TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/25 W117 2169934-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Satz1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2169934-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 28.08.2017, Zl. 1102267210-170956136/ BMI-BFA-RD-ST, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 04.09.2017 bis 10.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 28.08.2017, Zl. 1102267210-170956136/ BMI-BFA-RD-ST, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 04.09.2017 bis 10.09.2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 sowie Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5, sowie Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Am 16.08.2017 wurde der Verwaltungsbehörde bekannt, dass der in Strafhaft angehaltene Beschwerdeführer mit 04.09.2017 gemäß § 46 StGB bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen wird. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 20.08.2017, Zahl: 1102267210-170956136, wurde dem Beschwerdeführer das gesetzlich normierte Parteiengehör zuteil, indem er in Kenntnis gesetzt wurden, dass beabsichtigt ist, über ihn nach Haftentlassung am 04.09.2017 die Schubhaft zu verhängen, um seine Abschiebung nach Marokko zu sichern.Am 16.08.2017 wurde der Verwaltungsbehörde bekannt, dass der in Strafhaft angehaltene Beschwerdeführer mit 04.09.2017 gemäß Paragraph 46, StGB bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen wird. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 20.08.2017, Zahl: 1102267210-170956136, wurde dem Beschwerdeführer das gesetzlich normierte Parteiengehör zuteil, indem er in Kenntnis gesetzt wurden, dass beabsichtigt ist, über ihn nach Haftentlassung am 04.09.2017 die Schubhaft zu verhängen, um seine Abschiebung nach Marokko zu sichern.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.08.2017 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer brachte eine handschriftlich in deutscher Sprache verfasste Stellungnahme ein.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung wie folgt (Hervorhebungen im Original):

"Verfahrensgang

Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.05.2016 des BFA wurde Ihr Asylantrag negativ entschieden, worauf Sie am 17.06.2016 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2016 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit 27.07.2016 im Akt hinterlegt und rechtskräftig, da Ihr Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. Demnach besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Ihre Abschiebung nach Marokko ist

zulässig.

Mit 19.12.2016 wurde ein Heimreisezertifikat bei der zuständigen Botschaft angefordert. Am 19.04.2017 wurde die Zustimmung erteilt.

Am 16.08.2017 wurde der ho. Behörde bekannt, dass Sie mit 04.09.2017 gem. §46 StGB bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen werden. Daraufhin wurden die weiteren Schritte für eine Überstellung in Ihr Herkunftsland eingeleitet.

Mit Schreiben des ho. Amtes vom 20.08.2017, Zahl:

1102267210-170956136, wurde Ihnen das gesetzlich normierte Parteiengehör zuteil, indem Sie Kenntnis gesetzt wurden, dass beabsichtigt ist, nach Haftentlassung am 04.09.2017, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, um Ihre Abschiebung nach Marokko zu sichern.

Strafrechtlicher Verfahrensgang:

01) LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 31/2016g vom 31.05.2016 RK 06.06.2016 §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 27.04.2016 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre01) LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 31/2016g vom 31.05.2016 RK 06.06.2016 Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 27.04.2016 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 31/2016g RK 06.06.2016 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 31.05.2016 LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 31/2016g vom 07.06.2016

zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 31/2016g RK 06.06.2016 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG GRAZ-WEST 015 U 32/2016m vom 12.01.2017 zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 31/2016g RK 06.06.2016 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.GRAZ 221 HV 5/2017s vom 03.04.2017

02) BG GRAZ-W EST 015 U 32/2016m vom 12.01.2017 RK 17.01.2017 §§ 2702) BG GRAZ-W EST 015 U 32/2016m vom 12.01.2017 RK 17.01.2017 Paragraphen 27

(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG § 127 StGB Datum der (letzten) Tat 02.07.2016 Freiheitsstrafe 3 Monate(1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 02.07.2016 Freiheitsstrafe 3 Monate

03) BG GRAZ-OST 265 U 31/2016y vom 06.03.2017 RK 10.03.2017 § 127 StGB Datum der (letzten) Tat 19.02.2016 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 31/2016g RK 06.06.201603) BG GRAZ-OST 265 U 31/2016y vom 06.03.2017 RK 10.03.2017 Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 19.02.2016 Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 31/2016g RK 06.06.2016

04) LG F.STRAFS.GRAZ 221 HV 5/2017s vom 03.04.2017 RK 07.04.2017 § 83 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 10.01.2017 Freiheitsstrafe 1 Monat Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 U 32/2016m RK 17.01.2017 Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-OST 265 U 31/2016y RK 10.03.2017 Vollzugsdatum 23.06.201704) LG F.STRAFS.GRAZ 221 HV 5/2017s vom 03.04.2017 RK 07.04.2017 Paragraph 83, (1) StGB Datum der (letzten) Tat 10.01.2017 Freiheitsstrafe 1 Monat Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 U 32/2016m RK 17.01.2017 Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-OST 265 U 31/2016y RK 10.03.2017 Vollzugsdatum 23.06.2017

Ihre Abschiebung nach Casablanca (Marokko) ist für den 10.09.2017 um 09:25 Uhr anberaumt.

