktober 1996 mit Ablauf des 31. Oktober 1996 rechtskräftig in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Anwendung des Pensionsgesetzes in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (neue Rechtslage) begründete die belangte Behörde damit, daß das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1996 eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren eingestellt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer sein Ansuchen mit Schreiben vom 22. Februar 1996 zurückgezogen und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die Unterlagen an die Dienstbehörde erster Instanz zurückübermittelt habe. In der Folge habe die Dienstbehörde erster Instanz seine Untersuchung durch den Kontrollarzt veranlaßt und von Amts wegen am 15. April 1996 sämtliche Unterlagen neuerlich der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten übermittelt, wodurch von Amts wegen - jedoch nach dem maßgeblichen Stichtag vom 16. Februar 1996 - ein neues Verfahren eingeleitet worden sei. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 1996, mit dem er seine Erklärung vom 22. Februar 1996 zurückgezogen und seinen ursprünglichen Antrag vom 30. Jänner 1996 aufrechterhalten habe, sei erst erfolgt, nachdem das seinerzeitige Pensionsverfahren bereits eingestellt und danach von Amts wegen eingeleitet worden sei.

Mit hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 97/12/0030, wurde der Ruhegenußbemessungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, daß die die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers verfügende Erledigung, auf der der angefochtene Bescheid aufbaue, kein Bescheid sei, weil wegen der Benennung mehrerer Behörden nicht erkennbar sei, von welcher Behörde diese Erledigung stamme. Der angefochtene Ruhegenußbemessungsbescheid schränke zwar mangels wirksamer Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nicht seine besoldungsrechtlichen Ansprüche als Beamter des Aktivstandes ein; er schließe jedoch nicht die Möglichkeit einer sonstigen Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte aus (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. April 1977, 96/12/0373). Auf die im Ruhegenußbemessungsverfahren strittige Frage, ob das Ruhestandsversetzungsverfahren vor oder nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei, ging der Verwaltungsgerichtshof nicht näher ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 14 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 31. Oktober 1997 in den Ruhestand versetzt."

Die Erledigung trägt folgenden Kopf:

"Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

Generaldirektion - Personalamt"

Die Fertigungsklausel lautet:

"Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes

(Name eines Organwalters)"

In der Begründung wird näher ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der im früheren Ruhestandsversetzungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben im Zeichendienst beim Fernmeldebauamt 6 Wien auf Dauer nicht mehr erfüllen könne und ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne. In seiner Stellungnahme vom 19. September 1996 habe der Beschwerdeführer (in jenem Verfahren) der Versetzung in den Ruhestand ausdrücklich zugestimmt, jedoch die Meinung vertreten, daß das Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 97/12/0030, sei das Ruhestandsversetzungsverfahren fortgesetzt worden. Im Zuge des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 30. Juni 1997 mitgeteilt, daß sich sein Gesundheitszustand seit der Untersuchung durch Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verschlechtert habe. Die Amtssachverständige Dr. H. habe in ihrem Gutachten vom 6. September 1997 ausgeführt, daß auf Grund der Erklärung des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf die ihr vorliegenden Unterlagen von einer persönlichen Begutachtung Abstand genommen worden sei und bekräftigt, daß der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht seine von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten könne. Zu diesem ihm übermittelten Gutachten habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Da der Beschwerdeführer weiterhin dienstunfähig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der Begründung wird in der Folge darauf hingewiesen, die Direktion Wien werde den dem Beschwerdeführer ab 1. November 1997 gebührenden Ruhebezug ermitteln und ihm bekanntgeben. Auch die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gemäß Nebengebührenzulagegesetz werde neu bemessen und die Anweisung veranlaßt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. In eventu wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge erkennen, daß die angefochtene Erledigung vom 6. Oktober 1997 kein Bescheid sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die angefochtene Erledigung vom 6. Oktober 1997 sei kein Bescheid, weil nicht erkennbar sei, von welcher Behörde sie erlassen worden sei. Er begründet dies im wesentlichen damit, Kopf und Fertigungsklausel ließen nicht erkennen, ob die Erledigung vom beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt, dem die Stellung einer obersten Dienstbehörde zukomme, oder von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, die keine Behörde sei, stamme.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetzes (= Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) sind die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe einiger Abänderungen, die im Beschwerdefall nicht von Bedeutung sind, unberührt.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung wird beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung werden zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde bestimmte nachgeordnete Personalämter eingerichtet.

§ 17 Abs. 4 ordnet an, daß für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß gilt.

Gemäß § 1 Abs. 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit bestimmten (hier nicht interessierenden) Abweichungen anzuwenden.

§ 18 Abs. 4 Satz 1 AVG sieht unter anderem vor, daß alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen.

Nach § 58 Abs. 3 AVG gilt § 18 Abs. 4 auch für Bescheide.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß sowohl im Kopf als auch in der Fertigungsklausel - nur in diesen Teilen finden sich Angaben, von wem die angefochtene Erledigung stammt - die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft als auch das bei ihr eingerichtete Personalamt genannt sind. Dadurch unterscheidet sich die angefochtene Erledigung von der dem hg. Beschluß vom 30. Setember 1996, 96/12/0244, zugrundeliegenden nicht als Bescheid gewerteten Erledigung, bei der im Kopf eine andere Behörde (Personalamt beim Vorstand) als in der Fertigungsklausel (Bundesminister) aufschien. Im genannten Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof die auch im vorliegenden Fall im Kopf verwendete Bezeichnung "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Generaldirektion - Personalamt" als (taugliche) Umschreibung für das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (im Sinne des § 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes) angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Ansicht abzugehen. Ausschlaggebend dafür ist die Überlegung, daß - ausgehend vom äußeren Erscheinungsbild der Erledigung - damit offenkundig eine juristische Person und ein Organ genannt werden. In diesem Fall ist aber unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Bezeichnung der Behörde nach § 18 Abs. 4 AVG die Organeigenschaft ausschlaggebend (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. VI Abs. 1 EGVG). Die der Nennung des Personalamtes in Kopf und Fertigungsklausel beigefügten weiteren Angaben stellen lediglich klar, daß es sich um das bei der Generaldirektion/beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (nach § 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes) handelt. Die geringfügigen Formulierungsunterschiede zwischen Kopf und Fertigungsklausel sind rechtlich unerheblich. Die angefochtene Erledigung ist daher dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt zuzurechnen. Dieses Organ ist im Hinblick auf seine Funktion als oberste Dienstbehörde bescheidfähig. Da auch alle übrigen Merkmale eines Bescheides vorliegen, ist der angefochtene Verwaltungsakt als Bescheid zu werten und die diesbezügliche Prozeßvoraussetzung nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erfüllt.

Im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Z. 4 und 5 DVV 1981 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 41/1996, die lediglich in bestimmten Fällen die Feststellung des Übertrittes und der durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand an nachgeordnete Dienstbehörden überträgt, war die belangte Behörde als oberste Dienstbehörde auch zuständig, die Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu verfügen. Die Anwendbarkeit der DVV 1981 ergibt sich aus § 17 Abs. 4 des Poststrukturgesetzes.

Wegen ihrer Funktion als oberste Dienstbehörde ist eine Berufung gegen ihren Bescheid an den Bundesminister für Finanzen ausgeschlossen.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zulässig.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er werde in seinem Recht auf Zuerkennung einer Pension auf der Basis der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965, ferner in seinem Recht nach § 59 Abs. 1 AVG auf Erledigung der Hauptfrage zur Gänze sowie in seinem Recht, daß gemäß § 18 Abs. 1 AVG die Behörde Anbringen mündlich und telefonisch zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung in einer Niederschrift oder in einem Aktenvermerk festzuhalten habe, verletzt. Dazu bringt er im wesentlichen vor, die Anwendung der günstigeren Altpensionsregelung hänge davon ab, ob das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand vor oder nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid werde über die Ruhestandsversetzung endgültig entschieden. Die belangte Behörde hätte im Spruch und in der Begründung festhalten müssen, wann das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand eingeleitet worden sei, weil davon die Pensionshöhe maßgeblich abhänge. Wegen der abschließenden Erledigung des Ruhestandsversetzungsverfahrens habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, auf anderem Weg rechtsverbindlich feststellen zu lassen, daß sein Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei. Diese Unvollständigkeit wirke sich zu seinem Nachteil aus. Er vertrete die Auffassung, daß sein Ruhestandsversetzungsverfahren vor diesem Stichtag eingeleitet worden sei, weil er am 30. Jänner 1996 einen diesbezüglichen Antrag gestellt habe (wird näher ausgeführt, wobei der Beschwerdeführer im wesentlichen die oben dargestellte Rechtsauffassung der belangten Behörde in ihrem Ruhegenußbemessungsbescheid vom 12. Dezember 1996 bestreitet).

Dem ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Die Dienstunfähigkeit wird in § 14 Abs. 3 BDG 1979 näher umschrieben.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuß auf der Grundlage des ruhgenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist (nach der früheren Regelung gab es keinen Abzug bei "Frühpensionierung"), lautet:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet:

"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

§ 2 Abs. 6 DVG in der Fassung des Art. XIII Z. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 665/1994, lautet:

"(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt."

