Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2148465-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , festgestellte Volljährigkeit, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 16-1129346007-161241825-EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 16-1129346007-161241825-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, brachte nach irregulärer Einreise am 12.09.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage zur Person des Beschwerdeführers ergab einen Treffer der Kategorie "1" zu Italien vom 30.04.2014.
In der polizeilichen Erstbefragung am 12.09.2016 gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit 26.09.1999 an. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jänner 2014 mit einem Bus verlassen, sei durch den Niger gereist und habe sich anschließend vier Monate lang in Libyen aufgehalten. Anschließend sei er nach Italien gelangt, wo er über zwei Jahre (11.04.2014 bis 11.09.2016) aufhältig gewesen sei. Am 12.09.2016 sei er schließlich mit dem Zug nach Österreich gefahren. Sein Reiseziel sei Libyen gewesen, da er gedacht habe, dass es dort sicher sei. In Italien habe er keinen Schlafplatz bekommen und habe auf der Straße schlafen müssen. Man habe sich nicht um ihn gekümmert. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, habe aber einen negativen Bescheid erhalten. Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würde, führte er aus, dass er keinen Schlafplatz und nichts zu essen haben werde. Er werde in Bahnstationen schlafen müssen.
Am 20.09.2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine sachverständige Altersfeststellung des Beschwerdeführers in Auftrag.
Am 30.09.2016 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Hingewiesen wurde darin auch auf die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, die jedoch aufgrund der äußeren Erscheinung des Beschwerdeführers und des Fehlens von Dokumenten nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer sei einer Altersfeststellung unterzogen worden, deren Ergebnis noch ausstehe.Am 30.09.2016 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Hingewiesen wurde darin auch auf die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, die jedoch aufgrund der äußeren Erscheinung des Beschwerdeführers und des Fehlens von Dokumenten nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer sei einer Altersfeststellung unterzogen worden, deren Ergebnis noch ausstehe.
Mit Schreiben vom 20.10.2016 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO).Mit Schreiben vom 20.10.2016 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei (Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO).
Am 24.10.2016 langte beim BFA das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung ein. Aus diesem geht hervor, dass die durchgeführte standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, klinische Untersuchung, Panoramaröntgen sowie der Röntgenbefunde der Hand, des Gebisses und der Schlüsselbeine) zum Zeitpunkt der Untersuchung (28.09.2016) ein höchstmögliches Mindestalter von 19 Jahren ergeben hat. Das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt beträgt 23,2 Jahre. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hat sich ein Mindestalter von 18,96 Jahren ergeben, dem als spätest mögliches fiktives Geburtsdatum der 28.09.1997 entspricht. Das seitens des Beschwerdeführers angegebene Lebensalter ist mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.
Mit Verfahrensanordnung gem. § 7 VwGVG vom 25.10.2016 stellte das BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte unter Berufung auf das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 28.09.1997 fest. Unter einem wurde das Erlöschen der bis zu diesem Datum (25.10.2016) bestehenden Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter verfügt.Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 7, VwGVG vom 25.10.2016 stellte das BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte unter Berufung auf das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 28.09.1997 fest. Unter einem wurde das Erlöschen der bis zu diesem Datum (25.10.2016) bestehenden Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter verfügt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 27.01.2017 gab der Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. In Österreich habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Er habe jedoch eine Freundin, ebenfalls eine Asylwerberin, die er erst vor kurzem kennengelernt habe und mit der er in keinem gemeinsamen Haushalte lebe. Auf Hinweis, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Er wolle gemeinsam mit seiner Freundin in Österreich leben und diese heiraten. In Italien sei es schwierig für ihn gewesen. Er sei zwei Jahre lang in einem Lager gewesen und habe keine Dokumente erhalten. Dann sei er aus dem Lager geworfen worden und habe am Bahnhof übernachtet. Aufgrund der Kälte habe er dort nicht mehr bleiben können. Befragt, wann er seine Freundin kennengelernt habe bzw. seit wann die Beziehung bestehe, führte er aus, dass er diese seit ca. drei Monaten kenne und seitdem in einer Beziehung mit ihr stehe. Die Beziehung sei in Österreich entstanden. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Freundin bereits in Nigeria gekannt, damals jedoch keine ernsthafte Beziehung mit ihr gehabt habe. Er habe sie in Österreich zufällig getroffen und sei sehr glücklich gewesen, sie zu sehen. Zum Stand seines Asylverfahrens in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er eine negative Entscheidung erhalten habe. Dagegen habe er zweimal Beschwerde erhoben. Er habe die Beschwerde einem Anwalt übergeben, dieser habe ihm jedoch gesagt, dass die Frist bereits abgelaufen sei. Deshalb habe er die Beschwerde "verloren". Er habe zweimal eine negative Entscheidung erhalten. Beim dritten Mal habe er die Frist verpasst. Auf weitere Befragung gab er an, dass er in Italien ca. 8 bis 9 Monate am Bahnhof geschlafen habe. Im Dezember 2015 - nachdem er die negativen Entscheidungen bekommen habe - sei er aus dem Lager geworfen worden. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte er aus, dass er manchmal Blut im Stuhl habe. Er sei in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente ein. Auch habe er Husten und Halsschmerzen, wogegen er Tropfen verschrieben bekommen habe. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien wieder auf der Straße schlafen müsse und dort keine Unterkunft habe. Zudem wäre es für ihn und seine Freundin ein Problem, wenn sie einander nicht sehen könnten. Er habe mit seiner Freundin täglich telefonischen Kontakt und besuche diese auch.
Dem BFA wurden folgende den Beschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen vorgelegt:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2017 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2017 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 26.1.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 20. Jänner 6.990 Asylanträge gab.
