TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/18 W185 2155115-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W185 2155111-1/9E

W185 2155115-1/10E

W185 2169300-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , sämtliche StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017 (hinsichtlich XXXX und XXXX ) bzw. 14.08.2017 (hinsichtlich XXXX ), Zlen. 1.) 1131812204-161387779, 2.) 1131812302-161387765 und 3.) 1162860505-170910756, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , sämtliche StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017 (hinsichtlich römisch 40 und römisch 40 ) bzw. 14.08.2017 (hinsichtlich römisch 40 ), Zlen. 1.) 1131812204-161387779, 2.) 1131812302-161387765 und 3.) 1162860505-170910756, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005

idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer Sohn. Am 08.10.2016 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich; am 02.08.2017 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den im Juli 2017 in Österreich nachgeborenen Sohn einen Asylantrag.

Es liegen keine EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor. Aus der österreichischen Visa-Datenbank konnte jedoch erhoben werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Besitz eines Visums für Litauen mit der Gültigkeit vom 20.09.2016 bis zum 18.10.2016 war.

Am 08.10.2016 fand die Erstbefragung mit dem Erstbeschwerdeführer bzw der Zweitbeschwerdeführerin statt. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, die Heimat im September 2016 verlassen zu haben und über Russland und Litauen schließlich nach Österreich gelangt zu sein. In den durchreisten Ländern habe sich der Erstbeschwerdeführer nicht sicher gefühlt. Das Reiseziel der Beschwerdeführer sei die EU gewesen, da es hier sicher sei. Außer seiner mitgereisten Ehefrau habe der Erstbeschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Land der EU. Gesundheitliche Probleme wurden nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführer hätten in keinem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung noch vor, nicht schwanger zu sein und ein Visum für Litauen gehabt zu haben, welches bis zum 18.10.2016 gültig sei. Die Beschwerdeführer würden nunmehr in Österreich bleiben wollen, da es hier "gute Gesetze" gebe.

In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2016 Konsultationsverfahren mit Litauen ein.

Mit Schreiben vom 12.01.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Litauen mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") Verfristung eingetreten und Litauen nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Am 13.01.2017 stimmte Litauen schließlich ausdrücklich zu, den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu übernehmen (siehe Aktenseite 53 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers; infolge kurz: AS).

Am 01.02.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin – nach deren ausdrücklich erteilten Zustimmung hiezu – gemeinsam vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Hierbei gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihnen gesundheitlich gut gehe. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. In Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger und erwarte im Juli 2017 ein Kind. Die Beschwerdeführer seien seit August 2015 standesamtlich verheiratet. Sie hätten keine anderweitigen familiären Bindungen in Österreich oder in einem anderen EU-Land. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Litauen erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer dort Probleme gehabt hätten. Er habe bereits drei, vier Jahre in Litauen gearbeitet (Handel mit Autos) und sei dort dann überfallen worden. Die Leute, die ihn in der Heimat bedroht hätten, hätten Kontakte mit Litauen und so habe er dort aufgefunden und überfallen werden können. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nicht an die dortige Polizei gewandt, da ihm viele solcher Fälle bekannt seien und es "nichts gebracht" hätte. In Litauen sei die Kriminalität hoch. Banden würden "alles machen, was sie möchten" (AS 95 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Der Erstbeschwerdeführer sei in der Heimat unterdrückt und verletzt worden; in Litauen würden er und seine Frau sich auch nicht sicher fühlen, andernfalls sie dort um Asyl angesucht hätten. Sie seien hierhergekommen, weil Österreich ein friedliches, neutrales Land sei. Die Beschwerdeführer würden sich um rasche Integration bemühen. So hätten sie sich hier bereits mit der Kultur, den Sitten und Gebräuchen bekannt gemacht und würden sich hier sicher fühlen. Ihr Kind solle in Frieden aufwachsen können. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, nicht nach Litauen zurückkehren zu wollen, da sie Angst habe, dass sie, ihr Mann und ihr noch ungeborenes Kind, dort getötet werden würden. Die anwesende Rechtsberaterin gab an, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Litauen eine Kettenabschiebung nach Russland drohe, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre.

