TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 W112 2173255-1

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2173255-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom28.09.2017, Zl. 1102449409, und die Anhaltung in Schubhaft seit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin römisch 40 Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom28.09.2017, Zl. 1102449409, und die Anhaltung in Schubhaft seit zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er am 06.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2016 polizeilich erstbefragt, wobei er angab, mit seiner Schwägerin gereist zu sein. Seine Eltern und sein Bruder leben bereits seit mehreren Jahren als Asylberechtigte in Österreich. Daher sei Österreich sein Zielland. Sie seien am 24.12.2015 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist. Sie seien auch in Mazedonien, Kroatien und Slowenien erkennungsdienstlich behandelt worden.

Österreich stellte am 25.01.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, Kroatien stimmte durch Verfristung zu. Österreich teilte dies Kroatien am 31.03.2016 mit.

Der Beschwerdeführer wurde in die Betreuungsstelle XXXX in Grundversorgung aufgenommen, aber am 14.03.2016 abgemeldet, da er bei der Überstellung abgängig war. Der Beschwerdeführer war gleichzeitig ab 24.02.2016 p.A. XXXX WIEN, der Adresse seines Bruders, seines Vaters, und damals seiner Mutter behördlich gemeldet. Am 15.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung aufgenommen, am 06.05.2016 wieder abgemeldet, weil er mehr als 48 Stunden von der Betreuungsstelle abwesend war.Der Beschwerdeführer wurde in die Betreuungsstelle römisch 40 in Grundversorgung aufgenommen, aber am 14.03.2016 abgemeldet, da er bei der Überstellung abgängig war. Der Beschwerdeführer war gleichzeitig ab 24.02.2016 p.A. römisch 40 WIEN, der Adresse seines Bruders, seines Vaters, und damals seiner Mutter behördlich gemeldet. Am 15.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung aufgenommen, am 06.05.2016 wieder abgemeldet, weil er mehr als 48 Stunden von der Betreuungsstelle abwesend war.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.07.2016 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, mittlerweile bei seinen Eltern zu leben. Diese unterstützen ihn auch finanziell, da er keine Grundversorgung erhalte. Er könne nicht ohne seine Mutter leben und wenn sein Bruder heirate, werde er sich um seine Eltern kümmern. Nach Kroatien wolle er nicht zurückkehren, er wolle bei seiner Familie leben.

Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.07.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, sprach aus, dass Kroatien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei.Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.07.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurück, sprach aus, dass Kroatien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.07.2016 rechtzeitig Beschwerde, in der er u.a. ausführte, nur in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben und in Kroatien nur einen Tag lang gewesen zu sein.

Am 11.08.2016 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und führte aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder lebe, denen der Status von Asylberechtigten zukomme. Er werde von diesen Familienmitgliedern finanziell unterstützt. Er habe keine Berührungspunkte mit Kroatien. Er stamme aus der Volksgruppe der Jesiden; auf Grund des Völkermordes an den Jesiden im Irak liege ein besonders enger Familienzusammenhalt vor. Eine Familientrennung sei daher trotz der Volljährigkeit des Beschwerdeführers vollkommen unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt.

Mit Erkenntnis vom 18.10.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet ab und stellte gemäß § 21 Abs. 5 1. Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung rechtmäßig war.Mit Erkenntnis vom 18.10.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 21, Absatz 5, 1. Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung rechtmäßig war.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer weder Beschwerde noch Revision.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach Wiedereinreise nach Österreich am 02.03.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

In der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe sich von September 2016 bis vor drei Wochen in Kroatien aufgehalten. Nach Kroatien sei er am 11.11.2016 wieder nach Österreich gekommen. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag eingebracht und wolle nicht zurück nach Kroatien, da er dort Schlechtes erlebt habe. Er werde sich umbringen, wenn er wieder zurück nach Kroatien müsse. Er wolle bei seiner Familie bleiben. Er habe dort keine Versorgung bekommen. Seine Mutter sei traurig, dass er nicht bei ihr leben könne. Er wolle bei seiner Mutter bleiben und nicht nach Kroatien zurück.

