Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L518 2112022-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.A) Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18, (5) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. I.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 3.5.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 3.5.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dieser Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA Zl.: XXXX gemäß § 3 AsylG. 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Dieser Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA Zl.: römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG. 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Der BF brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein. Die genannte Entscheidung des BFA erwuchs nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung und Entscheidungsfindung des BVwG vom 23.11.2015, Zl. W226 2112022-1/10E mit 22.01.2016 in Rechtskraft.
Am 20.12.2015 brachte der BF einen Antrag auf außerordentliche Revision gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des belangten Gerichts vom 23.11.2015 ein. Weiter stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr gem. §24a Abs. 3 VwGG und beantragte zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision.Am 20.12.2015 brachte der BF einen Antrag auf außerordentliche Revision gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des belangten Gerichts vom 23.11.2015 ein. Weiter stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr gem. §24a Absatz 3, VwGG und beantragte zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision.
Mit Beschluss des VwGH vom 5.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0294-5 wurden die Anträge abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erkannt.
Nach der erneuten Asylantragstellung wurde der BF am 12.12.2016 von einem Beamten des PAZ Wels einvernommen. Begründend legte der BF – wie bereits im ersten Verfahrensgang - dar, aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden und bereits während seiner Amtszeit von der georgischen Polizei geschlagen worden zu sein.
Die Lebensgefährtin sei nach ihrer Abschiebung nach Georgien zu ihren Eltern unterwegs gewesen und sei von 3 unbekannten Personen nach dem Aufenthaltsort des BF befragt worden. Als die Lebensgefährtin den Personen gesagt habe, dass der BF nicht zu Hause sei, sei sie von den Männern geschlagen worden. Zudem solle der BF erscheinen, andernfalls der Sohn des BF entführt würde.
Vor dem BFA ergänzte der BF seine Ausführungen dahingehend, dass seine Frau vier Tage nachdem sie und der Sohn abgeschoben wurden, von Unbekannten aufgesucht und geschlagen und die Entführung des gemeinsamen Sohnes angedroht worden sei.
Die Frau des BF habe den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Zudem legte der BF eine Bescheinigung der Parteimitgliedschaft "Nationale Bewegung" sowie einen Parteiausweis mit Übersetzung vor.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18
(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.(1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat keine persönlichen Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religionszugehörigkeit, Sie hatten auch keine Probleme mit Ämtern und Behörden. Sie sind ein Parteimitglied der Einheitlichen Nationalen Bewegung Georgien. Sie haben eine politische Verfolgung Ihrer Person durch Privatpersonen vorgebracht. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sind.
Georgien verfügt über einen funktionierenden Sicherheitsapparat.
Sie wurden weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in Ihrer Heimat von staatlicher Seite verfolgt.
Es ergaben sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft.
Wie bereits im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens im Bescheid ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass Sie aufgrund Ihrer sogenannten gelegentlichen Agitationsarbeiten derart politisch verfolgt wurden. Wenn man zudem davon ausgeht, dass die, von Ihnen unterstützte Partei "Nationale Bewegung" bei den Parlamentswahlen im Jahr 2012 40,43 % der Stimmen und über 67 Sitze im Parlament verfügt, so ergibt sich, dass diese Partei von ca. 2 Millionen Menschen bei den Wahlen unterstützt wurde. Demzufolge ist ein Verfolgungsszenario aller Personen die diese Partei unterstützten absolut nicht glaubhaft. Zumal der Aufwand der Verfolgung, verschiedene Polizisten und diverse andere Personen, für einen kleinen Parteihelfer tatsächlich mehr als unglaubwürdig ist.
Auch die von Ihnen im ersten Verfahren geschilderten Misshandlungen, so sie tatsächlich stattgefunden haben, erscheinen unter diesen Gesichtspunkten als nicht glaubwürdig. Wie Sie selbst sagten gab es in Rustavi zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 andere Personen, die den gleichen Status in der politischen Organisation "nationale Bewegung" hatten. Warum also sollte gerade Ihre, gefälschte, Aussage eine solche Wichtigkeit haben, dass Sie mit der von Ihnen geschilderten Intensität verfolgt wurden."