Nach der Rückübersetzung gab der Erstbeschwerdeführer erneut an, dass viele Leute aus seiner Heimat über seinen Aufenthalt in Litauen Bescheid wüssten und es für diese Personen nicht schwer sei, ihn dort ausfindig zu machen, wie dies ja bereits einmal der Fall gewesen sei. Er könne dort getötet werden. In Litauen würde er nicht geschützt werden.

Im Zuge der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung vom 31.01.2017 vor, wonach er in einer namentlich genannten Gemeinde seit November 2016 als Hilfsmitarbeiter für diverse Arbeiten beschäftigt und zudem bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte die Kopie eines Auszuges des Mutter-Kind-Passes vor, errechneter Geburtstermin: Juli 2017.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.04.2017 wurden I. die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen (in Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer) gemäß Art. 11 bzw (in Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin) gem. Art. 12 der Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung der Genannten gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.04.2017 wurden römisch eins. die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen (in Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer) gemäß Artikel 11, bzw (in Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin) gem. Artikel 12, der Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der Genannten gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Die Feststellungen zur Lage in Litauen wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Die Gesetze der Republik Litauen sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor.

Personen, die sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifizieren, können subsidiären Schutz erhalten. Im Falle von Massenankünften von Fremden kann pauschal temporärer Schutz gewährt werden (USDOS 27.2.2014).

Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt Einreise, Ausreise, Aufenthalt, Asylgewährung, Beschwerde, Integration und andere Fragen betreffend den legalen Status von Fremden in der Republik Litauen. Seine Bestimmungen wurden mit EU-Recht harmonisiert (RoL 28.4.2015).

Asylanträge können an der Staatsgrenze, bei Bezirkspolizeibehörden oder im Registrationszentrum Pabrade gestellt werden. Bei illegaler Einreise ist eine unverzügliche Antragstellung vorgeschrieben (MD 8.10.2014). Nach Antragstellung werden Asylwerber von Spezialisten einem Interview unterzogen. Übersetzer, Rechtsberater oder medizinische Hilfe können in Anspruch genommen werden. Innerhalb von 48 Stunden ab Antragstellung entscheidet das Migrationsamt über die Zulassung zum Asylverfahren. Wer seinen Aufenthalt nicht selbst finanzieren kann oder illegal eingereist bzw. aufhältig ist, wird im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen. Das Migrationsamt muss innerhalb von 3-6 Monaten über den Asylantrag entscheiden (MD 25.1.2014).

Asylwerber haben im Asylverfahren folgende Rechte: Monatliche Zuwendungen für kleinere Ausgaben; Notwendige medizinische Versorgung; Kostenlose Übersetzungen und Notariatsleistungen;

Kostenersatz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;

Kostenlose rechtliche Hilfe; Recht auf Unterbringung im Zentrum Pabrade. Dafür müssen AW die Gesetze der Republik Litauen befolgen, verpflichtende medizinische Untersuchungen zulassen; alle verfügbarer Dokumente, wahrheitsgetreue Angaben über Identität und Asylgründe sowie über die Umstände der Einreise nach Litauen bereitstellen und über Ihre Mittel in freier Form Auskunft geben (MD 27.1.2014).

Beschleunigtes Verfahren

Das Migrationsamt entscheidet grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden über die Zulassung zum Asylverfahren. Kommt ein AW aus einem sicheren Herkunftsland, oder ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet, gibt es die Möglichkeit die Zulassungsfrist auf 72 Stunden zu verlängern. Dann wird der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung aus Litauen verfügt. Das beschleunigte Verfahren wird nicht bei unbegleiteten Minderjährigen angewendet (MD 13.3.2015).

Beschwerden

Gegen Nichtzulassung zum Asylverfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Gegen negative Entscheidungen im inhaltlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Ein kostenloser Rechtsbeistand wird für das Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt (MD 25.1.2014).

Die Artikel 136 bis 140 des Gesetzes über den legalen Status von Fremden, beschäftigen sich mit den Beschwerderechten von AW. Alle Entscheidungen, können innerhalb von 14 Tagen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beeinsprucht werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung bei:

1. Beschwerden gegen eine Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung

2. Beschwerden wegen Verweigerung des temporären territorialen Asyls (= Zulassung zum Verfahren)

3. Beschwerden gegen Verweigerung des Asyls

4. Beschwerden gegen die Abschiebung aus Litauen, außer bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit

In allen anderen Fällen kann die aufschiebende Wirkung durch das zuständige Verwaltungsgericht zugesprochen werden. Gegen eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 14 Tagen beim Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. (RoL 28.4.2015)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    MD – Migracijos Departamentas (8.10.2014): Where to apply?, http://www.migracija.lt/index.php?-169402599, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    MD – Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an Application, http://www.migracija.lt/index.php?21088311, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    MD – Migracijos Departamentas (27.1.2014): Rights and Duties during the Examining of an Application, http://www.migracija.lt/index.php?-305003643, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    MD – Migracijos Departamentas (13.3.2015): Asylum procedure in details, http://www.migracija.lt/index.php?-805149127, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lithuania, http://www.ecoi.net/local_link/270774/400879_de.html, Zugriff 15.6.2015

2. Dublin-Rückkehrer

Nach Art. 72 (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).Nach Artikel 72, (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 15.6.2015

3. Non-Refoulement

Die litauischen Behörden erlauben Asylwerbern, die aus sicheren Transitländern kommen, nicht den Zutritt zum Territorium. Stattdessen werden sie ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens in das Transitland zurückgeschickt. Nach Angaben der Migrationsbehörde, verfügt Litauen über keine Liste sicherer Staaten, sondern definiert sie als solche, in denen das Leben oder die Freiheit einer Person nicht wegen der Konventionsgründe bedroht ist und von denen aus die Person auch nicht in ein anderes Land weitergeschoben wird, wo eine Bedrohung wegen der Konventionsgründe droht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lithuania, http://www.ecoi.net/local_link/270774/400879_de.html, Zugriff 15.6.2015

4. Versorgung

4.1. Unterbringung

AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist bzw. aufhältig sind, werden im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014).

In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden, in Pabrade und Rukla. Das Fremdenregistrierungszentrum in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für illegale Migranten. UMA werden im Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla untergebracht (EMN 2014), ebenso wie anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess (w2eu o.D.).

Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Art. 79).Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Artikel 79,).

Das Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla ist für die Unterbringung von Schutzberechtigten, sowie von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) während ihres Asylverfahrens gedacht. Es untersteht dem litauischen Arbeits- und Sozialministerium. Das Zentrum besteht aus 5 Abteilungen und verfügt über 29 Mitarbeiter (RPPC o.D.).

UMA werden in einem eigenen Sektor untergebracht. Ein Vormund vertritt ihre Rechte, es gibt Sozialarbeiter und die UMA erhalten soziale, psychologische, medizinische und schulische Hilfe. Die Jugendlichen lernen Litauisch und besuchen Schulen im Bezirk Jonava. Das Zentrum arbeitet mit dem Children’s Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen (RPPC o.D.a).

Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Es bietet rechtliche, soziale humanitäre und psychologische Hilfe und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration. In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische Rote Kreuz Programme und Projekte zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen für Asylwerber um. Der Schwerpunkt liegt bei sozialer Hilfe; humanitärer Unterstützung mit Kleidung und Toilettartikeln; Hilfe bei der Arbeitssuche; medizinischer Versorgung; juristische Unterstützung bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten. Asylwerber im Zentrum Pabrade und im Tageszentrum Kulturu Ikalne ebendort werden vom Roten Kreuz unterstützt, ebenso anerkannte Flüchtlinge im Zentrum Rukla. 2010 schlossen das litauische Rote Kreuz, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierungszentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (LRK o.D.).

Der UNHCR unterstützt Asylwerber in Litauen vor allem mit Informationen (RPPC 2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EMN – European Migration Network (2014): EMN Focussed Study 2014. The Use of Detention and Alternatives to Detention in Lithuania, http://emn.lt/wp-content/uploads/2014/07/1.EMN_Detention-and-Alternatives-to-Detention_LT-study_Final_2013EN.pdf, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    LRK – Litauisches Rotes Kreuz (o.D.): Refugees, asylum-seekers, http://www.redcross.lt/en/activity/refugees-asylum-seekers, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    MD – Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an Application, http://www.migracija.lt/index.php?21088311, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (2013): THE
LIFE OF REFUGEES IN LITHUANIA: IMPRESSIONS OF THE COUNTRY, ASPECTS
OF INTEGRATION AND FUTURE PLANS,
http://www.rppc.lt/files/323/ruklos_knyga-LT-En.pdf, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.):
General information about Centre, http://www.rppc.lt/3221/activity.html /, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.a):
Activity with unaccompanied minors, http://www.rppc.lt/9919/services/activity-with-unaccompanied-minors.html, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    w2eu – welcome to Europe. Independent information for refugees and migrants coming to Europe (o.D.): Overview Lithuania, http://w2eu.info/lithuania.en/articles/lithuania-overview.en.html, Zugriff 15.6.2015

4.2. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben im Asylverfahren u.a. das Recht auf notwendige medizinische Versorgung (MD 27.1.2014).

Gemäß Gesetz haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Nothilfe und soziale Leistungen in Pabrade und Rukla. Weitere Bestimmungen legen fest, dass in Pabrade Inhaftierte auch außerhalb behandelt werden können, wenn die nötige Behandlung im Zentrum nicht möglich ist. (JRS 21.3.2011)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    JRS – Jesuit Refugee Service (21.3.2011): Detention in Europe – Lithuania,
http://www.detention-in-europe.org/index.php?option=com_content&view=article&id=149&Itemid=182, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    MD – Migracijos Departamentas (27.1.2014): Rights and Duties during the Examining of an Application, http://www.migracija.lt/index.php?-305003643, Zugriff 15.6.2015

5. Schutzberechtigte

Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt u. a. auch Fragen der Integration in Litauen (RoL 28.4.2015).

Anerkannte Flüchtlinge sind in Litauen zu einer zweigliedrigen Integrationshilfe berechtigt, die üblicherweise 12-18 Monate dauert. Zuerst leben die anerkannten Flüchtlinge für 6-12 Monate in Rukla, dann folgt eine Integrationsphase von 6-12 Monaten außerhalb des Zentrums in einer Gemeinde, üblicherweise in Städten. Für Vulnerable kann diese Dauer auf 18 Monate verlängert werden. Die Behörden haben Verträge mit NGOs, welche bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit helfen. Die Gesamtdauer der Integration in Zentrum und Gemeinde kann in unvorhergesehenen Fällen weiter verlängert werden, kann jedoch gesetzlich festgelegt 60 Monate nicht überschreiten. UMA können betreut werden, bis sie 18 Jahre alt sind. Während der Integration erhalten anerkannte Flüchtlinge Sozialhilfe, Krankenversorgung, rechtliche Unterstützung, intensives Sprachtraining, Jobberatung und –training, Kindergartenbetreuung, Vorschul- und Schulunterricht für Kinder und psychologische Unterstützung. Es gibt finanzielle Beihilfen für Niederlassung, Wohnung, Sprachtraining, Bildung, Krankenversicherung, usw. (w2eu o.D. / RPPC 2013).

Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (RPPC 2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (2013): THE
LIFE OF REFUGEES IN LITHUANIA: IMPRESSIONS OF THE COUNTRY, ASPECTS
OF INTEGRATION AND FUTURE PLANS,
http://www.rppc.lt/files/323/ruklos_knyga-LT-En.pdf, Zugriff 15.6.2015

  • -Strichaufzählung
    w2eu – welcome to Europe. Independent information for refugees and migrants coming to Europe (o.D.): Overview Lithuania, http://w2eu.info/lithuania.en/articles/lithuania-overview.en.html, Zugriff 15.6.2015

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin seien volljährig und würden nicht an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen leiden. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. In den Bescheiden wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keinen Sachverhalt hätten glaubhaft dartun können, aufgrund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Länderinformationen, welche auf verschiedenen und objektiven Quellen basieren würden, hegen müsste. Daher werde festgestellt, dass sie bei einer Überstellung nach Litauen keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt seien. Es sei auf die Zuständigkeit und die Zustimmung Litauens nach der Dublin-III-VO zu verweisen, weshalb auch das Vorbringen der Rechtsberatung in Leere gehe, wonach den Beschwerdeführern in Litauen eine Kettenabschiebung drohen würde. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Bezüglich der befürchteten Bedrohung durch Privatpersonen in Litauen sei auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Litauen zu verweisen. Zur Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese noch nicht in einem derart fortgeschrittenen Stadium sei, dass ein Aufschub der Durchführung der Ausweisung erforderlich wäre. Eine Problemschwangerschaft liege nicht vor. Da die medizinische Versorgung in Litauen gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden. Nachdem das Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in gleicher Weise entschieden worden und eine Zuständigkeit Litauens festgestellt worden sei, sowie beide erst kurz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien, sei insgesamt gesehen davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regevermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin seien volljährig und würden nicht an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen leiden. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. In den Bescheiden wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keinen Sachverhalt hätten glaubhaft dartun können, aufgrund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Länderinformationen, welche auf verschiedenen und objektiven Quellen basieren würden, hegen müsste. Daher werde festgestellt, dass sie bei einer Überstellung nach Litauen keiner dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt seien. Es sei auf die Zuständigkeit und die Zustimmung Litauens nach der Dublin-III-VO zu verweisen, weshalb auch das Vorbringen der Rechtsberatung in Leere gehe, wonach den Beschwerdeführern in Litauen eine Kettenabschiebung drohen würde. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Bezüglich der befürchteten Bedrohung durch Privatpersonen in Litauen sei auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Litauen zu verweisen. Zur Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese noch nicht in einem derart fortgeschrittenen Stadium sei, dass ein Aufschub der Durchführung der Ausweisung erforderlich wäre. Eine Problemschwangerschaft liege nicht vor. Da die medizinische Versorgung in Litauen gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK gesprochen werden. Nachdem das Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in gleicher Weise entschieden worden und eine Zuständigkeit Litauens festgestellt worden sei, sowie beide erst kurz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien, sei insgesamt gesehen davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regevermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gleichlautende Beschwerde. Zusammengefasst wird darin zunächst kritisiert, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Beschwerdeführer getrennt einzuvernehmen, weshalb ihr eine mangelhafte Ermittlung im Zuge einer mangelhaften Befragung vorzuwerfen sei. Das Ehepaar hätte