Österreich ersuchte Kroatien am 06.03.2017 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Kroatien stimmte am 17.03.2017 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt worden, aber bereits untergetaucht sei, bevor seine Fingerabdrücke registriert werden haben können und bevor er einen Asylantrag gestellt habe. Sein Aufenthaltsort sei seitdem unbekannt gewesen. Kroatien ersuchte um die Mitteilung der Modalitäten der Überstellung mindestens sieben Tage vor der Überstellung.

Laut Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 22.03.2017 war der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht mehr wohnhaft oder aufhältig. Eine amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesamt seine Adresse nicht bekannt. Am 22.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen.Laut Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 22.03.2017 war der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht mehr wohnhaft oder aufhältig. Eine amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesamt seine Adresse nicht bekannt. Am 22.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen.

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 22.04.2017 gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 As. 2 FPG zulässig sei. Der Bescheid wurde seinem nunmehrigen gewillkürten Vertreter zugestellt.Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 22.04.2017 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, As. 2 FPG zulässig sei. Der Bescheid wurde seinem nunmehrigen gewillkürten Vertreter zugestellt.

Österreich teilte Kroatien am 24.04.2017 das Untertauchen des Beschwerdeführers mit und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen gewillkürten Vertreter am 17.05.2017 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Beschwerdeführer bzw. sein gewillkürter Vertreter beantworteten den Verspätungsvorhalt, dem Vertreter zugestellt am 06.06.2017 nicht. Mit Beschluss vom 26.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück.

Gegen diesen Beschluss wurde weder Revision noch Beschwerde erhoben.

1.3. Das Bundesamt erließ am 09.08.2017 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

Die Festnahme des Beschwerdeführers am 28.08.2017 um 07:00 Uhr an seiner Meldeadresse scheiterte. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, dass dieser seit September 2016 nicht mehr in der Wohnung aufhältig sei, weil er nach Kroatien abgeschoben worden sei. Er sei in Kroatien aufhältig. Auf den fernmündlichen Vorhalt des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurückgekehrt sei und im März 2017 einen Folgeasylantrag gestellt habe, gab der Bruder an, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in SALZBURG befinde. Betreffend den genauen Aufenthaltsort oder eine Kontaktnummer wollte der Bruder keine Angaben machen. Dem Bruder wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis 18:00 Uhr desselben Tages in der Polizeiinspektion vorzusprechen habe.

Um 15:30 Uhr rief der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers in der Polizeiinspektion an um mitzuteilen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Abschiebung 2016 in Kroatien befinde und dort von einer älteren Frau aufgenommen worden sei. Nach dem Vorhalt des Asylverfahrens 2017 gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass er die Beschwerde in diesem Asylverfahren gemeinsam mit diesem verfasst habe. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer selbst meldete sich nicht in der Polizeiinspektion.

Um 22:30 Uhr scheiterte ein weiterer Festnahmeversuch an der Meldeadresse des Beschwerdeführers. Der Bruder des Beschwerdeführers gab erneut an, dass er keine Möglichkeit habe, den Beschwerdeführer zu erreichen. Der Bruder wurde aufgefordert, den Beschwerdeführer abzumelden. Parallel wurde erneut die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst.

1.4. Der Beschwerdeführer kam am 28.09.2017 in die Erstaufnahmestelle Traiskirchen und stellte seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Er wurde am 28.09.2017 um 13:07 Uhr in der Polizeiinspektion XXXX auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen.Er wurde am 28.09.2017 um 13:07 Uhr in der Polizeiinspektion römisch 40 auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen.

