TE Dok 2016/11/11 2 Ds 9/15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2016
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §91

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch die Vorsitzende Präsidentin des Landesgerichtes Dr.Haberl-Schwarz sowie die weiteren Mitglieder Oberstaatsanwalt Dr. Strahwald und Bezirksinspektor Zöhrer in der Disziplinarsache gegen BI *** *** und BI *** *** nach der am 20. September 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Oberstaatsanwältin Maga.Steger, der Disziplinarbeschuldigten BI *** *** und BI *** *** und der Schriftführerin Rechtspraktikantin Maga.Hofmann-Wellenhof durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Justizwachebeamten der Justizanstalt ***, Außenstelle ***, BI *** *** und BI *** *** sind schuldig, sie haben am *** in ***

1. BI *** *** (Dienstzeit ***, *** Uhr, bis ***, *** Uhr) die Dienststelle um *** Uhr ohne Vorliegen einer Dienstbefreiung oder einer sonstigen Rechtfertigung sowie – in Verletzung des Runderlasses der Vollzugsdirektion betreffend die elektronische Dienstzeiterfassung, BMJ-***, sowie der darauf gründenden Dienstzeitverfügung der Justizanstalt *** vom *** – ohne die vorgeschriebene Durchführung seiner elektronischen Ausbuchung mittels Ausweiskarte verlassen und seinen Dienst innerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit auch nicht wieder aufgenommen sowie BI *** ***, der von der tauschweisen Verrichtung dieses Nachtdienstes aufgrund nachfolgender Dienste ausgeschlossen war, um seine (dienstrechtlich unzulässige) informelle Vertretung ersucht;

2. BI *** *** ab *** Uhr trotz seiner Ausgeschlossenheit von der Verrichtung dieses Nachtdienstes in dienstrechtlicher unzulässiger Weise die informelle Vertretung des BI *** *** übernommen, diesem dadurch das zu Punkt 1. angeführte ungerechtfertigte Verlassen der Dienststelle ermöglicht und überdies – in Verletzung des Runderlasses der Vollzugsdirektion betreffend die elektronische Dienstzeiterfassung, BMJ-***, sowie der darauf gründenden Dienstzeitverfügung der Justizanstalt *** vom *** – seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch Einbuchung mittels Ausweiskarte (Check-in) elektronisch erfasst,

und dadurch schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten gemäß § 43 Abs 1, 43 Abs 2 und 44 Abs 1 BDG verstoßen und damit schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG begangen.

Gemäß § 115 BDG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Die Disziplinarbeschuldigten haben gemäß § 117 Abs 2 BDG die mit EUR 40,00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

BEGRÜNDUNG:

Zu den Personen:

Die Disziplinarbeschuldigten BI *** *** und BI *** *** stehen als Justizwachebeamte im Dienste der Justiz und sind in der Justizanstalt ***, Außenstelle ***, tätig. Der Disziplinarbeschuldigte BI *** ist stellvertretender *** der Außenstelle, ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Der Disziplinarbeschuldigte BI *** ist *** des Unternehmerbetriebes in der genannten Justizanstalt, ist ledig und sorgepflichtig für *** *** im Alter von *** und *** Jahren. Beide Disziplinarbeschuldigten beziehen ein monatliches Nettoeinkommen von ca EUR ***. Sie sind jeweils bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Zur Sache:

Zu den im Spruch näher bezeichneten Zeitpunkten begingen die Disziplinarbeschuldigten die dort im Detail referierten Taten, wobei das Motiv für BI *** *** darin lag, dass er am *** nicht nur seinen Geburtstag feierte, sondern auch seine *** bevorstand, sodass er an einem Diensttausch interessiert war, um nicht unmittelbar nach dem Nachtdienst um *** Uhr den ***termin am *** wahrnehmen zu müssen. Da er sich nicht rechtzeitig in ausreichender Weise um seine Vertretung bemüht hatte, stand ihm nur der fallbezogen durchgeführte, dienstrechtlich unzulässige, informelle Diensttausch mit seinem Kollegen BI ***, der sich rein aus Kollegialität dazu bereit erklärte, als Möglichkeit offen.

Beide Disziplinarbeschuldigten wussten, dass es keinem der beiden erlaubt war, ohne Vorliegen einer Dienstbefreiung oder einer sonstigen Rechtfertigung die Dienststelle zu verlassen und dass jedes Verlassen der Dienststelle durch die vorgeschriebene Durchführung der elektronischen Ausbuchung mittels Ausweiskarte zu dokumentieren und jeder Dienstbeginn durch entsprechende Einbuchung zu veranlassen war. Weiters wussten beide, dass BI *** *** von einem möglichen Diensttausch aufgrund nachfolgender Dienste ausgeschlossen war. Sie wussten, dass ihr Verhalten (der im Spruch im Detail referierte Diensttausch) gegen die ihnen bekannten Vorschriften (Runderlass der Vollzugsdirektion betreffend die elektronische Dienstzeiterfassung, BMJ-***, sowie darauf gründende Dienstzeitverfügung der Justizanstalt *** vom ***) verstieß.

Beweiswürdigend ist festzuhalten:

Die Feststellungen zu den Personen gründen sich auf die Disziplinaranzeige sowie die Deponate der Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung. Die in der Sache getroffenen Konstatierungen beruhen auf der jeweils geständigen Einlassung der beiden Disziplinarbeschuldigten, die im Einklang mit den in der Disziplinaranzeige ON *** sowie im ergänzenden Bericht ON *** dargelegten Ermittlungen durch die Dienstbehörde stehen.

Durch ihr von den Feststellungen erfasstes und mit Außenwirkung behaftetes und solcherart den Vertrauensschutz tangierendes Verhalten haben die Disziplinarbeschuldigten nicht nur gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (§ 43 Abs 1 BDG), sondern auch gegen ihre Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG).

Aufgrund der reumütig geständigen Verantwortung beider Disziplinarbeschuldigter, des Vorliegens einer Ausnahmesituation (*** des Disziplinarbeschuldigten ***), des Eindrucks, den das Disziplinarverfahren und insbesondere auch die Disziplinarverhandlung den Wahrnehmungen der Disziplinarkommission nach auf beide Disziplinarbeschuldigte hatte sowie der bisherigen Unbescholtenheit beider Disziplinarbeschuldigter, gelangte die Disziplinarkommission zu der Überzeugung, dass fallbezogen nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der Disziplinarbeschuldigten spezialpräventiven Aspekten auch ohne die Verhängung einer Strafe Genüge getan wird. Da zudem die Verletzung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen war, lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 115 BDG vor.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des Schuldspruchs und gründet sich auf § 117 Abs 2 BDG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde) gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):

         1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

         2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

         3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

         4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten