TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/25 W169 2101460-3

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §16 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  4. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2101460-3/2E

W169 2101459-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2017, Zlen. 1. 830901304-161689627, 2. 830901609-1616336483, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2017, Zlen. 1. 830901304-161689627, 2. 830901609-1616336483, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.

II. Die Beschwerden werden gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und seine Lebensgefährtin, die Zweitbeschwerdeführerin, versuchten am 27.06.2013 am Flughafen Schwechat in Österreich einzureisen. Nach Verweigerung der Einreise stellten sie am 28.06.2013 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.07.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zudem wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Zypern zuständig ist.Der Erstbeschwerdeführer und seine Lebensgefährtin, die Zweitbeschwerdeführerin, versuchten am 27.06.2013 am Flughafen Schwechat in Österreich einzureisen. Nach Verweigerung der Einreise stellten sie am 28.06.2013 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.07.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zudem wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung Zypern zuständig ist.

Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer Beschwerden beim Asylgerichtshof ein.

In der Folge wurde den Beschwerdeführern nach einer telefonischen Auskunft seitens des Asylgerichtshofes, wonach den Beschwerden stattgegeben werden würde, am 08.08.2013 die Einreise gestattet.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.12.2013 wurde den angeführten Beschwerden stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Daraufhin wurden die Beschwerdeführer unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen und am 16.09.2014 sowie am 19.01.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.Daraufhin wurden die Beschwerdeführer unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen und am 16.09.2014 sowie am 19.01.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28.06.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ihnen der Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurden ihnen nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sind. Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28.06.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ihnen der Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verbunden. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurden ihnen nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2015 als unbegründet abgewiesen.

Am 15.10.2015 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015 bzw. 17.12.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.Am 15.10.2015 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015 bzw. 17.12.2015 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.

Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016 als unbegründet abgewiesen.

Am 05.12.2016 bzw. am 15.12.2016 stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2016 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er Österreich seit seinem ersten Asylantrag im Jahr 2013 nie verlassen habe. Auf die Frage, warum er nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien. Es habe jedoch Änderungen gegeben, zumal vor drei Wochen der Vater seiner Lebensgefährtin in Indien eine Anzeige gegen den Erstbeschwerdeführer, seinen Vater und seinen Bruder erstattet habe, zumal der Beschwerdeführer angeblich seine Tochter entführt habe. Deshalb sei der Vater des Erstbeschwerdeführers von der Polizei festgenommen und ins Gefängnis gesperrt worden; nach seinem Bruder werde noch gesucht. Folglich werde auch er in Indien von der Polizei gesucht. Außerdem würde ihn noch immer die Familie seiner Freundin verfolgen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass diese ihn töte.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2016 aus, dass sie Österreich seit der Stellung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz nicht verlassen habe. Sie stelle einen neuerlichen Asylantrag, da ihr Vater den Vater ihres Lebensgefährten angezeigt habe und dieser deshalb festgenommen worden sei, zumal ihr Vater behauptet habe, ihr Lebensgefährte habe sie entführt. Sie könne derzeit nicht mehr nach Indien zurück; sie würde von ihrer Familie nicht mehr akzeptiert werden und es bestehe die Gefahr eines Ehrenmordes.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2017 führte der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aus, dass sie beim ersten Asylantrag falsche Angaben gemacht hätten, weil sie sehr nervös gewesen seien. Beim zweiten Antrag hätten sie alle Angaben wahrheitsgemäß getätigt; trotzdem sei dieser Antrag gleich nach zwei Monaten negativ entschieden worden. Seine alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht; sie hätten sich aber verschlimmert, zumal der Vater seiner Lebensgefährtin seine Familie angezeigt und bei der Polizei angegeben habe, dass der Beschwerdeführer seine Tochter entführt habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er fürchte sich vor der Familie seiner Lebensgefährtin und auch vor der Polizei. Er könne keine Dokumente, welche seine Identität bestätigen würden, vorlegen. Nach Vorhalt, dass er am 21.12.2016 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übernommen habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Absicht bestehe, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zum Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er seit vier Jahren in Österreich sei und immer auf selbstständiger Basis gearbeitet habe. Er habe nie Sozialhilfe beantragt oder bezogen. Da er einen zweiten negativen Bescheid bekommen habe, sei sein Gewerbe ruhend gestellt worden. Er bitte ihm zu erlauben, hier ein "offizielles anständiges Leben zu führen".

