TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 W268 2173254-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W268 2173254-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. China, vertreten durch RA Mag. Alfons Umschaden, MBA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. XXXX, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch RA Mag. Alfons Umschaden, MBA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. römisch 40 , die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.10.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG stattgegeben, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.10.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), eine Staatsangehörige aus China, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Sie wurde am 30.09.2017 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und in Folge festgenommen. In weiterer Folge wurde die BF in Schubhaft genommen, ohne diesbezüglich einvernommen worden zu sein.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist sei und seit Ihrer Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie habe sich in Österreich nicht angemeldet. Seit ihrer Einreise sei sie ohne amtliche Meldeadresse in Österreich untergetaucht. Sie besitze kein gültiges Reisedokument. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie finanziere ihren Aufenthalt in Österreich durch illegale Beschäftigungen. Sie sei in keinster Weise integriert, unter anderem, weil sie die österreichische Rechtsordnung ignoriert habe, indem sie gegen das Meldegesetz und gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe. Sie sei in keinster Weise gewillt, am Verfahren mitzuwirken. Sie sei untergetaucht, als sie eingereist sei. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und spreche nicht Deutsch. Sie habe keine Freunde oder Verwandte in Österreich. Die Identität stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Im Fall der BF seien die Punkte 1 und 9 des § 76 Abs. 3 erfüllt.Im Fall der BF seien die Punkte 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, erfüllt.

Entsprechend dem bisherigen Verhalten der BF würden folgende Kriterien eine Fluchtgefahr begründen, vor allem, nachdem sie keine Meldeadresse habe:

Sie sei seit ihrer Ankunft im Bundesgebiet aufhältig und sei seit ihrer Einreise nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgereist. Weiters sei sie auf frischer Tat bei der illegalen Beschäftigung betreten worden. Aufgrund der Zusammenschau der einzelnen von ihr vorgebrachten Umstände sei seitens des Bundesamtes festzustellen, dass das Risiko des abermaligen Untertauchens der BF definitiv vorhanden sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sie sich aufgrund ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall der BF, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, da die BF laut ihren Angaben nicht über finanzielle Mittel verfüge und zudem auch unterstandslos sei.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall der BF, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, da die BF laut ihren Angaben nicht über finanzielle Mittel verfüge und zudem auch unterstandslos sei.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall der BF nicht das Auslangen gefunden werden. Es habe sich seit ihrer Ankunft in Österreich gezeigt, dass sie durchgehend nicht amtlich gemeldet gewesen sei und sich somit in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten wollte. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie im gegenständlichen Fall – sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre – nicht abermals unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen unterzutauchen versuchen würde, wie sie es bisher bereits getan habe.

Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe im Fall der BF aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sie sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben seien. Die von der BF vorgebrachte Allergie sei als Grund, an einer Haftfähigkeit im Vorhinein zu zweifeln, nicht geeignet. Der zuständige Amtsarzt werde auch ihre Haftfähigkeit an sich prüfen. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid der BF zugestellt wurde.

Am 02.10.2017 wurde der BF die Verfahrensanordnung, mit dem ihr ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Am 06.10.2017 stellte die BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Ungarn.

Mit Schreiben vom 12.10.2017 brachte die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 03.10.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Dort wurde ausgeführt, dass die BF am 21.09.2017 bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsbürgers gestellt habe. Die BF sei weiters seit dem 28.08.2017 in der XXXX, aufrecht gemeldet. Weiters sei die BF seit dem 15.09.2017 mit dem ungarischen Staatsbürger XXXX verheiratet. Ihr Ehemann besitze einen Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 NAG. Aufgrund der bestehenden Freizügigkeit habe der Familienangehörige eines EWR-Bürgers das Recht, die Entscheidung der MA35 im Inland abzuwarten. Dieses Aufenthaltsrecht bestehe nur dann nicht, wenn der Angehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.Mit Schreiben vom 12.10.2017 brachte die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 03.10.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Dort wurde ausgeführt, dass die BF am 21.09.2017 bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsbürgers gestellt habe. Die BF sei weiters seit dem 28.08.2017 in der römisch 40 , aufrecht gemeldet. Weiters sei die BF seit dem 15.09.2017 mit dem ungarischen Staatsbürger römisch 40 verheiratet. Ihr Ehemann besitze einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG. Aufgrund der bestehenden Freizügigkeit habe der Familienangehörige eines EWR-Bürgers das Recht, die Entscheidung der MA35 im Inland abzuwarten. Dieses Aufenthaltsrecht bestehe nur dann nicht, wenn der Angehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