Nach Abs. 6a dieser Bestimmung in der Fassung des Art. XIII Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Abs. 6 erster Satz zuständig.

Auf Grund der Systematik der dienst-, pensions- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, daß für die Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 die Dienstbehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG zuständig ist, die für den Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig ist (im folgenden Aktiv-Dienstbehörde); hingegen ist für die weitere pensionsrechtliche Behandlung des Beamten (hier: Festsetzung des Ruhegenusses) die in § 2 Abs. 6 Satz 2 DVG genannte Dienstbehörde - ein Fall des § 2 Abs. 6a liegt im Beschwerdefall nicht vor - (im folgenden Pensions-Dienstbehörde) zuständig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1963, 1236/62, zur vergleichbaren Rechtslage des damaligen § 2 Abs. 5 DVG). Aktiv- und Pensions-Dienstbehörde können, müssen aber - den Fall des § 2 Abs. 6a DVG ausgenommen - nicht zusammenfallen.

Die Ermittlung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 PG 1965 ist eine Berechnungskomponente für den Ruhegenuß und fällt daher in das Ruhegenußbemessungsverfahren, für das die Pensions-Dienstbehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 2 DVG zuständig ist. Wenn daher die Übergangsvorschrift nach § 62c Abs. 1 PG 1965 die Ermittlung der maßgeblichen Rechtslage nach § 4 leg. cit. davon abhängig macht, zu welchem Zeitpunkt das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, so hat dies die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren zu klären. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, die von der Aktiv-Dienstbehörde in einem anderen Verfahren (Ruhestandsversetzungsverfahren, eigenes Feststellungsverfahren) mit bindender Wirkung auch für die Pensions-Dienstbehörde zu entscheiden ist, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtserheblichkeit für die Ruhegenußbemessung ausschließlich von der Pensions-Dienstbehörde zu lösen ist. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die Durchführung des Ruhestandsversetzungsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorsieht und damit auch eine Regelung über die Art der Einleitung dieses Verfahrens trifft. Anders als nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen für das Ruhegenußbemessungsverfahren kommt aber dem Stichtag 16. Februar 1996 nach § 14 BDG 1979 für den Ausgang und die Rechtmäßigkeit des Ruhestandsversetzungsverfahrens grundsätzlich keine normative Bedeutung zu. Zwar kann trotz der alternativen Einleitungsmöglichkeit des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht völlig ausgeschlossen werden, daß der Zeitpunkt seiner Einleitung - zu welchem Zeitpunkt auch immer - auch für dieses Verfahren selbst rechtserheblich sein könnte und daher von der Aktiv-Dienstbehörde zu klären ist; doch bleibt die Wirkung der in solchen Fällen getroffenen Lösung auf das Ruhestandsversetzungsverfahren selbst beschränkt. Eine Bindungswirkung für die Pensions-Dienstbehörde im Ruhegenußbemessungsverfahren ergibt sich daraus nicht.

Was die Zulässigkeit eines auf die Frage des Zeitpunktes der Einleitung des Ruhestandsverfahrens beschränkten Feststellungsbescheides betrifft, so wäre für dessen Erlassung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG zweifellos die Aktiv-Dienstbehörde zuständig. § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG enthält aber nur eine Zuständigkeitsvorschrift, regelt aber nicht die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung von Bescheiden. Die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung wird nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anerkannt (vgl. dazu die zu einer vergleichbaren Problematik nach § 1 Abs. 1 Z. 4 DVV 1969 bzw. § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV 1981 ergangene Judikatur wie z.B. VwSlg. Nr. 9439 A/1977, oder das hg. Erkenntnis vom 13. September 1982, 82/12/0011). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Feststellung des Zeitpunktes der Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens eine rechtserhebliche Tatsache (für die Ruhegenußbemessung). Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts können aber (rechtserhebliche) Tatsachen nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. dazu z. B. die hg. Erkenntnisse vom 1. Dezember 1960, 366/60, oder vom 30. Juni 1965, 1067/64, oder VfSlg. 6050/1969 u.a.). Eine derartige Ermächtigung enthält aber das Gesetz nicht.

Für die Auffassung, daß die Frage, wann das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, von der Pensions-Dienstbehörde aus Anlaß der Bemessung des Ruhegenusses für diesen Bereich selbständig zu lösen ist, sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, 72 Blg.Sten.Prot. NR 20. GP, 224, die unter anderem folgendes ausführen:

"Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§ 62c Abs. 1 PG, § 18d NGZG, und § 18b BThPG) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf auf Grund von nach dem 15. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesem abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheim gestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluß eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekanntzugeben."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich das Beschwerdevorbringen aber als unbegründet.

Da bereits die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120381.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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