Nach Vorhalt von aktuellen Länderfeststellungen zu Indien führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er wisse, wie die Situation in Indien sei. Er wolle auf keinen Fall dorthin zurück, zumal ihm dort Gefahr drohe. Außerdem würden in den Länderfeststellungen nur positive Dinge stehen.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er keine Verwandten in Österreich habe. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, der Zweitbeschwerdeführerin, im gemeinsamen Haushalt. Er habe als selbstständiger Pizzazusteller gearbeitet. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er könne Deutsch lesen, sprechen, aber auch ein wenig schreiben. Seine Eltern, zwei jüngere Brüder sowie Onkeln und Tanten seien noch in Indien. Zu seinen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2014, 2015 und 2016, einen Mietvertrag, ein A2-Sprachzeugnis sowie einen Meldezettel vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.03.2017 auf die Frage, warum sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aus, dass ihre Fluchtgründe noch immer aufrecht seien und ihr Leben in Indien weiterhin in Gefahr sei. Sie habe Angst vor ihrer Familie; ihr jüngerer Bruder habe sie bereits mehrere Male bedroht. Sie bekomme regelmäßig Bedrohungen von ihrem Bruder über WhatsApp. Diese Bedrohungen hätten bereits in Indien angefangen und würden bis jetzt andauern. Dies habe alles mit den Gründen zu tun, welche sie bereits im Vorverfahren angegeben habe. Sie habe sich von einem Mann, den ihre Familie für sie ausgesucht habe, scheiden lassen. Ihren nunmehrigen Lebensgefährten, mit dem sie in Wien zusammenlebe, habe sie bereits vor der Eheschließung kennengelernt. Sie sei aber gezwungen worden, einen Mann zu heiraten, den sie nicht gewollt habe. Nach der Scheidung habe sie sich wieder ihrem nunmehrigen Lebensgefährten zugewandt. Ihrer Familie habe dies aber nicht gefallen und diese habe ihr gedroht, sie zu töten, falls sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten heiraten bzw. ihn wieder treffen werde. Auch ihr Ex-Ehemann wolle sie töten, weil sie ihn wegen eines anderen Mannes verlassen habe.

Nach Vorhalt, dass sie am 21.12.2016 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes übernommen habe, in welcher ihr mitgeteilt worden sei, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Absicht bestehe, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie auf keinen Fall nach Indien zurückwolle, zumal ihr Leben dort in Gefahr sei. Sie sei seit vier Jahren in Österreich und habe sich immer selbst versorgt. Sie habe auch zweimal versucht, auf selbstständiger Basis zu arbeiten. Da sie aber keinen legalen Status besitze, habe sie keine Aufträge bekommen. Sohin habe sie beide Gewerbe ruhen lassen. Sie bitte, ihr eine Bestätigung zu geben, damit sie einer legalen Beschäftigung nachgehen könne.

Nach Vorhalt von aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Indien führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass das, was man in den Zeitungen und in den Berichten im Internet über Indien lese, in Wirklichkeit nicht stimme.

Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, dem Erstbeschwerdeführer, in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe. Ansonsten habe sie keine Verwandten in Österreich. Sie habe einen A2-Deutschkurs besucht und könne ein diesbezügliches Zeugnis vorlegen. Ihre Eltern, ihre zwei Brüder sowie Onkeln, Tanten und Cousinen würden nach wie vor in Indien leben. Zu ihren Familienangehörigen in Indien habe sie keinen Kontakt. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation in Österreich. Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet könne sie insofern bestreiten, als sie in der Nacht Zeitungen austeile; darüber hinaus bekomme sie monatlich € 600 bis € 650 von ihrem Cousin aus Kanada überwiesen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die (dritten) Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die (dritten) Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Begründend wurde hinsichtlich des Spruchpunktes I. ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, seien die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation nach Indien.Begründend wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, seien die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation nach Indien.