Weiter gaben Sie im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens an, diese Repressalien gegen Sie hätten im November 2012 begonnen und hätten sich bis Jänner 2013 hingezogen. Erst durch Ihr Untertauchen und die anschließende Flucht, hätten Sie sich dem entziehen können. Warum sollten diese Verfolger, die zudem der Polizei angehörten, fast 3 Monate mit Ihnen Geduld haben, in denen Sie immer wieder vorgeladen und zu Ihrer Unterschrift gezwungen wurden, Sie aber jedes Mal verweigerten. Insbesondere, da diese Personen, wie Sie selbst schilderten, mit großer Brutalität vorgingen. Zumal ist Ihren Aussagen in der Einvernahme vom 14.07.2015 eine ständige Steigerung zu entnehmen, je intensiver die Nachfragen des einvernehmenden Beamten waren. Warum sollte jemand, der mit dem Umbringen bedroht wird, auf ein Visum für Italien warten bevor er die Flucht ergreift. Warum sollte jemand, der die Möglichkeit zur Flucht vor grausamen psychischen Terror hat, sich im Ankunftsland erst mit dort ansässigen Landsleuten beraten, ob dieses Land überhaupt geeignet für eine Asylantragstellung ist. Jemand der einer von Ihnen geschilderten Verfolgung ausgesetzt war, wird bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Asyl ansuchen. Sie andererseits dachten erst mal 2 Monate in Ruhe darüber nach, welches Land wohl für Sie am geeignetsten wäre für Asyl. Anders ausgedrückt könnte man auch sagen, Sie wählten in Ruhe das Land aus, das Ihnen die meisten und besten Sozialleistungen bieten kann um Ihnen ein angenehmes und bequemes Leben zu ermöglichen. Dies geht ganz klar aus Ihren Aussagen in der Einvernahme vom 14.07.2015 hervor.
Das Sie am 20.11.2013, gemeinsam mit einem zweiten Asylwerber, bei der Begehung eines Ladendiebstahles betreten wurden lässt auch auf eine gewisse kriminelle Energie schließen. Im Hinblick auf Ihre Vorgeschichte und Ihr Verhalten in Österreich war das Bundesamt der Überzeugung, dass Ihr Vorbringen, der Bedrohung durch Ihre politischen Gegner, einzig dem Ziel dient sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einen Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen.
Im Zuge Ihres neuen Asylantrages am 12.12.2016 gaben Sie wieder – ohne in der Zwischenzeit in Georgien gewesen zu sein – an, dass Sie dort aufgrund Ihrer politischen Gesinnung verfolgt werden. Als Beweismittel legten Sie eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Partei Nationale Bewegung und einen Parteiausweis derselben Partei vor. So steht fest, dass Sie in Georgien Mitglied der Nationalen Bewegung waren. Wie bereits geschildert wurden diese Gründe bereits im ersten Asylverfahren ausführlich behandelt und als nicht glaubhaft befunden.
Sie schilderten weiter, dass Ihre Lebensgefährtin, welche in der Zwischenzeit von Österreich nach Georgien abgeschoben wurde, am Tag vor Ihrer erneuten Asylantragstellung von ihr unbekannten Personen nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt wurde. Da Ihre Frau angab, dass Sie sich nicht in Georgien befinden würden, wurde Ihre Frau von diesen Personen geschlagen. Weiter wurde gedroht, dass, sollten Sie nicht erscheinen, Ihr Sohn entführt werden würde. Ihre Lebensgefährtin zeigte den Vorfall daraufhin an, die Polizei konnte die drei Personen jedoch nicht mehr ausfindig machen.
Die einzige Änderung Ihres Vorbringens besteht also darin, dass Ihre Lebensgefährtin in Georgien im Dezember 2016 von drei unbekannten Personen aufgesucht wurde, welche nach Ihnen gefragt haben und Ihre Frau daraufhin geschlagen und erpresst haben. Zu diesem Vorfall ist jedenfalls zu sagen, dass sich Ihre Lebensgefährtin an die Polizei gewandthat und diese nach den Personen gesucht hat. Eindeutig geht aus Ihren Angaben hervor,
dass die georgische Polizei bereit war, Ihre Lebensgefährtin zu schützen.
Ihre vorgebrachte Verfolgung durch die Polizei kann jedenfalls nicht der Wahrheit entsprechen: Ihre Frau hat sich in Georgien an die Polizei gewandt, damit diese sie vor Ihren Feinden schützt. Hätten Sie tatsächlich in Georgien Probleme durch die Polizei gehabt, so wäre Ihre Frau wohl nicht freiwillig dorthin gegangen, da sie damit zu rechnen gehabt hätte, dass die Polizei sie zu Ihrem Aufenthalt befragen wird. Nicht vorgebracht haben Sie, dass die Polizei Ihre Frau nach Ihnen fragte.
Sie gaben zudem an, dass Ihre Frau der georgischen Polizei erzählte, dass diese unbekannten Personen Sie suchen, da die Polizei daraufhin handelte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie dies auch gemacht hätte, wäre die Anzeige von Ihnen erstattet worden.
Ihre Lebensgefährtin lebt seit Dezember 2016 wieder in Georgien, abgesehen von dem einen Vorfall, welcher ebenfalls im Jänner stattfand, kam es zu keinen weiteren Ereignissen. Auch in der von Ihnen eingebrachten Stellungnahme vom 14.08.2017 finden sich keine Änderungen in Ihrem Vorbringen. Sie wiederholten lediglich den Vorfall, welcher sich bereits im Dezember 2016 ereignete.
Wäre Ihre Lebensgefährtin nach diesem einen Vorfall im Dezember, wo sie sich problemlos an die Polizei wenden konnte, derartig bedroht worden, so hätte sie Georgien schon längst wieder verlassen.
Da Ihre Frau sich nach der angeblichen erneuten Bedrohung im Jahr 2016 erfolgreich an die Polizei wenden konnte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie sich ebenso an die Behörden in Georgien wenden können. Wie bereits geschildert war es nicht glaubhaft, dass Sie in Georgien von der Polizei gesucht wurden oder werden.
Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
Offenkundig dient der von Ihnen gestellte Asylantrag ausschließlich dazu, sich zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen.
Für einen legalen Aufenthalt müssten Sie ein Visum und/oder Aufenthaltsberechtigung nach Kriterien des Fremdenrechts beantragen, jedoch scheint das Asylgesetz nicht das geeignete Instrument für Ihr Anliegen zu sein, erfüllen Sie doch keine Asyltatbestände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
In Summe war Ihr vorgebrachter Sachverhalt in keiner Weise geeignet, darin Verfolgung oder auch nur Missachtung speziell gegen Ihre Person zu erkennen. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ergaben sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine. Somit vertritt das Bundesamt die Ansicht, dass Sie mangels asylrelevanten Vorbringens keinen Verfolgungsschutz benötigen.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest:
"In Ihrer Stellungnahme am 14.08.2017 sprechen Sie die alarmierenden Sorgen des Menschenrechtskommissars des Europarates in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafvollstreckungsbeamten an. Wie in den Länderinformationen ersichtlich, haben umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar.
Sie führten auf Befragung hin ausdrücklich an, dass Sie an keiner belegbaren schwerwiegenden Erkrankung leiden. Anderes ergab sich auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren. In Ermangelung eines anderen Ermittlungsergebnisses hatte das Bundesasylamt davon auszugehen, dass keine Erkrankung vorliegt, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde."
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, (1) 1 BFA-VG).
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Entscheidungsfrist zu kurz, das Ermittlungsverfahren, die Länderfeststellungen und die Beweiswürdigung mangelhaft sowie die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei den bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit der im Mai 2013 illegal erfolgten Einreise im Bundesgebiet auf. Sie reiste mit einem in Tiflis vom italienischen Konsulat ausgestellten Schengenvisum in das Gebiet der EU (Italien) und folglich in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. In Bezug auf die weiteren privaten Anknüpfungspunkte wird auf das Vorbringen der bP verwiesen.
Im Bundesgebiet halten sich keineder bP nahestehenden Personen auf. In Bezug auf die weiteren privaten Anknüpfungspunkte wird auf das Vorbringen der bP, insbesondere die Empfehlungsschreiben sowie die Einstellungszusage, verwiesen.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.5. und Unterpunkte).
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."
Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend als geboten anzusehen ist, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend als geboten anzusehen ist, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung eine