TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/8 2000/19/0052

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Veröffentlicht am 08.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §9 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des Dipl.Ing. HE in Weistrach, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 24. September 1999, Zl. LGS NÖ/SVL/12181/1999, betreffend Nichtzuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 11 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 3. Mai 1999 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Amstetten die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Er gab an, er sei Vater zweier Kinder, welche am 24. September 1996 und am 7. September 1998 geboren worden seien. Seine Ehefrau stehe derzeit in Bezug von Karenzurlaubsgeld, weitere Einkünfte derselben wurden nicht angegeben.

Am 17. Mai 1999 lud die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Amstetten den Beschwerdeführer und verfasste eine Niederschrift betreffend die Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Firma P. durch Dienstnehmerkündigung. Der Beschwerdeführer erklärte, sein Dienstverhältnis gelöst zu haben, da er in Wien beschäftigt gewesen sei, wobei die Arbeitsstelle zu weit von seinem Wohnsitz entfernt gelegen sei. Er wolle sich eine Beschäftigung in der Nähe seines Wohnortes (W) suchen, um die Kinderbetreuung teilweise übernehmen zu können.

Mit Bescheid vom 17. Juni 1999 verhängte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Amstetten eine Sperrfrist gemäß § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 28. Mai 1999. Begründend wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma P. freiwillig ohne triftigen Grund selbst gelöst habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, dass er sich Ende März 1999 beim Arbeitsmarktservice Amstetten erkundigt habe, welche Auswirkungen eine Kündigung bzw. eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses hätte. Ihm sei erklärt worden, dass man bei einer einvernehmlichen Lösung sofort Arbeitslosengeld erhalte, bei einer Selbstkündigung werde im Allgemeinen die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Bei ihm würden, sofern sich der Arbeiterkammer- bzw. Wirtschaftskammervertreter nicht dagegen ausspreche, ob der langen Fahrzeit und der infolge der Baustellen an der Westbahnstrecke noch zusätzlich auftretenden Verzögerungen, berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, seitens des AMS würde das Arbeitslosengeld sofort zuerkannt werden. Er brachte weiters vor, dass sich auf Grund der ca. 40 Baustellen an der Westbahn sowie des Schienenersatzverkehres seine tägliche Fahrzeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte (W -Wien-Westbahnhof) auf sechs bis acht Stunden verlängere. Im Winter sei bei Ausfall der Frühzüge mit einer noch längeren Anfahrtszeit zu rechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach einem Dienstverhältnis bei der Firma P. vom 1. August 1997 bis 30. April 1999 am 3. Mai 1999 beim Arbeitsmarktservice Schwechat (richtig: Amstetten) einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Laut Arbeitsbescheinigung habe das Dienstverhältnis auf Grund einer Kündigung durch den Dienstnehmer geendet. In der diesbezüglichen Niederschrift gemäß § 11 AlVG habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Arbeitsstelle zu weit weg sei und er sich eine Beschäftigung in der Nähe suchen wolle, um teilweise die Kinderbetreuung übernehmen zu können. Dieser Grund sei in der Berufung nicht mehr angeführt worden. Die Fahrzeit mit der Bundesbahn betrage laut Fahrplan zwei Stunden und 22 Minuten für eine Fahrtstrecke, was eine durchschnittliche tägliche Fahrtdauer von ca. fünf Stunden ergebe. Laut Auskunft der zuständigen Fahrdienstleitung gebe es keine nennenswerten Verspätungen auf der Strecke zwischen Wien und Amstetten. Auch auf der Strecke zwischen Amstetten und W seien Verspätungen im behaupteten Ausmaß nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 3. Mai 1999 angegeben, dass seine Ehefrau derzeit Karenzurlaubsgeld beziehe.

Rechtlich sei zu erwägen, dass im gegenständlichen Fall das Dienstverhältnis auf Grund einer Kündigung durch den Dienstnehmer geendet habe. Seitens der zuständigen Fahrdienstleitung der ÖBB könnten die in der Berufung gemachten Angaben nicht bestätigt werden. Abgesehen davon handle es sich bei dem Dienstverhältnis um eine Teilzeitbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit, wodurch eine tägliche Rückkehr zum Wohnort möglich gewesen sei. Dem Ansinnen des Beschwerdeführers, teilweise die Kinderbetreuung übernehmen zu wollen, weshalb das Dienstverhältnis beendet worden sei, könne nicht näher getreten werden, da die Ehefrau die Betreuungspflichten wahrnehme und daher die Versorgung seiner Familienangehörigen nicht gefährdet sei. Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten sei daher zur Überzeugung gelangt, dass das Dienstverhältnis durch den Beschwerdeführer ohne triftigen Grund beendet worden sei. Es sei daher der Tatbestand des § 11 AlVG verwirklicht, sodass die vierwöchige Sperrfrist zu Recht verhängt worden sei. Diese Rechtsfolge könne nicht nachgesehen werden, da keine berücksichtigungswürdigen Umstände gemäß § 10 Abs. 2 AlVG wie z.B. Arbeitsaufnahme binnen angemessener Frist vorlägen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten:

