Entscheidungsdatum
24.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2171494-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Rwanda vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rwanda vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. IFA:
XXXX, Verfahren:XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , Verfahren:XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und IV., des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch vier., des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2014 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz, dabei gab der Beschwerdeführer nachfolgende Identität an, XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Rwanda.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2014 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz, dabei gab der Beschwerdeführer nachfolgende Identität an, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Rwanda.
2. Der Beschwerdeführer reiste über Bulgarien, Griechenland und Italien unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.02.2017 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund wörtlich an:
"Mein Vater war ein katholischer Polizist. Ein Bruder war Pastor in einer Kirche. Er wurde von den Boko-Haram Leuten erschossen in einer Kirche in St. Margaret. Wir lebten in Tarapa State, im Norden. Eines Tages kamen Boko-Haram Leute in das Haus und töteten meine Familie. Ich war in der Schule. Mein Vater war einmal auf dem Fahrweg nach XXXX, hierbei wurde er erschossen. Ich bin in Nigeria nicht sicher und musste fliehen". Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchtet der Beschwerdeführer, dass er dasselbe Schicksal erleiden würde wie seinem Bruder."Mein Vater war ein katholischer Polizist. Ein Bruder war Pastor in einer Kirche. Er wurde von den Boko-Haram Leuten erschossen in einer Kirche in St. Margaret. Wir lebten in Tarapa State, im Norden. Eines Tages kamen Boko-Haram Leute in das Haus und töteten meine Familie. Ich war in der Schule. Mein Vater war einmal auf dem Fahrweg nach römisch 40 , hierbei wurde er erschossen. Ich bin in Nigeria nicht sicher und musste fliehen". Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchtet der Beschwerdeführer, dass er dasselbe Schicksal erleiden würde wie seinem Bruder.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublin-Staats Bulgarien besteht.3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublin-Staats Bulgarien besteht.
4. Am 29.06.2017 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zugelassen.
5. Am 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.
Bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Sein Name sei XXXX, er sei am XXXX, im Dorf XXXX in Taraba State, in Nigeria geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Igbo an, sei ledig, Christ und habe keine Kinder. In Nigeria habe er bis zu seinem zwölften Lebensjahr die Schule besucht. Danach habe er seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit singen bestritten, er sei Kirchensänger gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei Priester der United Church of Christ gewesen, und die Familie habe von diesem Einkommen gelebt. Sein Vater und seine zwei Brüder seien am 24.12.2012 gemeinsam ermordet worden. Seine Mutter sei vor ca. zwei Monaten verstorben. Er habe keinen Kontakt mehr in sein Heimatland. In Nigeria habe er keine Straftat begangen, mit den staatlichen Behörden habe er nie Probleme gehabt, er habe nur am 07.02.2014 bei der Polizeistation in XXXX zur Anzeige gebracht, dass er von "Muslime" verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe sich in Nigeria nie politisch oder religiös betätigt. Er sei niemals persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Weiters gibt er an, dass er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in XXXX, Malam Malami Street in Taraba State, in Nigeria gelebt habe. Er habe im April 2013 den Entschluss gefasst seine Heimat zu verlassen und habe im selben Jahr sein Heimatland verlassen.Sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 , im Dorf römisch 40 in Taraba State, in Nigeria geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Igbo an, sei ledig, Christ und habe keine Kinder. In Nigeria habe er bis zu seinem zwölften Lebensjahr die Schule besucht. Danach habe er seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit singen bestritten, er sei Kirchensänger gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei Priester der United Church of Christ gewesen, und die Familie habe von diesem Einkommen gelebt. Sein Vater und seine zwei Brüder seien am 24.12.2012 gemeinsam ermordet worden. Seine Mutter sei vor ca. zwei Monaten verstorben. Er habe keinen Kontakt mehr in sein Heimatland. In Nigeria habe er keine Straftat begangen, mit den staatlichen Behörden habe er nie Probleme gehabt, er habe nur am 07.02.2014 bei der Polizeistation in römisch 40 zur Anzeige gebracht, dass er von "Muslime" verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe sich in Nigeria nie politisch oder religiös betätigt. Er sei niemals persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Weiters gibt er an, dass er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in römisch 40 , Malam Malami Street in Taraba State, in Nigeria gelebt habe. Er habe im April 2013 den Entschluss gefasst seine Heimat zu verlassen und habe im selben Jahr sein Heimatland verlassen.
Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, nachdem sein Vater und seine Brüder ermordet worden seien, habe er keinen Grund gehabt in seinem Heimatland zu bleiben. In der Ortschaft in der seine Familienangehörigen und er gelebt haben, sei die Bevölkerung gegen Christen. In der letzten Veranstaltung die der Beschwerdeführer in der Kirche besucht habe, habe es einen Anschlag gegeben, anschließend habe er beschlossen nach Österreich zu kommen.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass er in Österreich eine Freundin habe, welche XXXX hieße, sie wohne in Salzburg, sei Krankenschwester und 41 Jahre alt, ihren Nachnamen und die Wohnadresse wisse er nicht, er wisse auch nicht wo sie arbeitet würde. In der Florianigasse besuche er jeden Dienstag und Donnerstag einen Deutschkurs, jedoch könne er den Inhalten nicht folgen, daher möchte er einen A1 Kurs besuchen. In Italien habe er eine afrikanische Freundin, die von ihm ein Kind erwarten würde. Weiters gibt er an, dass er derzeit von der Grundversorgung leben würde.Der Beschwerdeführer gibt an, dass er in Österreich eine Freundin habe, welche römisch 40 hieße, sie wohne in Salzburg, sei Krankenschwester und 41 Jahre alt, ihren Nachnamen und die Wohnadresse wisse er nicht, er wisse auch nicht wo sie arbeitet würde. In der Florianigasse besuche er jeden Dienstag und Donnerstag einen Deutschkurs, jedoch könne er den Inhalten nicht folgen, daher möchte er einen A1 Kurs besuchen. In Italien habe er eine afrikanische Freundin, die von ihm ein Kind erwarten würde. Weiters gibt er an, dass er derzeit von der Grundversorgung leben würde.
6. Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA- VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. Z. 2 FPG 2005 (Fremdenpolizeigesetz) erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), (Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs. Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz (BFA- VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Abs. Ziffer 2, FPG 2005 (Fremdenpolizeigesetz) erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer fasst den Sachverhalt betreffend seine Fluchtmotive wie folgt zusammen. Der Beschwerdeführer sei nigerianischer Staatsbürger, Christ und gehört der Volksgruppe der Igbo an. Er lebe im Dorf XXXX in Tarabe State. Sein Vater sei katholischer Priester und sei im Jahr 2012 von Boko Haram getötet worden. Auch seine beiden Brüder seien am selben Tag wie der Vater getötet worden. Der Beschwerdeführer erhielte Drohungen und fürchtete ebenfalls von radikalen Islamisten getötet zu werden, weshalb er sein Heimatland verließ.Der Beschwerdeführer fasst den Sachverhalt betreffend seine Fluchtmotive wie folgt zusammen. Der Beschwerdeführer sei nigerianischer Staatsbürger, Christ und gehört der Volksgruppe der Igbo an. Er lebe im Dorf römisch 40 in Tarabe State. Sein Vater sei katholischer Priester und sei im Jahr 2012 von Boko Haram getötet worden. Auch seine beiden Brüder seien am selben Tag wie der Vater getötet worden. Der Beschwerdeführer erhielte Drohungen und fürchtete ebenfalls von radikalen Islamisten getötet zu werden, weshalb er sein Heimatland verließ.
Der Beschwerdeführer monierte darin mangelhafte Sachverhaltsermittlung, mangelhafte Beweiswürdigung, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Die Länderfeststellungen würden allgemeine Aussagen über Nigeria beinhalten, jedoch würden sich diese kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Verfolgung von Personen, deren Familiengehörige aufgrund der Religionszugehörigkeit getötet wurden, und der Hungersnot in Nigeria auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie sein Vorbringen zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig erachtet habe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und e