TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/24 L514 2142360-1

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §35

Spruch

L514 2142360-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL.M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der am 30.11.2016 erfolgten Abschiebung nach Kroatien zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste am XXXX2015 samt seiner Ehegattin sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn vom Heimatland ausgehend zunächst legal und im Besitz eines irakischen Reisepasses (dieser wurde in der Türkei zurückgelassen) mit dem Flugzeug nach XXXX. Über die Türkei gelangten diese in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Griechenland (wo die Familie laut EURODAC - Abfrage am XXXX2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde) und von dort weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und stellten da am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute und auf die illegale Einreise in die EU, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 28.01.2016 ein Aufnahmegesuch an Kroatien. Eine Stattgebung dessen erfolgte durch Fristablauf mit Schreiben des BFA vom 01.04.2016. Am XXXX2016 stellten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Rahmen des Familienverfahrens für den inzwischen am XXXX2016 in Österreich geborenen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz an. Das BFA teilte den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 22.04.2016 mit, dass Kroatien auch für das Neugeborene zuständig sei.

2. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.05.2016, Zl. 1098773905/151981584 EAST Ost, wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens als unzulässig zurück, ordnete unter einem die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016 vorgelegt wurde.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2016, Zl. W153 2128177-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG, ohne vorherige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, als unbegründet abgewiesen.

4. Am 30.11.2016 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien in Form einer freiwilligen Go-Dublin Überstellung mit dem Flugzeug.

5. Am 16.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem der Beschwerdeführer gegen die am 30.11.2016 erfolgte Abschiebung nach Kroatien eine Maßnahmenbeschwerde einbrachte.

Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX2015 der Beschwerdeführer erklärt habe, mit dem Bus über Mazedonien, Serbien nach Kroatien und dann mit dem Zug über Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. Bei einer Einvernahme vor dem BFA habe der Beschwerdeführer aber präzisiert, er könne sich im Grunde nicht erinnern, durch Kroatien gereist zu sein; der Dolmetscher habe ihn gefragt, ob er mit der Menschenmasse gegangen sei und er habe ja gesagt.

Die Beschwerde verwies weiters in diesem Zusammenhang auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die am 30.11.2016 erfolgte Abschiebung sei ohne rechtliche Grundlage vorgenommen worden und daher rechtswidrig. Die Relevanz der Frage, dass Art. 13 der Dublin III - VO nicht anzuwenden sei, da kein illegaler Grenzübertritt vorgelegen habe, sondern ein von den Behörden organisierter Transport, müsse bekannt sein.

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge: a) die Abschiebung vom 30.11.2016 für rechtswidrig zu erklären, b) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen und c) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Staatsangehörigen des Irak - der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der gemeinsame minderjährige Sohn - verließen ihre Heimat am XXXX2015 legal mit dem Flugzeug in Richtung Türkei. Von dort reisten sie ohne Reisedokumente nach Griechenland und dann weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am XXXX2016 wurde der Sohn XXXX in Österreich geboren, für welchen die Eltern am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wies das BFA mit Bescheid vom 25.05.2016, Zl. 1098773905/151981584 EAST Ost, wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurück. Zudem ordnete es die Außerlandesbringung an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016 vorgelegt und von diesem ohne vorherige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis vom 16.08.2016, Zl. W153 2128177-1/6E, abgewiesen, weshalb die Entscheidung des BFA vom 25.05.2016 bereits mit Ablauf des 23.06.2016 durchsetzbar wurde.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit Juli 2016 bewusst sein musste, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch behördlich durchsetzbar ist. Dieser ist seiner Verpflichtung nie nachgekommen und hat auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien ersucht.

Am 30.11.2016 wurde der Beschwerdeführer in Form einer freiwilligen Go-Dublin Überstellung per Flugzeug nach Kroatien abgeschoben. Zu diesem Zeitpunkt lag eine ihn betreffende durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung hinsichtlich Kroatiens vor.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Abschiebung flugtauglich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes des BFA sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Zu den Angaben bezüglich der Reiseroute ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde vorbrachte, sich nicht mehr genau erinnern zu können überhaupt in Kroatien gewesen zu sein und die Frage des Dolmetschers, ob er mit der Menschenmasse gegangen sei, mit ja beantwortet habe. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Laufe des Verfahrens wiederholt selbst angaben, durch Kroatien gereist und dort auch erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein und zum anderen bereits in Griechenland nach der EURODAC-Abfrage eine Registrierung erfolgte, was wiederum dafür spricht, dass die Familie anlässlich der "Flüchtlingswelle über die Balkanroute" im Jahr 2015 und zudem auch über Kroatien in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit 23.06.2016 bekannt gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Inhalt des Bescheides des BFA vom 25.05.2016 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.

2.3. Die Feststellungen zur Flugtauglichkeit sowie zur erfolgten Abschiebung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zudem wurde in der Beschwerde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (u.a.) gemäß dem 7. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FPG befindet. Es ist daher auch weiterhin zulässig, im Wege einer solchen Beschwerde die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (nunmehr:) durch das BVwG prüfen zu lassen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. dazu VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089, mwN).

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt lag zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers am 30.11.2016 eine bereits seit Ablauf des 23.06.2016 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgereicht nachgekommen, weshalb der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bedeuten würde. So obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Fallbezogen hat der Beschwerdeführer selbst eine solche (drohende bzw zugefügte) Verletzung in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet und auch sonst wurden keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt war.

Die gegenständliche Beschwerde wird - zusammengefasst - ausschließlich damit begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers trotz der durchsetzbaren Anordnung zu seiner Außerlandesbringung nach Kroatien im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172-0177, und unter Hinweis auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Republik Slowenien an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) rechtswidrig gewesen sei. So ging die Beschwerde davon aus, dass das Dublin Verfahren in Fällen, die dem gegenständlichen gleichgelagert sind, nicht anzuwenden sei, weil keine Umgehung von Grenzkontrollen vorliege und somit Österreich für die Prüfung der Asylverfahren zuständig sei. Dennoch sei am 30.11.2016 die Abschiebung nach Kroatien erfolgt. Zudem müsse die Relevanz der Frage, dass Art. 13 der Dublin III - VO nicht anzuwenden sei, da kein illegaler Grenzübertritt vorgelegen habe, sondern ein von Behörden organisierter Transport, bekannt gewesen sein, da diese thematisiert worden seien.

Den Ausführungen in der Beschwerde ist insofern entgegenzutreten, als über das aufgezeigte Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens sowie über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes in den Rechtssachen C-490/16 bzw C-646/16 der EuGH inzwischen mit Urteilen jeweils vom 26.07.2017 entschieden hat. Der EuGH hat dabei u.a. erkannt, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III - VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig ist, die seine Grenze während der "Flüchtlingskrise" der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben bzw. kann die Gestattung der Einreise durch Kroatien nicht als "Visum" iSd Art. 12 iVm Art. 2 lit m Dublin III - VO eingestuft werden. So ist ein derartiges humanitäres Überschreiten der Grenze zwangsläufig - obschon der Duldung, aber aufgrund des Fehlens der Einreisevoraussetzungen (hier: eines Visums) - als illegal im Sinne der Dublin III - VO zu werten. Fallbezogen erweist sich vor diesem Hintergrund die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien somit auch als rechtmäßig.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 30.11.2016, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II: Abweisung des Antrags auf Kostenersatz

3.2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 3 leg cit ist die Behörde, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

3.2.2. Im vorliegenden Fall gebührt dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz, da die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende Partei und er die unterlegene Partei ist.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des EuGH geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Abschiebung, Außerlandesbringung, Frist, Kostenersatz - Antrag,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Maßnahmenbeschwerde, Mitgliedstaat,
Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L514.2142360.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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