Gegen Spruchpunkt II. und III. der angefochtenen Bescheide wurde von den Beschwerdeführern durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Behörde entschieden habe, ohne eine "mündliche Verhandlung" durchzuführen, in der sie ihre persönlichen Standpunkte hätten darlegen können. Sie seien seit Juni 2013 in Österreich und mittlerweile sowohl beruflich als auch privat/sozial integriert. Sie hätten in Österreich viele Freunde, wohingegen sie in Indien so gut wie keine Kontakte mehr hätten. Der Erstbeschwerdeführer betreibe in Österreich ein Kleintransportgewerbe, sei als selbständiger Unternehmer tätig und in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Die Zweitbeschwerdeführerin betreibe in Österreich das Gewerbe der Hausbetreuung und sei ebenfalls in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Beschwerdeführer würden in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben und beabsichtigen, hier zu heiraten, sobald ihre beiden Aufenthaltsverfahren positiv entschieden seien. Auch wenn ihre Asylverfahren rechtskräftig erledigt seien, gäbe es berücksichtigungswürdige Gründe, ihnen einen Aufenthaltstitel zu gewähren. In Indien sei ihnen die Eheschließung aufgrund der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Kasten verwehrt. Weil die Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigt seien, würde die Ausreise in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK eingreifen. Weiters hätten sie das Modul der Integrationsvereinbarung erfüllt, zumal sie bereits die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen hätten, wobei zum Beweis dafür die A2 Zeugnisse vom 16.02.2017 vorgelegt wurden. Zudem werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden sowie auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide wurde von den Beschwerdeführern durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Behörde entschieden habe, ohne eine "mündliche Verhandlung" durchzuführen, in der sie ihre persönlichen Standpunkte hätten darlegen können. Sie seien seit Juni 2013 in Österreich und mittlerweile sowohl beruflich als auch privat/sozial integriert. Sie hätten in Österreich viele Freunde, wohingegen sie in Indien so gut wie keine Kontakte mehr hätten. Der Erstbeschwerdeführer betreibe in Österreich ein Kleintransportgewerbe, sei als selbständiger Unternehmer tätig und in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Die Zweitbeschwerdeführerin betreibe in Österreich das Gewerbe der Hausbetreuung und sei ebenfalls in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Beschwerdeführer würden in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben und beabsichtigen, hier zu heiraten, sobald ihre beiden Aufenthaltsverfahren positiv entschieden seien. Auch wenn ihre Asylverfahren rechtskräftig erledigt seien, gäbe es berücksichtigungswürdige Gründe, ihnen einen Aufenthaltstitel zu gewähren. In Indien sei ihnen die Eheschließung aufgrund der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Kasten verwehrt. Weil die Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigt seien, würde die Ausreise in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK eingreifen. Weiters hätten sie das Modul der Integrationsvereinbarung erfüllt, zumal sie bereits die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen hätten, wobei zum Beweis dafür die A2 Zeugnisse vom 16.02.2017 vorgelegt wurden. Zudem werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden sowie auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1 Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Indien. Ihre Identitäten stehen nicht fest. Sie beherrschen die Sprachen Punjabi; die Zweitbeschwerdeführerin spricht zudem auch ein wenig Englisch und Hindi. In Indien leben die Eltern, die Brüder sowie Onkeln und Tanten der Beschwerdeführer sowie Cousinen der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer versuchten am 27.06.2013 am Flughafen Wien Schwechat in Österreich einzureisen. Nach Verweigerung der Einreise stellten sie am 28.06.2013 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zudem wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II. Verordnung Zypern zuständig ist. Am 08.08.2013 wurde den Beschwerdeführern die Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestattet. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.12.2013 wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.07.2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und diese Entscheidungen mit Rückkehrentscheidungen verbunden. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2015 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerdeführer versuchten am 27.06.2013 am Flughafen Wien Schwechat in Österreich einzureisen. Nach Verweigerung der Einreise stellten sie am 28.06.2013 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zudem wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei. Verordnung Zypern zuständig ist. Am 08.08.2013 wurde den Beschwerdeführern die Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestattet. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.12.2013 wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.07.2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und diese Entscheidungen mit Rückkehrentscheidungen verbunden. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2015 als unbegründet abgewiesen.

Am 15.10.2015 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz und wurden diese mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015 bzw. 17.12.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016 als unbegründet abgewiesen.

Am 05.12.2016 bzw. am 15.12.2016 stellten die Beschwerdeführer ihre dritten, die gegenständlichen, Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer halten sich seit Abschluss ihres Asylverfahrens durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2015 unrechtmäßig in Österreich auf. Sie sind ihrer Ausreiseverpflichtung nach Indien bisher nicht nachgekommen.

Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörige in Österreich. Die Beschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Sie haben beide einen A2 Deutschkurs absolviert und sprechen Deutsch. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Sie verfügen über einen Freundeskreis in Österreich. Die Beschwerdeführer sind gesund und stehen im erwerbsfähigen Alter. Sie nehmen keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch; der Erstbeschwerdeführer arbeitet als Pizzazusteller und die Zweitbeschwerdeführerin trägt in Österreich Zeitungen aus. Darüber hinaus bekommt die Zweitbeschwerdeführerin monatlich € 600 bis € 650 finanzielle Unterstützung von ihrem Cousin aus Kanada.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien

  • -Strichaufzählung
    SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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