Er wurde dem Bundesamt vorgeführt und um 14:00 Uhr von diesem niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an,

Er werde durch seinen gewillkürten Vertreter vertreten; er habe seine Dokumente in Kroatien verloren. Seine Eltern und sein Bruder leben in Österreich, in Kroatien und im IRAK habe er keine Familienangehörigen. Er sei in Österreich weder legal noch illegal gearbeitet und sei am 27.09.2017 nach Österreich gekommen. Er habe in Kroatien nichts und wolle zu seinen Eltern zurückkehren. Amtlich gemeldet sei er nicht. Auf den Vorhalt seiner Meldeadresse gab er an, dass er keine Wohnung in Österreich habe. Er habe den IRAK 2015 verlassen und habe nach Österreich wollen. Er wolle nicht nach Kroatien. Er sei gesund. Am Ende der Einvernahme betonte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Kroatien.

2. Mit Mandatsbescheid vom 28.09.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.2. Mit Mandatsbescheid vom 28.09.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, seinen Angaben zufolge aus dem IRAK stamme und sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Mit Bescheid vom 12.07.2016 sei sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2016 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt worden, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers sei angeordnet und seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig befunden worden. Kroatien habe seiner Rücknahme bereits zugestimmt und er sei am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt worden. Er habe am 02.03.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei am 22.04.2017 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit der Rechtskraft der Anordnung der Außerlandesbringung rechtswidrig in Österreich auf. Er gehe im Bundesgebiet keiner Erwerbsarbeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei in Österreich zwar sozial verankert, jedoch nach seiner erstmaligen Überstellung nach Kroatien wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und missachte so die österreichischen Gesetze. Er weise im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Anknüpfungspunkte auf. Diese Feststellungen beruhen auf dem Akt des Bundesamtes und der Einvernahme des Beschwerdeführers.Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, seinen Angaben zufolge aus dem IRAK stamme und sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Mit Bescheid vom 12.07.2016 sei sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2016 rechtskräftig gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt worden, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers sei angeordnet und seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig befunden worden. Kroatien habe seiner Rücknahme bereits zugestimmt und er sei am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt worden. Er habe am 02.03.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei am 22.04.2017 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit der Rechtskraft der Anordnung der Außerlandesbringung rechtswidrig in Österreich auf. Er gehe im Bundesgebiet keiner Erwerbsarbeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei in Österreich zwar sozial verankert, jedoch nach seiner erstmaligen Überstellung nach Kroatien wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und missachte so die österreichischen Gesetze. Er weise im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Anknüpfungspunkte auf. Diese Feststellungen beruhen auf dem Akt des Bundesamtes und der Einvernahme des Beschwerdeführers.

Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorliege, weil das Bundesamt keinerlei Grund zur Annahme habe, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen würde. Er sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, indem er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Kroatien zurückzukehren. Er habe mehrmals illegale Grenzverletzungen betreffen den Staatsgebieten der Republik Österreich, Slowenien und Kroatien begangen, da er bereits am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt worden und neuerlich ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, weil er sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner kaum vorhandenen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge laut dem ZMR über einen ordentlichen Wohnsitz seit 2016. Da er jedoch nach Kroatien überstellt worden sei, sei in der Folge keine Abmeldung an seinem Wohnsitz veranlasst worden und er verfüge somit über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments. Er habe keine Barmittel. Er gehe im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nach und habe im Bundesgebiet keine Verwandten und keine Mitglieder seiner Kernfamilie. Seine Identität stehe nicht fest. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme sei, Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung anbelange, könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe in seinem Fall auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko, des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, die Sicherung der Abschiebung, vereitelt, Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Auch sei seinem Verwaltungsakt keine gegenteilige Information zu entnehmen. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorliege, weil das Bundesamt keinerlei Grund zur Annahme habe, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen würde. Er sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, indem er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Kroatien zurückzukehren. Er habe mehrmals illegale Grenzverletzungen betreffen den Staatsgebieten der Republik Österreich, Slowenien und Kroatien begangen, da er bereits am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt worden und neuerlich ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, weil er sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner kaum vorhandenen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge laut dem ZMR über einen ordentlichen Wohnsitz seit 2016. Da er jedoch nach Kroatien überstellt worden sei, sei in der Folge keine Abmeldung an seinem Wohnsitz veranlasst worden und er verfüge somit über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments. Er habe keine Barmittel. Er gehe im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nach und habe im Bundesgebiet keine Verwandten und keine Mitglieder seiner Kernfamilie. Seine Identität stehe nicht fest. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme sei, Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung anbelange, könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe in seinem Fall auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko, des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, die Sicherung der Abschiebung, vereitelt, Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Auch sei seinem Verwaltungsakt keine gegenteilige Information zu entnehmen. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem ihm die XXXX als Rechtsberater im Verfahren beigegeben wurde.Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem ihm die römisch 40 als Rechtsberater im Verfahren beigegeben wurde.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2017 ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.3. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2017 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2017 amtsärztlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig ist. Laut Krankenblatt nimmt der Beschwerdeführer Schlafmittel, bedarf sonst aber keiner Behandlung oder Medikamenten.