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(VB 25.1.2017a)
Mit Stand 24.1.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 174.979 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 355 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.290 in Erstaufnahmezentren, 136.512 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.822 (Stand: 31.12.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
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(VB 25.1.2017b)
Quellen:
KI vom 13.1.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2016 bis 30. Dezember 123.600 Asylanträge gab.
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(VB 11.1.2017a)
Mit Stand 10.1.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 176.150 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 497 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.476 in Erstaufnahmezentren, 137.355 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.822 (Stand: 31.12.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
Bild kann nicht dargestellt werden
(VB 11.1.2017b)
Quellen:
KI vom 22.12.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es 2016 bis 16.Dezember in Italien 119.085 Asylanträge gab.
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(VB 21.12.2016a)
Mit Stand 20.12.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.481 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 539 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.461 in Erstaufnahmezentren, 136.918 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.563 (Stand: 5.12.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
Bild kann nicht dargestellt werden
(VB 21.12.2016b)
Quellen:
KI vom 9.12.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums zur Zahl der Asylanträge mit Stand 02.12.2016 geht hervor, dass es bis dahin im Jahr 2016 in Italien 113.686 Asylanträge gab.
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(VB 6.12.2016a)
Mit Stand 2.12.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.698 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 980 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.395 in Erstaufnahmezentren, 137.165 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.158 (Stand: 18.11.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
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(VB 6.12.2016b)
Quellen:
KI vom 29.11.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Statistiken des italienischen Innenministeriums zur Zahl der Asylanträge mit Stand 11.11.2016. Daraus geht hervor, dass es bis dahin im Jahr 2016 in Italien 103.713 Asylanträge gab.
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(ÖB 18.11.2016a)
Dazu darf nochmals auf die KI vom 14.11.2016 verwiesen werden, in der eine Statistik der italienischen Asylbehörde zu Asylentscheidungen im Jahr 2016 (Stand 28.Oktober) zitiert wurde, der zufolge es in Italien 76.448 Asylentscheidungen gab; davon wurden 57% abgewiesen, 5% erhielten Flüchtlingsstatus, 14% erhielten subsidiären Schutz und 20% humanitären Schutz, während 4% untertauchten (ÖB 11.11.2016b).
Mit Stand 17.11.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.188 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 1.145 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.738 in Erstaufnahmezentren, 137.244 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.061 (Stand: 31.10.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
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(ÖB 18.11.2016b)
Das bedeutet für die Regionen nach der Einwohnerzahl gerechnet folgendes Ranking:
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(ÖB 18.11.2016c)
Hier eine Statistik des italienischen Innenministeriums zum Trend bei der Unterbringung in den letzten 3 Jahren, welche die Steigerung bei den Kapazitäten abbildet:
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(ÖB 18.11.2016d)
Quellen:
KI vom 14.11.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Mit Stand 10.11.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 174.023 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 976 in Hotspots, 13.878 in Erstaufnahmezentren, 136.108 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.061 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
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(ÖB 11.11.2016a)
Statistik der italienischen Asylbehörde zu Asylentscheidungen im Jahr 2016, Stand 28.Oktober:
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(ÖB 11.11.2016b)
Quellen:
KI vom 28.10.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren, 3/Dublin-Rückkehrer und 6/Versorgung)
Mit Stand 23.10.2016 waren in Italien 166.921 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 647 in Hotspots, 13.441 in Erstaufnahmezentren, 129.862 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 22.971 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
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(VB 25.10.2016)
Statistiken der italienischen Asylbehörde zur Zahl der Asylanträge mit Stand 14.10.2016:
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(VB 18.10.2016)
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert (siehe dazu Kap. 3 und 6.3 dieses LIB).
Am 12. Oktober wurde wieder ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016).
Quellen:
KI vom 23.8.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6.1/Unterbringung)
Mit Stand 16.8.2016 waren in Italien 144.988 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 964 in Hotspots, 13.259 in Erstaufnahmezentren, 110.249 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.516 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
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(ÖB 19.8.2016)
Statistiken der italienischen Asylbehörde zur Zahl der Asylanträge mit Stand 19.8.2016:
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(VB 22.8.2016)
Sowie Statistiken der italienischen Asylbehörde zu Asylwerbern und der Zahl der Asylentscheidungen mit Stand 19.8.2016:
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(VB 22.8.2016)
Quellen:
KI vom 2.8.2016, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6.1/Unterbringung)
Mit Stand 27.7.2016 waren in Italien 139.207 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 1.016 in Hotspots,
13.572 in Erstaufnahmezentren, 104.248 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.371 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
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(ÖB 29.7.2016)
Quellen:
KI vom 18.5.2016, Asylstatistik Mai 2016 (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)
Statistiken der italienischen Asylbehörde zu Asylanträgen, Asylantragstellern und Asylentscheidungen mit Stand 13. Mai 2016:
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(VB 17.5.2016)
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(VB 17.5.2016)
Quellen:
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2015
Italien
84.090
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 3.3.2016a)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
1. Qu. 2015
10.625
705
2.175
2.595
5.145
2. Qu. 2015
13.760
770
2.280
3.410
7.300
3. Qu. 2015
19.645
1.005
2.520
4.325
11.795
4. Qu. 2015
27.310
1.090
3.290
5.440
17.490
GESAMT
71.340
3.570
10.265
15.770
41.730
Die Daten werden auf
die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)
Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015).
Für das erstinstanzliche Asylverfahren in Italien zuständig sind die sogenannten Territorialkommissionen für internationalen Schutz (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten:
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(AIDA 12.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
3. Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).
Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vergleiche AIDA 12.2015).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).
Quellen: