Norm
UGB §38 Abs1Rechtssatz
§ 38 Abs 1 UGB gilt auch für das Rechtsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter nach § 19 WEG. Mangels abweichender Vereinbarung sind die Verwalterpflichten nicht als höchstpersönlich im Sinn des § 38 Abs 1 UGB anzusehen. Die Widerspruchsmöglichkeit nach § 38 Abs 2 UGB steht der Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters offen.Paragraph 38, Absatz eins, UGB gilt auch für das Rechtsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter nach Paragraph 19, WEG. Mangels abweichender Vereinbarung sind die Verwalterpflichten nicht als höchstpersönlich im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, UGB anzusehen. Die Widerspruchsmöglichkeit nach Paragraph 38, Absatz 2, UGB steht der Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131687Im RIS seit
14.11.2017Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020