Mit Aktenvermerk vom 10.10.2017 hielt das Bundesamt fest, dass dem dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Der Folgeantrag folgte einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005, gegen ihn war eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Kroatien sei nicht eingeleitet, die Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates liege weiterhin vor, die Lage in Kroatien habe sich im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht maßgeblich geändert und keine Gründe wiedersprechen Art. 8 EMRK. Die Zustimmung Kroatiens sei weiterhin aufrecht, der Beschwerdeführer habe nicht nach Kroatien überstellt werden können, da er untergetaucht war. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.Mit Aktenvermerk vom 10.10.2017 hielt das Bundesamt fest, dass dem dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Der Folgeantrag folgte einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, gegen ihn war eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Kroatien sei nicht eingeleitet, die Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates liege weiterhin vor, die Lage in Kroatien habe sich im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht maßgeblich geändert und keine Gründe wiedersprechen Artikel 8, EMRK. Die Zustimmung Kroatiens sei weiterhin aufrecht, der Beschwerdeführer habe nicht nach Kroatien überstellt werden können, da er untergetaucht war. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer und führte aus, dass dieser ein Jeside sei, eine im IRAK von der Ausrottung bedrohte Bevölkerungsgruppe. Deswegen sei auch eine besondere Vorgehensweise diese Personen betreffend vorgesehen. Vater, Mutter und Bruder des Beschwerdeführers haben infolge dieser Sonderbestimmungen bereits Asylschutz erfahren. Bei der überstürzten Flucht der Familie aus dem IRAK sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern getrennt und über Griechenland zu seinen Eltern nach WIEN gereist. In Griechenland sei er mit vielen Migranten ohne Aufnahme der Personalien in Autobusse, so wie anlässlich der Flüchtlingswelle in Österreich, gesetzt und an die Kroatische Grenze geführt worden. Dort seien Fingerprints genommen worden und die Personen haben dann die Reise nach Österreich fortgesetzt, ohne in Kroatien einen Asylantrag gestellt zu haben. Was habe es auch für Sinn, in Kroatien einen Asylantrag zu stellen, wenn der überwiegende Teil der Familie in WIEN Asyl erhalten habe. Nun habe er, weil die Fingerprints immer wieder zu einem "DUBLIN-TREFFER" führen, den Dublin-Vertrag angeschlossen und so festgestellt, dass dieser Vertrag nicht starr vorsehe, dass dann, wenn ein Treffer vorliege, der Asylwerber auszuweisen sei. Er verweise auf Art. 15. Der kulturelle Kontest (sic) sei insbesondere dadurch gegeben, dass es Religionsgemeinschaft der Jesiden untersagt sei, mit Andersgläubigen Kontakte zu pflegen. Ein einzelner Jeside würde daher in einer fremden Umgebung zugrunde gehen, wenn er wie vorgesehen gezwungen würde, in Kroatien zu bleiben. Zudem sei zur Frage Kroatien zu sagen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal nach Kroatien abgeschoben worden sei und dort in der viel zu kleinen Asyleinrichtung in ZAGREB zwar registriert, aber nicht aufgenommen worden sei. Er habe sich täglich Essen holen dürfen, habe jedoch keine Unterkunft oder sonstige Unterstützung gehabt. Natürlich sei auch kein wie immer gearteter Asylantrag aufgenommen worden. Anlässlich des Folgeantrages habe er das auch vorgebrach, trotzdem sei ein neuerlicher Bescheid ausgestellt und er gezwungen worden, nach Kroatien zu reisen, weil ihm der Aufenthalt in Österreich ja untersagt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher, wie er im weiteren Folgeantrag angegeben habe, mit einem Freund nach ZEGREB gereist und habe versucht dort zu erklären, dass er aus Österreich nach Kroatien verwiesen worden sei. Die kroatische Asylbehörde habe ihn diesmal nicht einmal registiert, sondern vor den Toren stehen lassen. Diese Situation könne wohl nicht als Dublin-vertragsgemäß bezeichnet werden können. Eine ältere Dame habe ihn aufgenommen und ihn wenigstens mit Essen versorgt und ihn bei sich wohnen lassen, was nachgewiesen worden sei. Dass der Beschwerdeführer danach den Wunsch gehabt habe, wieder zu seiner Familie und seinem Kulturkreis in WIEN zurückzukehren, verwundere sicher nicht. Wieder für die Anwendung der humanitären