Entscheidungsdatum
16.10.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W153 2168080-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. 1150369408-170507978, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. 1150369408-170507978, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 27.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hierzu am selben Tag erstbefragt. Hierbei gab er an, in der Heimat gemeinsam mit seinem Bruder einen Autounfall gehabt zu haben, wobei der Lenker des anderen PKW verstorben sei. Dessen Familie wolle nunmehr den Beschwerdeführer und seinen Bruder töten. Zwei Monate nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer auf der Straße zusammengeschlagen worden und leide seither an der Krankheit XXXX . Der Beschwerdeführer habe seine Heimat im Juni 2016 verlassen und sei über Polen und Deutschland nach Österreich gereist. Er habe sowohl in Polen als auch in Deutschland um Asyl angesucht. Der Verfahrensstand in Polen sei ihm nicht bekannt; in Deutschland habe er eine negative Entscheidung bekommen (diesbezüglich legte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.03.2017 vor). Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Polen zurück, da er dort nicht behandelt werden würde. Er wolle bei seiner Frau in Österreich bleiben, die er nach islamischem Recht geheiratet habe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 27.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hierzu am selben Tag erstbefragt. Hierbei gab er an, in der Heimat gemeinsam mit seinem Bruder einen Autounfall gehabt zu haben, wobei der Lenker des anderen PKW verstorben sei. Dessen Familie wolle nunmehr den Beschwerdeführer und seinen Bruder töten. Zwei Monate nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer auf der Straße zusammengeschlagen worden und leide seither an der Krankheit römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe seine Heimat im Juni 2016 verlassen und sei über Polen und Deutschland nach Österreich gereist. Er habe sowohl in Polen als auch in Deutschland um Asyl angesucht. Der Verfahrensstand in Polen sei ihm nicht bekannt; in Deutschland habe er eine negative Entscheidung bekommen (diesbezüglich legte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.03.2017 vor). Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Polen zurück, da er dort nicht behandelt werden würde. Er wolle bei seiner Frau in Österreich bleiben, die er nach islamischem Recht geheiratet habe.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2016 in Polen und am 17.11.2016 in Deutschland um Asyl ansuchte.
In weiterer Folge stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 28.04.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) unter Zugrundelegung der familiären bzw. privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, wobei darauf hingewiesen wurde, dass er eigenen Angaben zufolge lediglich traditionell verheiratet sei, an Polen.In weiterer Folge stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 28.04.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) unter Zugrundelegung der familiären bzw. privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, wobei darauf hingewiesen wurde, dass er eigenen Angaben zufolge lediglich traditionell verheiratet sei, an Polen.
Mit einem ärztlichen Schreiben vom 02.05.2017 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 30.04.2017 in stationärer Pflege sei.
Mit Schreiben vom 08.05.2017 stimmten die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 08.05.2017 stimmten die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Am 29.05.2017 wurde der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung und im Beisein einer Rechtsberaterin einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Darin gab er zu seinem Gesundheitszustand an, seit einem Jahr an XXXX zu leiden und deshalb am 01.06.2017 einen Termin beim Neurologen zu haben. Zu familiären Bindungen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sich – neben Verwandten in Deutschland und Frankreich - in Österreich seine Ehefrau, seine Tante und seinen Cousinen aufhalten würden. Von seiner Tante oder den Cousinen erhalte er keine finanzielle Unterstützung. Mit seiner schwangeren Ehefrau, die er am 18.02.2017 traditionell in Deutschland geheiratet habe, lebe er aber gemeinsam bei seiner Cousine. Er habe seine Ehefrau vor drei Jahren über seine Cousine über das Internet kennengelernt. Danach hätten sie telefoniert und miteinander geschrieben. Vor drei Jahren hätten sie sich das erste Mal gesehen, als seine Frau in ihrer Heimat zu Besuch gewesen sei. Sie sei dort drei Mal gewesen, bevor der Beschwerdeführer selbst seine Heimat verlassen habe. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Polen gab der Beschwerdeführer erneut an, bei seiner schwangeren Ehefrau in Österreich bleiben zu wollen. In Polen sei er inhaftiert worden, sei aber aufgrund seiner Krankheit früher entlassen worden. Im Lager habe er Dokumente erhalten und sei anschließend für vier Monate privat untergebracht worden. Er habe Sozialleistungen vom Staat erhalten und diese mit seinem Bruder geteilt.Am 29.05.2017 wurde der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung und im Beisein einer Rechtsberaterin einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Darin gab er zu seinem Gesundheitszustand an, seit einem Jahr an römisch 40 zu leiden und deshalb am 01.06.2017 einen Termin beim Neurologen zu haben. Zu familiären Bindungen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sich – neben Verwandten in Deutschland und Frankreich - in Österreich seine Ehefrau, seine Tante und seinen Cousinen aufhalten würden. Von seiner Tante oder den Cousinen erhalte er keine finanzielle Unterstützung. Mit seiner schwangeren Ehefrau, die er am 18.02.2017 traditionell in Deutschland geheiratet habe, lebe er aber gemeinsam bei seiner Cousine. Er habe seine Ehefrau vor drei Jahren über seine Cousine über das Internet kennengelernt. Danach hätten sie telefoniert und miteinander geschrieben. Vor drei Jahren hätten sie sich das erste Mal gesehen, als seine Frau in ihrer Heimat zu Besuch gewesen sei. Sie sei dort drei Mal gewesen, bevor der Beschwerdeführer selbst seine Heimat verlassen habe. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Polen gab der Beschwerdeführer erneut an, bei seiner schwangeren Ehefrau in Österreich bleiben zu wollen. In Polen sei er inhaftiert worden, sei aber aufgrund seiner Krankheit früher entlassen worden. Im Lager habe er Dokumente erhalten und sei anschließend für vier Monate privat untergebracht worden. Er habe Sozialleistungen vom Staat erhalten und diese mit seinem Bruder geteilt.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Ehevertrag nach islamischem Recht vom 13.05.2017, ein Ultraschallbild sowie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus seiner Lebensgefährtin und einen Patientenbrief vom 10.05.2017 von ihm vor. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 30.04.2017 bis zum 10.05.2017 stationär in Behandlung war (Aufnahmegrund: XXXX ). Die Diagnose bei der Entlassung lautete wie folgt: XXXX ; XXXX (antibiotisch behandelt). Dem Beschwerdeführer sei eine entsprechende Medikation sowie die Vorstellung bei Fachärzten (insbesondere an der MS-Ambulanz am 24.05.2017) empfohlen worden.Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Ehevertrag nach islamischem Recht vom 13.05.2017, ein Ultraschallbild sowie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus seiner Lebensgefährtin und einen Patientenbrief vom 10.05.2017 von ihm vor. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 30.04.2017 bis zum 10.05.2017 stationär in Behandlung war (Aufnahmegrund: römisch 40 ). Die Diagnose bei der Entlassung lautete wie folgt: römisch 40 ; römisch 40 (antibiotisch behandelt). Dem Beschwerdeführer sei eine entsprechende Medikation sowie die Vorstellung bei Fachärzten (insbesondere an der MS-Ambulanz am 24.05.2017) empfohlen worden.
Im Akt befinden sich noch weitere Unterlagen (u.a. ein Konvolut an russischen Schreiben bzw. Befunden den Beschwerdeführer betreffend – darunter über die bei ihm diagnostizierte XXXX ; eine Kopie vom Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass seiner Lebensgefährtin; ein ambulanter Patientenbrief vom 08.06.2017 den Beschwerdeführer betreffend, wonach er seit zwei Wochen wieder Beschwerden habe und sich müde fühle und bei ihm die Diagnose XXXX gestellt wurde).Im Akt befinden sich noch weitere Unterlagen (u.a. ein Konvolut an russischen Schreiben bzw. Befunden den Beschwerdeführer betreffend – darunter über die bei ihm diagnostizierte römisch 40 ; eine Kopie vom Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass seiner Lebensgefährtin; ein ambulanter Patientenbrief vom 08.06.2017 den Beschwerdeführer betreffend, wonach er seit zwei Wochen wieder Beschwerden habe und sich müde fühle und bei ihm die Diagnose römisch 40 gestellt wurde).
Am 13.06.2017 wurde die Frau, welche der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge traditionell geheiratet habe, als Zeugin einvernommen. Zusammengefasst gab sie hierbei an, ihren Ehemann am 18.02.2017 in Deutschland traditionell geheiratet zu haben und nunmehr von ihm schwanger zu sein. Die beiden hätten sich vor drei Jahren durch seine Cousine kennengelernt.
Aufgrund der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers veranlasste das BFA in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich medizinischer Behandlungsmöglichkeiten und Verfügbarkeit von Medikamenten in Polen. Laut der Anfragebeantwortung vom 20.07.2017 seien die gesuchten Wirkstoffe in Polen verfügbar und hätten Asylwerber in Polen bezüglich der medizinischen Versorgung – bis auf Kurbehandlungen – dieselben Rechte wie polnische Staatsbürger.
Mit Bescheid vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
Verfolgung durch Dritte
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vergleiche auch: borderline 4.11.2013).