unabhängig voneinander einvernommen werden müssen, ob Gründe vorliegen würden, die gegen eine Überstellung nach Litauen sprechen würden. Aus den Bescheiden gehe hervor, dass beinahe ausschließlich der Erstbeschwerdeführer Aussagen zu Litauen getätigt hätte. Das Bundesamt habe jedenfalls nicht ausreichend ermittelt, inwiefern die Familie einer Verfolgung ausgesetzt sei (Anm: Angst vor Verfolgern in Litauen) und hätte diesbezüglich konkrete Nachfragen anstellen müssen. Vor dem Hintergrund der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und der vorgebrachten Angst, in Litauen getötet zu werden, hätte die belangte Behörde eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, ob der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Litauen adäquat behandelt und versorgt sowie geschützt werden würden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Litauen seien über weitere Strecken veraltet. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass sich die Situation in ganz Europa im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe. Die Zunahme der Flüchtlingszahlen sei notorisch bekannt. Aus diesem Grund sei die Behörde verpflichtet, aktuelle Quellen heranzuziehen. Es wurde auf einen Bericht des US Department of State für das Jahr 2015 verwiesen, aus dem hervorgehe, dass Litauen die Grundversorgung für Asylwerber drastisch gekürzt habe und diese somit dem realen Risiko von Armut und Obdachlosigkeit ausgesetzt seien. Zudem basiere die Entscheidung der belangten Behörde auf einem mangelnden Ermittlungsverfahren, da sie es unterlassen habe, zu überprüfen, ob im konkreten Fall stichhaltige Gründe vorliegen würden, die darauf hindeuten würden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in weiterer Folge von einer Kettenabschiebung betroffen wären. Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gleichlautende Beschwerde. Zusammengefasst wird darin zunächst kritisiert, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Beschwerdeführer getrennt einzuvernehmen, weshalb ihr eine mangelhafte Ermittlung im Zuge einer mangelhaften Befragung vorzuwerfen sei. Das Ehepaar hätte unabhängig voneinander einvernommen werden müssen, ob Gründe vorliegen würden, die gegen eine Überstellung nach Litauen sprechen würden. Aus den Bescheiden gehe hervor, dass beinahe ausschließlich der Erstbeschwerdeführer Aussagen zu Litauen getätigt hätte. Das Bundesamt habe jedenfalls nicht ausreichend ermittelt, inwiefern die Familie einer Verfolgung ausgesetzt sei Anmerkung, Angst vor Verfolgern in Litauen) und hätte diesbezüglich konkrete Nachfragen anstellen müssen. Vor dem Hintergrund der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und der vorgebrachten Angst, in Litauen getötet zu werden, hätte die belangte Behörde eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, ob der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Litauen adäquat behandelt und versorgt sowie geschützt werden würden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Litauen seien über weitere Strecken veraltet. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass sich die Situation in ganz Europa im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe. Die Zunahme der Flüchtlingszahlen sei notorisch bekannt. Aus diesem Grund sei die Behörde verpflichtet, aktuelle Quellen heranzuziehen. Es wurde auf einen Bericht des US Department of State für das Jahr 2015 verwiesen, aus dem hervorgehe, dass Litauen die Grundversorgung für Asylwerber drastisch gekürzt habe und diese somit dem realen Risiko von Armut und Obdachlosigkeit ausgesetzt seien. Zudem basiere die Entscheidung der belangten Behörde auf einem mangelnden Ermittlungsverfahren, da sie es unterlassen habe, zu überprüfen, ob im konkreten Fall stichhaltige Gründe vorliegen würden, die darauf hindeuten würden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in weiterer Folge von einer Kettenabschiebung betroffen wären. Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerde ist ein Schreiben einer Universitätsklinik, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 26.04.2017 die Zweitbeschwerdeführerin betreffend beigefügt, wonach diese aufgrund der grenzwertigen Zervixlänge nicht reisefähig und die Überstellung nach Litauen bis nach der Geburt aus ärztlicher Sicht kontraindiziert sei. (AS 179)