Klausel spreche, dass ja der Vertrag auch besage, dass dann, wenn bereits Familienmitglieder das Recht auf Aufenthalt besitzen, der Antragsstaat sich mit Asylantrag befassen solle. Wenn sich ein Asylwerber in einem Mitgliedstaat mehr als fünf Monate aufgehalten habe, sei dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Auf Grund der Umstände sei daher klar, dass die Nichtbeantwortung des Konsultationsersuchens durch Kroatien nicht wegen der Fiktion im Vertrag, dass Kroatien zuständig sein wolle, sondern wegen der Untätigkeit und Unwilligkeiten der kroatischen Behörden passiert sei. Auch das sei ein Grund, die humanitäre Klausel anzuwenden und, wie es der Vertrag vorsehe, die Familie nicht zu trennen.Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer und führte aus, dass dieser ein Jeside sei, eine im IRAK von der Ausrottung bedrohte Bevölkerungsgruppe. Deswegen sei auch eine besondere Vorgehensweise diese Personen betreffend vorgesehen. Vater, Mutter und Bruder des Beschwerdeführers haben infolge dieser Sonderbestimmungen bereits Asylschutz erfahren. Bei der überstürzten Flucht der Familie aus dem IRAK sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern getrennt und über Griechenland zu seinen Eltern nach WIEN gereist. In Griechenland sei er mit vielen Migranten ohne Aufnahme der Personalien in Autobusse, so wie anlässlich der Flüchtlingswelle in Österreich, gesetzt und an die Kroatische Grenze geführt worden. Dort seien Fingerprints genommen worden und die Personen haben dann die Reise nach Österreich fortgesetzt, ohne in Kroatien einen Asylantrag gestellt zu haben. Was habe es auch für Sinn, in Kroatien einen Asylantrag zu stellen, wenn der überwiegende Teil der Familie in WIEN Asyl erhalten habe. Nun habe er, weil die Fingerprints immer wieder zu einem "DUBLIN-TREFFER" führen, den Dublin-Vertrag angeschlossen und so festgestellt, dass dieser Vertrag nicht starr vorsehe, dass dann, wenn ein Treffer vorliege, der Asylwerber auszuweisen sei. Er verweise auf Artikel 15, Der kulturelle Kontest (sic) sei insbesondere dadurch gegeben, dass es Religionsgemeinschaft der Jesiden untersagt sei, mit Andersgläubigen Kontakte zu pflegen. Ein einzelner Jeside würde daher in einer fremden Umgebung zugrunde gehen, wenn er wie vorgesehen gezwungen würde, in Kroatien zu bleiben. Zudem sei zur Frage Kroatien zu sagen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal nach Kroatien abgeschoben worden sei und dort in der viel zu kleinen Asyleinrichtung in ZAGREB zwar registriert, aber nicht aufgenommen worden sei. Er habe sich täglich Essen holen dürfen, habe jedoch keine Unterkunft oder sonstige Unterstützung gehabt. Natürlich sei auch kein wie immer gearteter Asylantrag aufgenommen worden. Anlässlich des Folgeantrages habe er das auch vorgebrach, trotzdem sei ein neuerlicher Bescheid ausgestellt und er gezwungen worden, nach Kroatien zu reisen, weil ihm der Aufenthalt in Österreich ja untersagt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher, wie er im weiteren Folgeantrag angegeben habe, mit einem Freund nach ZEGREB gereist und habe versucht dort zu erklären, dass er aus Österreich nach Kroatien verwiesen worden sei. Die kroatische Asylbehörde habe ihn diesmal nicht einmal registiert, sondern vor den Toren stehen lassen. Diese Situation könne wohl nicht als Dublin-vertragsgemäß bezeichnet werden können. Eine ältere Dame habe ihn aufgenommen und ihn wenigstens mit Essen versorgt und ihn bei sich wohnen lassen, was nachgewiesen worden sei. Dass der Beschwerdeführer danach den Wunsch gehabt habe, wieder zu seiner Familie und seinem Kulturkreis in WIEN zurückzukehren, verwundere sicher nicht. Wieder für die Anwendung der humanitären Klausel spreche, dass ja der Vertrag auch besage, dass dann, wenn bereits Familienmitglieder das Recht auf Aufenthalt besitzen, der Antragsstaat sich mit Asylantrag befassen solle. Wenn sich ein Asylwerber in einem Mitgliedstaat mehr als fünf Monate aufgehalten habe, sei dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Auf Grund der Umstände sei daher klar, dass die Nichtbeantwortung des Konsultationsersuchens durch Kroatien nicht wegen der Fiktion im Vertrag, dass Kroatien zuständig sein wolle, sondern wegen der Untätigkeit und Unwilligkeiten der kroatischen Behörden passiert sei. Auch das sei ein Grund, die humanitäre Klausel anzuwenden und, wie es der Vertrag vorsehe, die Familie nicht zu trennen.

Er, der gewillkürte Vertreter, stelle daher namens des von ihm vertretenen Beschwerdeführers im Sinne des Art. 15 den Asylantrag, in Österreich zu prüfen und schließlich der für Jesiden geltenden Sonderbestimmungen auch Asyl zu gewähren.Er, der gewillkürte Vertreter, stelle daher namens des von ihm vertretenen Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 15, den Asylantrag, in Österreich zu prüfen und schließlich der für Jesiden geltenden Sonderbestimmungen auch Asyl zu gewähren.

Am 13.10.2017 wurde die eskortierte Flugüberstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien am 02.11.2017 organsiert, der Abschiebeauftrag erlassen und die Tickets für den Beschwerdeführer und die Eskorte von drei Polizisten wurden gebucht. Österreich teilte Kroatien die Daten der Überstellung am 13.10.2017 mit. Das Laissez-passer liegt seit 08.08.2017 vor.

Der Beschwerdeführer wurde während der Anhaltung in Schubhaft vier Mal von Verwandten besucht.

4. Mit Schreiben vom 11.10.2017, per Fax eingebracht am selben Tag um 19:00 Uhr, erhob der Beschwerdeführer vertreten durch XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2017.4. Mit Schreiben vom 11.10.2017, per Fax eingebracht am selben Tag um 19:00 Uhr, erhob der Beschwerdeführer vertreten durch römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2017.

Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, dass man die Beschwerde, wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgewiesen, direkt beim Bundesverwaltungsgericht einbringen dürfe, daher werde die Beschwerde auch beim Bundesamt eingebracht. Auch die sechswöchige Frist sei dem Beschwerdeführer bisher unbekannt.

