Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2173193-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. IFA: 1093407410 VZ: 151697487, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. IFA: 1093407410 VZ: 151697487, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt."
III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er mit einem Kind unter 18 Jahren Sex gehabt habe. Er habe diesen Jungen vergewaltigt, da er in Nigeria homosexuell gewesen sei. Die Familie des Jungen würde ihn töten wollen, deshalb sei er aus Nigeria geflohen. Jetzt sei er nicht mehr homosexuell. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil ihn die Familie des Jungen umbringen würde. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 2a und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, mit einer Probezeit drei Jahre, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 2 a und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, mit einer Probezeit drei Jahre, verurteilt.
3. Am 17.08.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in Agbor geboren und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ika an, sei Christ und habe sein ganzes Leben in Agbor gelebt. Seine Eltern würden beide noch in Nigeria leben und er habe drei Brüder, mit einen habe er noch telefonischen Kontakt, mit seinen Eltern aufgrund seines Problems habe er keinen Kontakt mehr. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und habe 2 bis 3 Jahre als Auto Spengler gearbeitet. Er führte weiters aus, dass er nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung einer konkreten und persönlichen Verfolgung und niemals religiös, politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei auch nie politisch oder religiös tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in Nigeria gehabt. Er sei jedoch wegen des sexuellen Kontaktes mit einem Minderjährigen in Haft gewesen. Befragt zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er 2015 mit einem gefälschten Pass in die Türkei geflogen sei, bezahlt habe er dafür nichts. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er einen sexuellen Kontakt mit einem Minderjährigen in Nigeria gehabt habe. Dessen Eltern hätten es herausgefunden und ihn angezeigt, worauf er verhaftet worden sei. Sein Arbeitgeber habe ihm einen Anwalt besorgt und dieser habe eine Kaution für seine Enthaftung geleistet. Die Sache sei dann zu Gericht gegangen, der Vater des minderjährigen Burschen sei ein Top Politiker und sehr mächtig. Gefragt, wie dieser Politiker heißen würde und was er tue, antwortete er wörtlich: "Ich kann mich an den Namen nicht erinnern."3. Am 17.08.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 in Agbor geboren und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ika an, sei Christ und habe sein ganzes Leben in Agbor gelebt. Seine Eltern würden beide noch in Nigeria leben und er habe drei Brüder, mit einen habe er noch telefonischen Kontakt, mit seinen Eltern aufgrund seines Problems habe er keinen Kontakt mehr. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und habe 2 bis 3 Jahre als Auto Spengler gearbeitet. Er führte weiters aus, dass er nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung einer konkreten und persönlichen Verfolgung und niemals religiös, politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei auch nie politisch oder religiös tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in Nigeria gehabt. Er sei jedoch wegen des sexuellen Kontaktes mit einem Minderjährigen in Haft gewesen. Befragt zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er 2015 mit einem gefälschten Pass in die Türkei geflogen sei, bezahlt habe er dafür nichts. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er einen sexuellen Kontakt mit einem Minderjährigen in Nigeria gehabt habe. Dessen Eltern hätten es herausgefunden und ihn angezeigt, worauf er verhaftet worden sei. Sein Arbeitgeber habe ihm einen Anwalt besorgt und dieser habe eine Kaution für seine Enthaftung geleistet. Die Sache sei dann zu Gericht gegangen, der Vater des minderjährigen Burschen sei ein Top Politiker und sehr mächtig. Gefragt, wie dieser Politiker heißen würde und was er tue, antwortete er wörtlich: "Ich kann mich an den Namen nicht erinnern."
Er führte weiters aus, dass dieser ihm mit dem Umbringen gedroht und vor dem Termin der Hauptverhandlung einen Auftragskiller zu ihm nach Hause geschickt habe, der ihn aber trotz Durchsuchung des Hauses nicht gefunden habe, da er sich unter seinem Bett versteckt habe. Sein Arbeitgeber habe ihm dann geraten das Land zu verlassen, da ihn dieser Politiker sonst umbringen lassen würde. Gefragt wann dieser Vorfall gewesen sei, antwortete er wörtlich: "Ich kann mich nicht erinnern." Gefragt wann es zur Vergewaltigung des Jungen gekommen sei, antwortete er wörtlich: "Es war 2015. Irgendwann im Juni oder im Juli. Ich weiß