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt.

Beweismittel Es wurden alle in Ihrem IFA-Akt 1102267210 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahme Protokolle herangezogen und gewürdigt.

Feststellungen

"Zu Ihrer Person:

* Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

* Sie sind Staatsangehöriger von Marokko.

* Ihre Identität wurde von den marokkanischen Behörden bestätigt.

* Sie sind gesund und arbeitsfähig.

* Sie sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurden viermal von österreichischen Gerichten verurteilt.

* Seit verfügen Sie über keinen eigenen Wohnsitz.

* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

* Sie sind nicht ausreisewillig.

* Sie haben sich bereits im Asylverfahren dem Verfahren entzogen und untergetaucht.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2016 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Ihre Abschiebung nach Marokko ist zulässig.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

* Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

* Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

* Sie haben sich bereits dem Asylverfahren entzogen, indem Sie unstet wurden und die Erkenntnis vom BVwG durch Hinterlegung zugestellt werden musste.

* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

* Wie im Verfahrengang angeführt, wurden Sie bereits viermal straffällig.

* Aufgrund der wiederholten Verurteilungen, kann von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Ihrer Person ausgegangen werden.

* Sie sind weder beruflich noch sozial nennenswert integriert.

* Sie befinden sich seit 11.01.2017 in Strafhaft und werden voraussichtlich am 04.09.2017 entlassen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben::

Sie verfügen über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Heimatland leben Ihre Mutter und drei Brüder, sowie vier Schwestern.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem gesamten Inhalt Ihres Aktes zur Zahl: 1102267210.

[ ]

Rechtliche Beurteilung

[ ]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gegen Sie besteht seit 27.06.2016 eine in zweiter Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ihre Abschiebung nach Marokko ist zulässig.

Sie haben sich bereits dem Asylverfahren vom dem BVwG entzogen, indem Sie untergetaucht sind. Sie haben dadurch gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind, in Ihr Herkunftsland freiwillig auszureisen. Auch zeigt Ihre kriminelles Verhalten, dass Sie nicht vertrauenswürdig sind und alles daran setzen werden der Abschiebung nach Marokko zu

entgehen.

Daher ist die Entscheidung betreffend die Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Instrumentes der Schubhaft auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

Die Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens in keinster Weise als vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung und Integration in Österreich, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein sehr beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zumal Sie mit Parteiengehör des ho. Amtes vom 18.08.2017 darüber informiert wurden, dass beabsichtigt ist, nach Haftentlassung Sie in Schubhaft zu nehmen und nach Marokko abzuschieben.

Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument und können Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem nicht beenden. Die Zustimmung für ein Heimreisezertifikat liegt vor.

Ihre Abschiebung nach Casablanca (Marokko) ist für den 10.09.2017 um 09:25 Uhr

anberaumt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihrer dzt. Inhaftierung in der Justizanstalt Graz-Jakomini davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben

sind.

[ ] "

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 06.08.2016, 12:10 Uhr zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser, vertreten durch die im Spruch angeführte juristische Person als gewillkürter Vertreter, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebung im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser, vertreten durch die im Spruch angeführte juristische Person als gewillkürter Vertreter, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebung im Original):

"Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid wird auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers erhoben.

Anordnung der Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft - Verletzung der belangten Behörde im Recht gem§ 8O Abs. 1 FPG Gem. § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach Möglichkeit hat das Bundesamt darauf hinzuwirken, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. In Fällen, in denen ein Fremder vor der geplanten Verhängung der Schubhaft in Gerichtshaft angehalten wird, bedeutet dies, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen hat.Anordnung der Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft - Verletzung der belangten Behörde im Recht gem§ 8O Absatz eins, FPG Gem. Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach Möglichkeit hat das Bundesamt darauf hinzuwirken, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. In Fällen, in denen ein Fremder vor der geplanten Verhängung der Schubhaft in Gerichtshaft angehalten wird, bedeutet dies, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen hat.

Die belangte Behörde wäre daher bereits während der Gerichtshaft des BF verpflichtet gewesen, alle erforderlichen Schritte für eine Überstellung des BF nach Marokko zu veranlassen.