Geltend gemacht werde unrichtige Tatsachenermittlung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

Der Beschwerdeführer sei Jeside. Das bedeute, dass es sich um eine Person handle, die einem besonderen Kulturkreis angehöre. Jesiden dürften familiär nur mit Jesiden in Kontakt treten. Deswegen müsse im gegenständlichen Fall die humanitäre Klausel des Dublin-Vertrages in Anwendung gelangen. Der Großteil der Familie des Beschwerdeführers habe in Österreich asylrechtlich Zuflucht erhalten. Es sei nicht erklärlich, warum entgegen den Bestimmungen des Dublin-Vertrages die Familie zerrissen werde solle. Zudem sei mehrfach darauf verwiesen worden, dass Kroatien auf das Konsultationsersuchen der österreichischen Behörden nicht reagiert habe, aber nicht, um die Bestimmungen des Dublin-Verfahren anwenden zu lassen, sondern aus Desinteresse an Asylwerbern tatsächlich. Darauf daute ja besonders der Umstand hin, dass das Asylzentrum in ZAGREB nur für ganz wenige Asylwerber Platz biete und außerdem keine finanzielle Unterstützung gewährt werde, aber auch die gesundheitliche Versorgung nicht vorhanden sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei dargestellt worden, dass dieser bei seiner ersten Abschiebung keine Aufnahme gefunden habe, obwohl dies notwendig gewesen sei. Man habe ihm lediglich täglich ein Armensupperl ermöglicht. Trotzdem sei auch der zweite Asylantrag, ein Folgeantrag, in der Weise entschieden worden, dass die Behörde nur "Dublin, Dublin" gerufen habe. Auf Grund des entsprechenden Bescheides habe sich nach der vorgesehenen zweiwöchigen Frist der Beschwerdeführer selbständig zum Asylzentrum in ZAGREB begeben und sei nicht einmal ignoriert worden. Eine ältere Dame habe den Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund dieser unhaltbaren Zustände wieder die Heimreise zu seinen Eltern angetreten. Man könne jedoch von Behördenseite nicht ständig auf Kroatien zeigen und nicht unternehmen, dass Kroatien auch etwas Positives tue. Im Dublin-Vertrag sei ja auch vorgesehen, dass dann, wenn sich ein Asylwerber mehr als fünf Monate in einem Land aufhalte, dieses für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig sei.

Da sich der Beschwerdeführer bescheidmäßig verhalten habe wollen und sich sogar selbständig nach Kroatien begeben habe, sei wohl die Anhaltung in Schubhaft unzulässig. Außerdem liegen mehrere Anträge vor, dass sich die Asylbehörde, das Bundesamt, im Sinne des Dublin-Vertrages verhalte und einem Menschen eine menschenwürdige Behandlung zuteil werden lasse.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass eine unverzügliche Entlassung aus der Schubhaft erfolge, der Beschwerde stattzugeben und die Schubhaft aufzuheben.

5. Das Bundesamt legte am 13.10.2017 die Akten vor und beantragte die Beschwerdeabweisung und den Zuspruch von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine unterschriebene Vollmacht vorzulegen, da der Vertreter des Beschwerdeführers der Auskunft der Rechtsanwaltskammer WIEN zufolge auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und daher nicht Rechtsanwalt ist, der sich auf die erteilte Vollmacht berufen kann.

Am selben Tag um 15:28 Uhr legte der Beschwerdeführer per Fax die Vollmacht Gunsten seines ausgewiesenen Vertreters vom 18.02.2017 vor. Dieser gab an, dass er emeritierter Rechtsanwalt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde ist rechtzeitig, da sich der Beschwerdeführer seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Schubhaft befindet und die Schubhaftbeschwerde innerhalb von sechs Wochen nach der Beendigung der Schubhaft erhoben werden kann, wie dies in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt ist. Warum dem Beschwerdeführer, dem ein Rechtsberater beigegeben wurde, dies – der Spruch wurde ins Arabische übersetzt – unbekannt geblieben sein soll, bleibt überdies unerfindlich.

Die Beschwerde wurde ordnungsgemäß und der – ins Arabische übersetzten – Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Warum de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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