Zum Beweis wurden der Beschwerde folgende Dokumente beigelegt:

  • -Strichaufzählung
    Reisepasskopie der BF

  • -Strichaufzählung
    Einreichbestätigung der MA35 vom 21.09.2017

  • -Strichaufzählung
    Meldeauskunft vom 28.08.2017

  • -Strichaufzählung
    Anmeldebescheinigung von XXXX vom 03.09.2017Anmeldebescheinigung von römisch 40 vom 03.09.2017

Im Übrigen sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Von einer Verhängung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig erscheine. Im gegenständlichen Fall gehe die bescheiderlassende Behörde irrtümlich davon aus, dass die BF in Österreich nicht sozial verankert sei oder Verwandte habe. Die BF sei jedoch mit einem Ungarn verheiratet und lebe an der bereits eingangs erwähnten Adresse. Im Übrigen habe die belangte Behörde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die BF in Österreich keinen Wohnsitz habe und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich habe. Auch dies sei falsch. Aus diesem Grund würden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und jedenfalls die BF sofort zu enthaften. Zudem wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt und begründend angeführt, dass die BF am 21.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsbürgers gestellt habe, über welchen noch nicht entschieden worden sei. Daraus ergebe sich, dass eine Abschiebung rechtswidrig wäre. Der gegenständliche Mandatsbescheid sei einem Vollzug zugänglich, sodass der Antrag auf aufschiebende Wirkung möglich sei. Durch die drohende Abschiebung drohe der BF ein unwiederbringlicher Schaden. Sie habe weder eine Unterkunft noch sonstige Möglichkeiten in Ungarn.

4. Am 13.10.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.

5. Mit Schreiben vom 13.10.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls der Schubhafteinvernahme sowie um Übermittlung allfälliger Unterlagen bzw. Entscheidungen im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betreffend die BF. Zudem wurde um Beantwortung der Fragen, welche Schritte bisweilen im Hinblick auf die Überstellung der BF nach Ungarn getätigt worden seien, ob die BF einen gültigen Aufenthaltstitel in Ungarn besitze sowie ob Ungarn bereit sei, die BF zu übernehmen, gebeten.

6. Im Antwortschreiben des BFA wurde lediglich ausgeführt, dass keine Einvernahme mit der BF durchgeführt worden sei. Weiters wurde im Hinblick auf den Aufenthaltstitel der BF in Ungarn auf einen mitgeschickten Anhang verwiesen, aus welchem jedoch lediglich ersichtlich war, dass die Anfrage des Amtshilfeersuchens an Ungarn betreffend die BF negativ verlaufen sei.

7. Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass eine Abschiebung der BF binnen weniger Tage möglich wäre, sofern dem BFA der Reisepass der BF übermittelt werden würde. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Aufenthaltstitel beantragt habe. Dieser Antrag weise keine aufschiebende Wirkung auf und ein Aufenthaltstitel sei noch nicht zugesprochen worden. Es habe zu keiner Zeit eine Meldeadresse gegeben und sei die BF im Zuge einer finanzpolizeilichen Aktion bei der Schwarzarbeit auf frischer Tat betreten worden. Somit seien hinreichend Gründe für den Sicherungsbedarf – vor allem unter Berücksichtigung der illegalen Einreise, des illegalen Aufenthalts, der illegalen Beschäftigung, der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Verankerung gegeben gewesen. Im Falle einer nicht-antragsgemäßen Entscheidung werde um eine mündliche Verhandlung gebeten. Beantragt wurden weiters die der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands sowie sämtlicher weiterer Gebühren als Ersatz der Aufwendungen.

8. Am 18.10.2017 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher die BF sowie ihr bevollmächtigter Vertreter teilnahmen. Das BFA entsandte keinen Vertreter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von China, ihre Identität steht fest. Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von China, ihre Identität steht fest. Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass.

Die BF ist seit dem 15.09.2017 mit dem ungarischen Staatsbürger XXXX verheiratet und lebt mit diesem an derselben Adresse. Der Ehemann der BF besitzt einen Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 NAG.Die BF ist seit dem 15.09.2017 mit dem ungarischen Staatsbürger römisch 40 verheiratet und lebt mit diesem an derselben Adresse. Der Ehemann der BF besitzt einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG.

Die BF verfügt über einen am 11.03.2016 ausgestellten ungarischen Aufenthaltstitel, welcher bis 28.02.2018 gültig ist. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt die BF auch zur Arbeitstätigkeit in Ungarn.

