Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2173635-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX,alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. 1147725910/170400774, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 ,alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. 1147725910/170400774, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt."
III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste, nachdem sein Asylantrag in Italien abgelehnt wurde, von dort unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz Begründend führte er aus, dass jemand hinter ihm her sei, da er homosexuell sei. Seine Familie sei ebenfalls nicht damit einverstanden und sei hinter ihm her, um ihn zu bestrafen. Die Polizei würde ihn aus denselben Gründen verfolgen. In seinem Land sei es nicht erlaubt homosexuell zu sein. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst von der Polizei und seiner Familie bestraft zu werden, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
2. Mit Auftrag vom 16.05.2017 wurde die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Auftrag gegeben und wurde mit gerichtsmedizinischen Gutachten des XXXX XXXX vom 09.06.2017 zusammenfassend festgestellt, dass XXXX zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen ist und das von ihm angegebene Alter aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden kann.2. Mit Auftrag vom 16.05.2017 wurde die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Auftrag gegeben und wurde mit gerichtsmedizinischen Gutachten des römisch 40 römisch 40 vom 09.06.2017 zusammenfassend festgestellt, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen ist und das von ihm angegebene Alter aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden kann.
3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom XXXX wurde festgestellt, dass es sich bei dem Asylwerber um eine volljährige Person handelt und als Geburtsdatum der XXXX festgesetzt.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG vom römisch 40 wurde festgestellt, dass es sich bei dem Asylwerber um eine volljährige Person handelt und als Geburtsdatum der römisch 40 festgesetzt.
4. Am 17.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er XXXX heißen würde, in Uromi, in Edo State geboren und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ishan an, sei Christ und habe vor seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern, seinen drei Schwestern und seinem Cousin zusammen gewohnt. Zu seinem Geburtsdatum führt er aus, dass er am XXXX geboren sei, dieses aber nach einer Altersfeststellung auf XXXX geändert worden sei. Er habe für sechs Jahre die Grundschule und für vier Jahre die Sekundarschule besucht. Für seinen Lebensunterhalt seien seine Eltern aufgekommen, sein Vater besitze ein Haus und den Grund auf dem dieses stehe. Mit seinem Bruder XXXX stehe er noch manchmal in Kontakt, dieser habe ihm verziehen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er während seiner Sekundarschulzeit einen Burschen aus seiner Klasse, der XXXX heißen würde, kennengelernt habe, dieser sei homosexuell gewesen. Wie dieser mit Nachnamen heißen würde wisse er nicht. Dieser habe mit ihm ausgehen wollen und habe ihm Geschenke gemacht und Geld gegeben. Er sei drei bis vier Mal mit ihm ausgegangen. Eines Tages habe ihn dieser überredet, mit ihm nach Hause zu gehen und dort habe er dann das erste Mal Sex mit diesem gehabt. Insgesamt habe er dreimal Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt. Gefragt warum er mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortete er wörtlich: "Nachgefragt, weshalb ich das gemacht hab, wenn ich keine Gefühle hatte, gebe ich an, dass es nur wegen des Geldes war." Er führte weiters aus, dass an einem Tag als sie Sex miteinander hatten, ein Freund von ihm, der XXXX heißen würde, in das Zimmer gekommen sei. Dieser sei dann zu seinen Eltern gegangen, um es ihnen zu erzählen, worauf die Probleme begannen. Gefragt warum dieser Freund an diesem Tag bei XXXX gewesen sei, antwortete er:4. Am 17.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er römisch 40 heißen würde, in Uromi, in Edo State geboren und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ishan an, sei Christ und habe vor seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern, seinen drei Schwestern und seinem Cousin zusammen gewohnt. Zu seinem Geburtsdatum führt er aus, dass er am römisch 40 geboren sei, dieses aber nach einer Altersfeststellung auf römisch 40 geändert worden sei. Er habe für sechs Jahre die Grundschule und für vier Jahre die Sekundarschule besucht. Für seinen Lebensunterhalt seien seine Eltern aufgekommen, sein Vater besitze ein Haus und den Grund auf dem dieses stehe. Mit seinem Bruder römisch 40 stehe er noch manchmal in Kontakt, dieser habe ihm verziehen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er während seiner Sekundarschulzeit einen Burschen aus seiner Klasse, der römisch 40 heißen würde, kennengelernt habe, dieser sei homosexuell gewesen. Wie dieser mit Nachnamen heißen würde wisse er nicht. Dieser habe mit ihm ausgehen wollen und habe ihm Geschenke gemacht und Geld gegeben. Er sei drei bis vier Mal mit ihm ausgegangen. Eines Tages habe ihn dieser überredet, mit ihm nach Hause zu gehen und dort habe er dann das erste Mal Sex mit diesem gehabt. Insgesamt habe er dreimal Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt. Gefragt warum er mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortete er wörtlich: "Nachgefragt, weshalb ich das gemacht hab, wenn ich keine Gefühle hatte, gebe ich an, dass es nur wegen des Geldes war." Er führte weiters aus, dass an einem Tag als sie Sex miteinander hatten, ein Freund von ihm, der römisch 40 heißen würde, in das Zimmer gekommen sei. Dieser sei dann zu seinen Eltern gegangen, um es ihnen zu erzählen, worauf die Probleme begannen. Gefragt warum dieser Freund an diesem Tag bei römisch 40 gewesen sei, antwortete er:
"Ich weiß es nicht genau. Ich denke mir, dass er vielleicht gekommen ist, um sich ein Buch oder Heft abzuholen, das er kopieren wollte. Nachgefragt warum er das gebraucht hat, gebe ich an, dass man wahrscheinlich ein Heft zum Kopieren oder abschreiben braucht, wenn man nicht in der Schule war, damit man es auf den letzten Stand bringt." Gefragt warum dieser nicht zu ihm gegangen sei, da sein Haus