DerVwGH hielt im Erkenntnis vom 15.10.2015, 2015/21/0026, fest:

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio” sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis E 25. April 2014,2013/21/0209), Gem. § 30 Abs. 5 BFA-VG ist das Strafgericht - im Fall von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten - zum frühestmöglichen Zeitpunkt verpflichtet, das BFA unter anderem von der rechtskräftigen Verurteilung unter Anschluss der Urteilsausfertigung zu verständigen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über einen Fremden zu informieren. Die Justizanstalt wiederum ist verpflichtet, das BFA von Strafantritt und Strafende zu verständigen. Daher ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde zeitnah Kenntnis von der rechtskräftigen Verurteilung hatte. Da dies die Behörde verabsäumt hat, erweist sich die Schubhaft als rechtswidrig und wird der Beschwerde stattzugeben sein.Schubhaft darf stets nur "ultima ratio” sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis E 25. April 2014,2013/21/0209), Gem. Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG ist das Strafgericht - im Fall von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten - zum frühestmöglichen Zeitpunkt verpflichtet, das BFA unter anderem von der rechtskräftigen Verurteilung unter Anschluss der Urteilsausfertigung zu verständigen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über einen Fremden zu informieren. Die Justizanstalt wiederum ist verpflichtet, das BFA von Strafantritt und Strafende zu verständigen. Daher ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde zeitnah Kenntnis von der rechtskräftigen Verurteilung hatte. Da dies die Behörde verabsäumt hat, erweist sich die Schubhaft als rechtswidrig und wird der Beschwerde stattzugeben sein.

Da der VwGH im bereits zitierten Erkenntnis vom 15.10.2015, 2015/21/0026, ausdrücklich festhält, dass sich die aus der Untätigkeit der Behörde ergebende Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auch auf den Fortsetzungsausspruch auswirkt, möge das BVwG aussprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 3 FPG liegt nicht vorFluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt nicht vor

Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gem. § 76 Abs. 2 2 1 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Art. 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der belangten Behörde gelingt es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestehtDie Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gem. Paragraph 76, Absatz 2, 2 1 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der belangten Behörde gelingt es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG besteht

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass der BF sich bereits seinem Asylverfahren vor dem BVwG entzogen habe, aufgrund seines kriminellen Verhaltens nicht vertrauenswürdig sei, sowie mit seiner fehlenden Verankerung und Integration in Österreich.

Der BF hat sich seinem Asylverfahren vor dem BVwG nicht entzogen, sondern war zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses lediglich im Krankenhaus aufhältig.

Zum Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit aufgrund des kriminellen Verhaltens des BF ist Folgendes auszuführen: Die Behörde kann nicht alleine gestützt auf das Kriterium der Straffälligkeit die Schubhaft über ihn verhängen - eine solche Praxis würde gegen die Grundsätze des § 76 FPG verstoßen, denn dann müsste das BFA ohne Prüfung der Fluchtgefahr die Schubhaft über alle straffällig gewordenen Personen verhängen und es würde jede Einzelfallprüfung entfallen. Die Heranziehung der Straffälligkeit als Kriterium für das Bestehen einer Fluchtgefahr verbietet sich auch dadurch, weil in keinem der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG Straffälligkeit Erwähnung findet. Die Schubhaft dient weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0185). Schließlich kann die Schubhaft keinesfalls dazu dienen, den Beschwerdeführer von der Begehung von Tatbeständen des StGB in Österreich abzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2006, ZI.20Q4/21/0039) (VwGH vom 07.02.2008, 2007/21/0446).Zum Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit aufgrund des kriminellen Verhaltens des BF ist Folgendes auszuführen: Die Behörde kann nicht alleine gestützt auf das Kriterium der Straffälligkeit die Schubhaft über ihn verhängen - eine solche Praxis würde gegen die Grundsätze des Paragraph 76, FPG verstoßen, denn dann müsste das BFA ohne Prüfung der Fluchtgefahr die Schubhaft über alle straffällig gewordenen Personen verhängen und es würde jede Einzelfallprüfung entfallen. Die Heranziehung der Straffälligkeit als Kriterium für das Bestehen einer Fluchtgefahr verbietet sich auch dadurch, weil in keinem der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG Straffälligkeit Erwähnung findet. Die Schubhaft dient weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0185). Schließlich kann die Schubhaft keinesfalls dazu dienen, den Beschwerdeführer von der Begehung von Tatbeständen des StGB in Österreich abzuhalten vergleiche das Erkenntnis vom 28. März 2006, ZI.20Q4/21/0039) (VwGH vom 07.02.2008, 2007/21/0446).

Nicht ausreichend Berücksichtigung findet auch der Umstand, dass fehlende berufliche und soziale Verankerung bei noch nicht lange in Österreich auf haltigen Asylwerbern keine besonderen Umstände darstellen, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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