Die BF stellte am 21.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsbürgers, über welchen bis dato noch nicht entschieden wurde.

Die BF ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung.

Die BF ist in Österreich unbescholten.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Gegen die BF besteht bis dato keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Es gibt daher auch keinen festgelegten Abschiebetermin. Es ist weiters aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, inwieweit die ungarischen Behörden einer Überstellung der BF nach Ungarn zustimmen werden.

Die BF ist haftfähig.

Es ist daher derzeit nicht abschätzbar, ob bzw. wann eine Überstellung der BF nach Ungarn durchgeführt werden kann.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Die BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 30.09.2017 bei der Ausübung von Schwarzarbeit angetroffen.

Die BF ist seit dem 28.08.2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann in der XXXX, aufrecht gemeldet und verfügt somit über einen aufrechten Wohnsitz.Die BF ist seit dem 28.08.2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann in der römisch 40 , aufrecht gemeldet und verfügt somit über einen aufrechten Wohnsitz.

Die im Bescheid angeführte Feststellung, wonach die BF in Österreich keine Meldeadresse habe und seit ihrer Ankunft in Österreich untergetaucht sei, erweist sich somit als aktenwidrig und ist angesichts der zuvor getroffenen Feststellungen nicht von einem Untertauchen der BF auszugehen.

Die BF stellte weiters schon am 21.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsbürgers, erhielt jedoch bis dato noch keine Entscheidung. Sie verfügt weiters über einen noch gültigen ungarischen Aufenthaltstitel.

Die BF war bisher im Verfahren kooperationsbereit und wies sich mit einem gültigen chinesischen Reisepass aus.

Es ist nicht zu erwarten, dass die BF eine Entlassung dazu benützen würde, um unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen.

Die BF stellte bis dato keinen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF verfügt in Österreich über familiäre Beziehungen in Form ihres Ehemanns und ihrer Tante. Sie ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht kaum Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person der BF:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person der BF und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus ihren Angaben sowie den in Vorlage gebrachten Dokumenten (chinesischer Reisepass).

Die Feststellung, dass die BF seit dem 15.09.2017 mit dem ungarischen Staatsbürger XXXX verheiratet ist, welcher mit ihr an derselben Adresse wohnhaft ist, und der Ehemann der BF weiters einen Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 NAG besitzt, ergibt sich aus der Beschwerde sowie den im Rahmen der Beschwerde übermittelten Dokumenten in Zusammenschau mit dem ZMR.Die Feststellung, dass die BF seit dem 15.09.2017 mit dem ungarischen Staatsbürger römisch 40 verheiratet ist, welcher mit ihr an derselben Adresse wohnhaft ist, und der Ehemann der BF weiters einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG besitzt, ergibt sich aus der Beschwerde sowie den im Rahmen der Beschwerde übermittelten Dokumenten in Zusammenschau mit dem ZMR.

Ebenso ergibt sich aus der Beschwerde und den dort übermittelten Dokumenten, dass die BF über einen am 11.03.2016 ausgestellten ungarischen Aufenthaltstitel verfügt, welcher bis 28.02.2018 gültig ist und sie zur Arbeitstätigkeit in Ungarn berechtigt.

Die Feststellung, dass die BF am 21.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsbürgers stellte, über welchen bis dato noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus dem im Rahmen der Beschwerde übermittelten Schreiben der MA35 vom 21.09.2017.

Die Feststellung, dass die BF gesund ist und keiner medizinischen Versorgung bedarf, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit der BF und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

Dass die BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregister.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellung, dass gegen die BF bis dato keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und auch kein Abschiebetermin feststeht, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass im Hinblick auf den von der BF vorgelegten ungarischen Aufenthaltstitel ein Amtshilfeersuchen an Ungarn gestellt wurde, dieses jedoch ergebnislos (negativ) blieb, weshalb letztendlich aus den im Akt befindlichen Unterlagen nicht ersichtlich ist, inwieweit die ungarischen Behörden einer Überstellung der BF nach Ungarn zustimmen werden. Es wurde diesbezüglich am 13.10.2017 eine ergänzende Anfrage an das BFA gestellt, jedoch wurde in der diesbezüglichen Anfragebeantwortung lediglich auf das (ergebnislose) Amtshilfeersuchen an Ungarn verwiesen.

Es diesem Grund war letztendlich die Feststellung zu treffen, dass es derzeit nicht abschätzbar ist, ob bzw. wann eine Überstellung der BF nach Ungarn durchgeführt werden kann.

Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden der BF gab.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung, dass die BF illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 30.09.2017 bei der Ausübung von Schwarzarbeit angetroffen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Übereinstimmung mit den Aussagen der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass die BF weiters schon am 21.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsbürgers stellte, jedoch bis dato noch keine Entscheidung erhielt, ergibt sich aus der von ihr im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Einreichbestätigung bei der MA35. Die Feststellung, dass sie diesbezüglich bis dato noch keine Entscheidung erhielt, wurde aufgrund der Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den generellen Erfahrungswerten hinsichtlich der Bearbeitungsdauer von Anträgen bei der MA35 getroffen.

Die Feststellung, dass die BF weiters über einen noch gültigen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus dessen Vorlage durch die BF. Die Tatsache, dass die diesbezügliche Anfrage beim Amtshilfeersuchen an Ungarn negativ verlief, konnte letztendlich nicht abschließend geklärt werden, zumal kein Vertreter des BFA an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilnahm und auch die zuvor schriftlich an das BFA diesbezüglich übermittelten Fragen nicht beantwortet wurden.

Die Feststellung, dass die BF seit dem 28.08.2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann in der XXXX, aufrecht gemeldet ist und somit über einen aufrechten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem ZMR in Übereinstimmung mit den Aussagen der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesem Grund war die Aussage zu treffen, dass die Feststellung des BFA, wonach die BF in Österreich keine Meldeadresse habe, aktenwidrig ist.Die Feststellung, dass die BF seit dem 28.08.2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann in der römisch 40 , aufrecht gemeldet ist und somit über einen aufrechten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem ZMR in Übereinstimmung mit den Aussagen der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesem Grund war die Aussage zu treffen, dass die Feststellung des BFA, wonach die BF in Österreich keine Meldeadresse habe, aktenwidrig ist.

Die Feststellung, wonach im vorliegenden Fall nicht von einem Untertauchen der BF ausgegangen werden kann, beruht auf der Tatsache, dass sich die BF schon kurz nach ihrer Einreise melderechtlich registrieren ließ und seit dem 28.08.2017 aufrecht an ihrer Wohnadresse gemeinsam mit ihrem Ehemann gemeldet ist. Zudem stellte sie auch am 21.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines EWR-Bürgers, über welchen derzeit noch nicht entschieden ist. Die Tatsache, dass über diesen Antrag noch nicht entschieden ist, ist jedoch nicht der BF als Verschulden anzurechnen. Die BF trat somit von sich aus mehrmals mit den Behörden in Kontakt, wodurch sie jedenfalls Kooperationsbereitschaft zeigte. Ein weiteres Indiz für die Kooperationsbereitschaft der BF ist weiters die Tatsache, dass diese im Rahmen ihrer Beschwerde auch eine Kopie ihres chinesischen Reisepasses übermittelte, wodurch letztendlich auch die Identität der BF einwandfrei festgestellt werden konnte.

Hinzu kommt, dass die BF mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist und ihr somit auch die Rechtsposition als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt. Die BF hat in diesem Zusammenhang auch eine am 05.09.2017 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger betreffend ihren Ehemann vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Ehemann der BF als Arbeitnehmer in Österreich lebt.Hinzu kommt, dass die BF mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist und ihr somit auch die Rechtsposition als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zukommt. Die BF hat in diesem Zusammenhang auch eine am 05.09.2017 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger betreffend ihren Ehemann vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Ehemann der BF als Arbeitnehmer in Österreich lebt.

Ebenso ist zu erwähnen, dass die BF zudem über einen noch gültigen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt, welchen sie im Rahmen des Verfahrens auch anstandslos vorlegte und welcher noch bis zum 28.02.2018 Gültigkeit besitzt und die BF auch zur Berufstätigkeit in Ungarn ermächtigt.

In der vom BFA übermittelten Stellungnahme wurde auf diese Aspekte nicht eingegangen, sondern lediglich neuerlich ua die Behauptung getroffen, dass die BF keine Meldeadresse habe, obwohl im Rahmen der Beschwerde ein Auszug aus dem Melderegister vorgelegt wurde. Ebenso erfolgte von Seiten des BFA auch keine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts.

Aus diesen genannten Gründen erschließt sich somit für das Bundesverwaltungsgericht nicht, aus welchem Grund das BFA die Annahme traf, dass die BF untergetaucht sei.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF stützt sich das Gericht auf die eigenen Aussagen der BF in der Verhandlung vom 18.10.2017, welche sich mit dem bisherigen Akteninhalt decken.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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