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011).
Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013).
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem er sich entzogen hat. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von 9 Monaten möglich (bis November 2015 galten 2 Jahre als Frist und gelten für Altfälle auch weiterhin). Sind diese 9 Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Hat der Antragsteller bereits eine Entscheidung im vorherigen Verfahren erhalten, wird der Antrag ebenfalls als Folgeantrag betrachtet. Der Grenzschutz verweist sie entweder an ein Unterbringungszentrum, oder inhaftiert sie gegebenenfalls für max. 12 Stunden und beantragt bei Gericht Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum (guarded center). Inhaftierung ist dann möglich, wenn ein Rückkehrer Polen illegal verlassen hat (was bei Dublin-Fällen fast immer der Fall ist) oder keine Identitätsnachweise besitzt. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt, wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.2015).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel (im Sinne von: eine spezielle Behandlung benötigend) gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychische Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. Sexueller Gewalt. Am Anfang und währenddes Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse Identifikationsmechanismen vorgesehen, deren Umsetzung nach Meinung von UNHCR und NGOs aber noch mangelhaft sei. Wird ein vulnerabler Antragsteller identifiziert, bewertet die Behörde ob eine spezielle Behandlung (im Verfahren, wie auch in Bezug auf Unterbringung) nötig ist. Dazu können auch medizinische bzw. psychologische Untersuchungen veranlasst werden. Verweigert der Ast. diese Untersuchungen, wird er nicht als vulnerabel betrachtet. Wenn die Vulnerabilität bestätigt wird, ist im Verfahren speziell darauf Rücksicht zu nehmen (z.B. Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers bei den Verfahrensschritten) (AIDA 11.2015).
Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist, mit Zustimmung des Ast. oder seines Vertreters, eine Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür:
allgemeine Untersuchung, Handwurzelröntgen und Zahnuntersuchung, in dieser Reihenfolge. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Die Gesetze sehen vor, dass für UMA ein Vormund bestimmt werden muss. Dieser Vormund ist nur für das Asylverfahren zuständig, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. Es wird ausnahmslos für jeden UMA von der Ausländerbehörde beim zuständigen Vormundschaftgericht ein Vormund beantragt und von jenem einer bestellt. Dies dauerte in der Regel ca. 2 Monate, seit November 2015 liegt die Frist jedoch bei 3 Tagen. Es gibt in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist sind dies NGO-Leute bzw. entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten. Der Vormund soll während des Interviews des UMA anwesend sein, ebenso ein Psychologe (AIDA 11.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Gemäß Asylgesetzesänderung vom 13.11.2015 gilt ein Antrag als unzulässig, wenn der ASt. bereits den Schutz eines anderen Landes genießt, in dem er vor Refoulement geschützt ist (AIDA 11.2015).
Die Gesetze kennen das Prinzip des sicheren Herkunfts- oder Transitstaats, enthalten aber auch Bestimmungen, denen zufolge Schutzbedürfnisse im Einzelfall berücksichtig werden können (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Versorgung
AW sind ab Registrierung in einem Ertaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens, sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Im Erstaufnahmezentrum müssen sie sich binnen 2 Tagen ab Antragstellung registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung. Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitram auf 14 Tage. Da Ast. mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen allerdings binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn Ast. diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Regel nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird, besteht generell kein Recht auf Versorgung bis das Gericht die Entscheidung des Rats suspendiert. Hier kann es zu einer Lücke in der Versorgung von 2-3 Monaten kommen. Und da seit Mai 2014 das Verfahren und die Rückkehr getrennt wurden und die Suspendierung der Entscheidung des Rates nicht mehr nötig ist um eine Außerlandesbringung zu verhindern, kann es passieren, dass das Gericht keine Suspendierung ausspricht und damit auch keine Versorgung gegeben ist. Es geht aber aus dem Bericht nicht hervor, wie oft das bisher vorgekommen ist. AW, die außerhalb des Zentrums wohnen dürfen, erhalten eine Zulage (AIDA 11.2015).
Quellen:
Unterbringung
AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit 4 oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Ende Juli 2015 erhielten 1.315 AW Versorgung innerhalb der Zentren und 2.460 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum” und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 11.2015).
In Polen gibt es 11 Unterbringungszentren mit gesamt 1.980 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde UDSC, 7 der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. AW dürfen die Zentren untertags jederzeit verlassen, sollten aber vor 23 Uhr zurück sein (AIDA 11.2015).
Wenn AW spezielle Bedürfnisse haben (Vulnerable) sind diese bei der Versorgung zu berücksichtigen. Einige Unterbringungszentren sind für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet. UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht, sondern in Kinderheimen oder übergangsweise in Pflegefamilien (AIDA 11.2015).