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017 wurde den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am XXXX kam der minderjährige Drittbeschwerdeführer in Österreich zur Welt und wurde für diesen am 02.08.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt (siehe AS 1 – "Antrag nachgeborenes Kind"; AS 5 – Auszug aus dem Geburtseintrag; AS 9 – Geburtsurkunde).Am römisch 40 kam der minderjährige Drittbeschwerdeführer in Österreich zur Welt und wurde für diesen am 02.08.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt (siehe AS 1 – "Antrag nachgeborenes Kind"; AS 5 – Auszug aus dem Geburtseintrag; AS 9 – Geburtsurkunde).

Am 08.08.2017 wurden die Behörden Litauens gem. Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO über die Geburt des Drittbeschwerdeführers und die Zuständigkeit Litauens zur Führung dessen Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt.Am 08.08.2017 wurden die Behörden Litauens gem. Artikel 20, Absatz 3, der Dublin-III-VO über die Geburt des Drittbeschwerdeführers und die Zuständigkeit Litauens zur Führung dessen Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt.

Mit Schreiben vom 11.08.2017 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Drittbeschwerdeführers vor, dass der Drittbeschwerdeführer gesund sei und keinerlei medizinische Probleme habe, keine eigenen Fluchtgründe habe und die Zweitbeschwerdeführerin auf eine Einvernahme vor dem Bundesamt verzichte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2017 wurde I. der Antrag des mj. Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gem. Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages des Drittbeschwerdeführers zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2017 wurde römisch eins. der Antrag des mj. Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gem. Artikel 20, Absatz 3, der Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages des Drittbeschwerdeführers zuständig sei, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Der Drittbeschwerdeführer leide nicht an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen und lebe im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Dieser Entscheidung wurden dieselben Länderfeststellungen wie beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde gelegt (siehe diesbezüglich die oben angeführten Länderfeststellungen). Begründend wurde festgehalten, dass die Verfahren der Eltern des Drittbeschwerdeführers in gleicher Weise entschieden worden seien und ebenfalls die Zuständigkeit Litauens festgestellt worden sei. Ein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben scheide damit von vornherein aus. Die Regevermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Der Drittbeschwerdeführer leide nicht an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen und lebe im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Dieser Entscheidung wurden dieselben Länderfeststellungen wie beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde gelegt (siehe diesbezüglich die oben angeführten Länderfeststellungen). Begründend wurde festgehalten, dass die Verfahren der Eltern des Drittbeschwerdeführers in gleicher Weise entschieden worden seien und ebenfalls die Zuständigkeit Litauens festgestellt worden sei. Ein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben scheide damit von vornherein aus. Die Regevermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben.

Dagegen wurde fristgerecht am 28.08.2017 Beschwerde erhoben, die mit jener des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ident ist.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2017 wurde der Beschwerde des mj. Drittbeschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt, zumal auch den Beschwerden der Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

Am 27.09.2017 ergab sich die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W185 für den gegenständlichen Fall als Annex zu den Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Tadschikistan, sind über Litauen in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Der Erstbeschwerdeführer ist illegal eingereist, die Zweitbeschwerdeführerin hingegen legal. Diese war (auch noch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich am 08.10.2016) im Besitz eines vom 20.09.2016 bis zum 18.10.2016 gültigen Visums für Litauen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 10.11.2016 Konsultationsverfahren mit Litauen ein. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Verfahrens ein. Litauen wurde darüber mit Schreiben vom 12.01.2017 in Kenntnis gesetzt. Am 13.01.2017 langte auch eine ausdrückliche Zustimmung Litauens zur Übernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ein.

Mit Schreiben einer Universitätsklinik, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 26.04.2017 wurde mitgeteilt, dass die schwangere Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der grenzwertigen Zervixlänge nicht reisefähig und die Überstellung nach Litauen bis nach der Geburt aus ärztlicher Sicht kontraindiziert sei.

In der Folge wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017 den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am XXXX kam - als eheliches Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - der Drittbeschwerdeführer in Österreich zur Welt. Am 02.08.2017 wurde für diesen ein Asylantrag gestellt. Mit Schreiben vom 08.08.2017 wurde Litauen gem. Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO über die Geburt des Drittbeschwerdeführers in Kenntnis gesetzt.Am römisch 40 kam - als eheliches Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - der Drittbeschwerdeführer in Österreich zur Welt. Am 02.08.2017 wurde für diesen ein Asylantrag gestellt. Mit Schreiben vom 08.08.2017 wurde Litauen gem. Artikel 20, Absatz 3, der Dublin-III-VO über die Geburt des Drittbeschwerdeführers in Kenntnis gesetzt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsger

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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