Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
Belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 §1 Abs1Spruch
W225 2161152-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX . als Vorsitzende und durch die Richterinnen XXXX und XXXX als Beisitzerinnen im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde vom 02.05.2017, Zl. XXXX , betreffend der Feststellung, dass für das Vorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin römisch 40 . als Vorsitzende und durch die Richterinnen römisch 40 und römisch 40 als Beisitzerinnen im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde vom 02.05.2017, Zl. römisch 40 , betreffend der Feststellung, dass für das Vorhaben " römisch 40 " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Historie:
Mit Bescheid der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.03.2016, Zl. XXXX , wurde auf Grund des Antrags vom 30.12.2015 der XXXX (nachfolgend: Projektwerberin), vertreten durch XXXX , festgestellt, dass für das Vorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.03.2016, Zl. römisch 40 , wurde auf Grund des Antrags vom 30.12.2015 der römisch 40 (nachfolgend: Projektwerberin), vertreten durch römisch 40 , festgestellt, dass für das Vorhaben " römisch 40 " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2016, XXXX , wurde der Bescheid der XXXX Landesregierung vom 15.03.2016 aufgehoben und gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2016, römisch 40 , wurde der Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 15.03.2016 aufgehoben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.