Es gibt Berichte über Vorfälle von geschlechterbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf unter Einbeziehung von Polizei, Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern reagiert wurde. UNHCR und NGOs berichten auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren (USDOS 25.6.2015).
Polen verfügt auch über mehrere geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers), in denen Schubhäftlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch AW untergebracht werden können (Versuch der illegalen Überquerung der Grenze, keine Identitätsdokumente, usw.). Mitte 2015 wurden Schritte unternommen, um die bewachten Zentren zu reformieren und mehr Bewegungsfreiheit usw. zu gewährleisten. Ein Problem sei die zunehmende Zahl von Kindern (Familien dürfen geschlossen untergebracht werden, UMA bis 15 Jahre nicht) in den Zentren, welche keinen Zugang zu Schulunterricht haben. Die geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich (USDOS 25.6.2015).
UMA werden in Kinderfürsorgeeinrichtungen oder Familien in ganz Polen untergebracht (AIDA 11.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).
AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015).
Quellen:
Es folgten im angefochtenen Bescheid die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Polen sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Dass dem Beschwerdeführer Versorgungsleistungen für Asylwerber in Polen in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Probleme wurde – nicht zuletzt auch unter Hinweis auf die vom Bundesamt veranlasste und im Bescheid angeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - ausgeführt, dass er in Polen jederzeit eine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Zudem stehe fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten (Tante und Cousinen) kein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK noch ein aufrechtes Familienleben habe festgestellt werden können. Mit seiner Frau, die er lediglich traditionell geheiratet habe, habe bis zu seiner Einreise in Österreich lediglich vier Mal ein persönlicher Kontakt bestanden – drei Mal im Heimatland und einmal in Deutschland aufgrund der Hochzeit. Auch wenn sie nunmehr schwanger sei, hätten sie sich dessen bewusst sein müssen, dass der Status des Beschwerdeführers in Österreich nicht gesichert sei. Im Übrigen stehe es ihr frei, den Beschwerdeführer mit dem Kind in Polen zu besuchen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Es folgten im angefochtenen Bescheid die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Polen sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Dass dem Beschwerdeführer Versorgungsleistungen für Asylwerber in Polen in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Probleme wurde – nicht zuletzt auch unter Hinweis auf die vom Bundesamt veranlasste und im Bescheid angeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - ausgeführt, dass er in Polen jederzeit eine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne. Zudem stehe fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten (Tante und Cousinen) kein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Artikel 8, EMRK noch ein aufrechtes Familienleben habe festgestellt werden können. Mit seiner Frau, die er lediglich traditionell geheiratet habe, habe bis zu seiner Einreise in Österreich lediglich vier Mal ein persönlicher Kontakt bestanden – drei Mal im Heimatland und einmal in Deutschland aufgrund der Hochzeit. Auch wenn sie nunmehr schwanger sei, hätten sie sich dessen bewusst sein müssen, dass der Status des Beschwerdeführers in Österreich nicht gesichert sei. Im Übrigen stehe es ihr frei, den Beschwerdeführer mit dem Kind in Polen zu besuchen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln geltend gemacht sowie erneut auf die familiären Anknüpfungspunkte und gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Der Beschwerde ist der bereits bekannte ambulante Patientenbrief vom 08.06.2017 beigefügt.
Am 27.09.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Polen überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste über Polen kommend – wo er am 30.06.2016 einen Asylantrag stellte – weiter über Deutschland, wo er am 17.11.2016 um Asyl ansuchte, in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 27.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA führte ein Konsultationsverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers mit Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 08.05.2017 zu, das Verfahren des Genannten gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO zu führen.Das BFA führte ein Konsultationsverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers mit Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 08.05.2017 zu, das Verfahren des Genannten gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III-VO zu führen.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich ärztlich behandelt. Es wurden folgende Diagnosen bei ihm gestellt: XXXX .Der Beschwerdeführer wurde in Österreich ärztlich behandelt. Es wurden folgende Diagnosen bei ihm gestellt: römisch 40 .
In Österreich ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aufhältig. Eine im Inland geschlossene staatlich anerkannte Ehe besteht nicht.
Weitere besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keinerlei (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung zu seiner in Österreich aufhältigen Tante und den hier aufhältigen Cousinen dargetan.
Am 27.09.2017 kam es zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu dessen Antragstellung in Polen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den polnischen Dublin-Behörden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus einem Patientenbrief vom 10.05.2017 sowie einem ambulanten Patienten