"§ 9. ...

...

(3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.

§ 10. ...

...

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören.

§ 11. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß."

Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 leg.cit. jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht) bestimmt § 11 (in Ergänzung dazu), dass eine solche Sanktion u. a. auch denjenigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke, nämlich, den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. §§ 10 Abs. 1 und 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0106).

In den Beschwerdeausführungen wird geltend gemacht, dass die Gründe, die den Beschwerdeführer zur Auflösung seines Dienstverhältnisses bewogen haben, von zureichendem Gewicht gewesen seien. Setze man die tägliche tatsächliche Fahrzeit von seiner Wohnung bis zur Dienststelle von bis zu sieben Stunden in Relation zur täglichen Arbeitszeit von vier Stunden, so sei leicht ersichtlich, dass dieses Dienstverhältnis nicht zumutbar gewesen sei. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die in diesem Fall beinahe doppelt so lange Reisezeit dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer die Dienstleistung "vor Ort" nicht mehr - zumindest nicht ohne weitere Schäden für seine Gesundheit und im Hinblick auf seine Sorgepflichten gegenüber seinen Kindern - fortsetzen habe können. Da auch seine Gattin zum Teil beschäftigt gewesen sei, sei er schon auf Grund des Gesetzes dazu verpflichtet, nach seinen Kräften anteilig den Haushaltspflichten nachzukommen.

Unter den in § 11 AlVG genannten triftigen Gründen sind nicht nur Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) zu verstehen. Die Verwendung des Wortes "triftig" deutet aber darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos "Arbeitslosigkeit" als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an den nach dem dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsamt vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung hat freilich die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa im Sinne des § 26 AngG) zumindest nahe kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 91/08/0189).

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Dauer der Fahrzeit begründet für sich allein noch keine Unzumutbarkeit einer Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG dar. Die belangte Behörde geht von einer täglichen Fahrzeit von ca. 5 Stunden aus und stützt sich hiebei auf den Fahrplan der österreichischen Bundesbahnen. Laut Auskunft der zuständigen Fahrdienstleitung, welche in einem Aktenvermerk festgehalten wurde, gebe es keine nennenswerten Verspätungen auf der Strecke zwischen Amstetten und Wien. Auch auf der Strecke zwischen Amstetten und W seien Verspätungen im behaupteten Ausmaß nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer bleibt zwar in seiner Beschwerde bei der Behauptung, die tägliche Fahrzeit betrage bis zu 7 Stunden, wobei jedoch nicht hervorgeht, ob dies nicht den im Zeitpunkt seiner Kündigung allenfalls noch gar nicht in Kraft gestandenen Fahrplan 1999/2000 betreffen soll, was jedoch dahingestellt bleiben kann, weil eine Abwesenheit vom Wohnort auch von 11 bis 12 Stunden (der Beschwerdeführer ist nur halbtags beschäftigt) bei Pendlern nicht als unüblich angesehen werden kann. Die Möglichkeit einer täglichen Rückkehr im Verständnis des § 9 Abs. 3 AlVG bestünde daher auch bei Zutreffen des Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers. Ist aber nach dem Vorgesagten bezüglich der täglichen Fahrzeit nicht einmal eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG gegeben, so kann im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung darin auch kein triftiger Grund gemäß § 11 AlVG gelegen sein.

Ein triftiger Grund im Sinne des § 11 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 AlVG könnte somit nur mehr dann vorliegen, wenn durch die Beschäftigung des Beschwerdeführers außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet würde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hiezu festgestellt, dass dem Ansinnen des Beschwerdeführers, teilweise die Kinderbetreuung übernehmen zu wollen, weshalb das Dienstverhältnis beendet worden sei, nicht näher getreten werden könne, da die Ehefrau die Betreuungspflichten wahrnehme und daher die Versorgung seiner Familienangehörigen nicht gefährdet sei. In den Beschwerdeausführungen wird dem entgegengehalten, dass diese Feststellung unrichtig und vom Beweisverfahren nicht gedeckt sei.

Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, dass seine Ehefrau zum Teil berufstätig sei und er das gegenständliche Dienstverhältnis beendet habe, um die Sorgepflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern übernehmen zu können. Es müsse der belangten Behörde bekannt sein, dass minderjährige Kinder auch tagsüber einer Betreuung bedürften. Auf Grund der langen Fahrzeiten hätte die Behörde jedoch davon ausgehen müssen, dass er zur vollständigen Erfüllung seiner diesbezüglichen Sorgepflichten nicht mehr fähig sein konnte. Schließlich seien seine Sorgepflichten als Vater und seine Beistandspflicht als Gatte auch im Familienrecht gesetzlich verankert. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diese seine gesetzlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen, die er nicht erfüllen könne, wenn er täglich von W nach Wien fahren müsse.

Insoweit dieses Beschwerdevorbringen darauf abzielen sollte, darzulegen, dass - was jedoch nicht explizit behauptet wird - die Versorgung der Kinder des Beschwerdeführers im Falle der Aufrechterhaltung seiner Berufstätigkeit gefährdet wäre, weil die Mutter teilweise berufstätig sei, unterläge es dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden eine solche Gefährdung nie behauptet. Allein aus der in der Niederschrift vom 17. Mai 1999 bekundeten Absicht, die Pflege der Kinder teilweise zu übernehmen, lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass deren Versorgung sonst gefährdet wäre, zumal, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, der Beschwerdeführer in seinem, unmittelbar nach der Auflösung seines Dienstverhältnisses gestellten Antrag vom 3. Mai 1999 selbst behauptete, seine Ehefrau stehe in Bezug von Karenzurlaubsgeld und sonst auf die diesbezügliche Antragsfrage kein weiteres Einkommen derselben angab.

Wenn in den Beschwerdeausführungen darüberhinaus erstmals auf mögliche gesundheitliche und "sittliche" Nachteile des Beschwerdeführers hingewiesen wird, so ist dieses Vorbringen ebenfalls schon in Anbetracht des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich. Gleiches gilt für das behauptete Missverhältnis zwischen Einkommen und Fahrtkosten sowie für das Argument, das Pendeln hindere den Beschwerdeführer an der beruflichen Fortbildung.

Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, in seinem Fall lägen berücksichtigungswürdige Gründe im Verständnis des § 10 Abs. 2 AlVG vor, erweist sich als unzutreffend:

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG können - wie aus dem systematischen Zusammenhang ersichtlich ist - nur solche Gründe sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 10 Abs. 1 (oder § 11) AlVG den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0084).

Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, das Arbeitsmarktservice Amstetten habe ihm, wie er bereits in seiner Berufung ausführte, eine günstige Prognose für die Bezahlung des Arbeitslosengeldes bei Beendigung seines Dienstverhältnisses ausgestellt, ohne die er sein Dienstverhältnis niemals beendet hätte, so ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0170).

Ob die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch die Verwaltungsbehörde und die folgende Enttäuschung der Partei in diesem Vertrauen einen berücksichtigungswürdigen Grund im Verständnis des § 10 Abs. 2 AlVG bilden könnte, kann hier aber dahinstehen, zumal nach dem Inhalt der behauptetermaßen erteilten Rechtsauskunft die Zuerkennung der hier strittigen Versicherungsleistung im Falle der Selbstkündigung jedenfalls von der Zustimmung von Mitgliedern des Regionalbeirates abhängig war, ein Vertrauenstatbestand durch die belangte Behörde also gar nicht geschaffen wurde.

Auch das Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei keine konkrete Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice angeboten worden, vermag keinen berücksichtigungswürdigen Grund darzustellen. Hätte der Gesetzgeber auch einen solchen Fall erfassen wollen, so hätte er das in § 10 Abs. 2 AlVG umschriebene Beispiel wohl weiter gefasst. Sonstige Gründe werden in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb auch das Vorbringen, die belangte Behörde hätte diese Gründe von Amts wegen zu ermitteln gehabt, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzeigt.

Unzutreffend ist auch der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei nicht begründet und wiederhole - ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen - lediglich die Argumente des erstinstanzlichen Bescheides.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 8. September 2000

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190052.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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