TE Dok 2017/5/15 BKA-460.112/0003-DK/2017

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Veröffentlicht am 15.05.2017
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Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
BDG 1979 §118 Abs1 Z4

Schlagworte

Nichtbefolgung Weisung
Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens

Text

B E S C H E I D

Die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt, Senat II, hat durch MR Dr. Anita PLEYER als Senatsvorsitzende sowie MR Mag. Peter KUSTOR und FOI Eva KNÖBL als weitere Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beschuldigten in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Gemäß § 123 Abs. 1 iVm § 118 Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung (BDG 1979), wird gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Selbstanzeige gemäß § 111 Abs. 1 BDG vom 11.4.2016 und hinsichtlich der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 13.12.2016 ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.

B e g r ü n d u n g:

A.   Folgender Sachverhalt liegt vor:

1.       Allgemeines:

Der Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Seine dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung beträgt derzeit Verwendungsgruppe NN, Funktionsgruppe n, Gehaltsstufe nn, nächste Vorrückung xxxxxx.

Der Beschuldigte wurde im Zuge der Schaffung der Behörde X im xxxx 20xx mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 der Dienststelle Y zur Dienstleistung zugeteilt und ist dort als Sachbearbeiter tätig. Er ist unter anderem zuständig für die Behandlung des Zuganges, Abganges und der Protokollierung in der elektronischen Verfahrensapplikation (eVA+).

2. Die Selbstanzeige des Beschuldigten vom 11.4.2016 und die Weiterleitung durch die Dienstbehörde an die Disziplinarkommission beim BKA:

2.1.     Die Selbstanzeige des Beschuldigten gründet sich auf folgenden Sachverhalt:

Der Leiter der Dienststelle Y Dr. A*******richtete am 12.3.2016 ein E-Mail an den Beschuldigten mit dem Betreff „Anordnungen zu Deinem Aufgabengebiet in der Dienststelle Y“ mit folgendem Inhalt:

Dr. A****** wies den Beschuldigten darauf hin, dass sein Aufgabengebiet in der täglichen zeitgerechten Bearbeitung des Posteinganges und des Postausganges bestehe und nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf eine Besprechung vom 1.3.2016 sowie auf das diesbezügliche Protokoll.

Dem Beschuldigten wurde die Weisung erteilt, für den Fall, dass er den Arbeitsanfall innerhalb seiner Dienstzeit nicht bewältigen könne, zeitgerecht über die Bedienstete B******oder deren Vertretung für Unterstützung zu sorgen. Ein Bedarf für zeitliche Mehrleistungen sei damit für den Beschuldigten nicht gegeben. Soweit dennoch erforderlich, hätten zeitliche Mehrleistungen über Anordnung von Dr. A****** oder dessen Stellvertreter zu erfolgen.

Dr. A****** wies den Beschuldigten darauf hin, dass es nicht in dessen Aufgabenbereich liege, Arbeiten auf andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen.

Bei der täglichen Dienstbesprechung um ca. 8.00 Uhr werde der zu erwartende Arbeitsanfall besprochen, insbesondere werde festgelegt, welcher Mitarbeiter der Kanzleistelle bis 16.00 Uhr Dienst zu versehen habe, bzw. ob sonst an diesem Tag die Anwesenheit von Mitarbeitern über die Kernzeit hinaus benötigt werde. In der täglichen Dienstbesprechung seien auch kurzfristige Urlaubswünsche intern abzustimmen bzw. die damit verbundenen Änderungen in den Arbeitsabläufen durch die urlaubsbedingte Abwesenheit einzelner Mitarbeiter zu fixieren.

Die tägliche Leistungsdarstellung – der bearbeitete Posteingang und die abgefertigten Erledigungen - seien bei Dienstende Dr. A****** und cc der Bediensteten B*****per Mail zu übermitteln.

Dr. A****** wies den Beschuldigten darauf hin, dass dieser bei Dienstantritt nach seinem Krankenstand ein für zwei Bedienstete eingerichtetes Büro übernommen und darin eigenmächtig Änderungen vorgenommen habe (insbesondere Verschieben des Schreibtisches, sodass der Bodenausgang für die Stromverkabelung verstellt gewesen sei, Befüllen des für den zweiten Arbeitsplatz vorgesehenen Rollcontainers, Aufstellen eines privaten Regals). Dem Beschuldigten wurde daher von Dr. A****** die Weisung erteilt, den ursprünglichen Zustand des Dienstzimmers umgehend wieder herzustellen.

Weiters hat Dr. A****** dem Beschuldigten die Weisung erteilt, private Erledigungen während der Dienstzeit generell zu unterlassen, zumal diese zu längeren Dienstzeiten führen würden, und den Aufenthalt in den Diensträumlichkeiten außerhalb der Dienststunden (06:30-18:00) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen vor allem für private Erledigungen zu unterlassen.

Dr. A****** wies auch darauf hin, dass der Beschuldigte in seinem Verhalten gegenüber zwei Kolleginnen in den Wochen zuvor den gebotenen Respekt habe vermissen lassen und erteilte dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang die Weisung sich in seinem Auftreten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig zurückhaltend, höflich und wertschätzend zu verhalten.

Weiters erteilte Dr. A****** dem Beschuldigten die Weisung, sich täglich bei Dienstende bei Dr. A****** oder seinem Stellvertreter zu melden.

Dr. A****** bemerkte weiters, dass eine vom Beschuldigten erhobene Anschuldigung, eine Kollegin hätte unberechtigt Unterlagen auf seinem Schreibtisch durchsucht, unbegründet sei. Abschließend hielt Dr. A******fest, dass ein Urlaubsantrag vom Beschuldigten für September 2016 nicht genehmigt werden könne.

Der Beschuldigte hat auf das E-Mail von Dr. A******vom 12.3.2016 am 17.3.2016 reagiert und nachgefragt, für welchen Zeitraum die unter Punkt 2 des E-Mails angeführte Maßnahme hinsichtlich der Notwendigkeit der Anordnung zeitlicher Mehrleistungen durch den Vorgesetzten gelten solle. Weiters ersuchte er um schriftliche Begründung für die Ablehnung seines Urlaubsantrages für September 2016.

Mit Schreiben vom 1.4.2016 erteilte Dr. A****** dem Beschuldigten eine Ermahnung. Der Beschuldigte hat den Erhalt dieser Ermahnung am selben Tag schriftlich bestätigt.

Die Ermahnung gründete sich darauf, dass der Beschuldigte am 29.9.2016 (dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler - gemeint ist wohl der 29.3.2016) einen Rückstand in der Abfertigung von 4 E und 3 Z Erledigungen hinterlassen habe, ohne diesen im Vorfeld Dr. A****** oder der Bediensteten B****** zu kommunizieren. Die Bedienstete B****** hätte die vier E-Erledigungen im Spätdienst noch abfertigen können. Außerdem seien zu diesem Zeitpunkt auf dem Schreibtisch des Beschuldigten noch 6 Posteingangsstücke gelegen, die noch nicht an die zuständigen Geschäftsabteilungen weitergeleitet worden seien.

Konkret angeführt sind:

GZ xxxxxx

GZ xxxxxx

GZ xxxxxx

GZ xxxxxx

GZ xxxxxx

GZ xxxxxx

Dr. A****** legte weiters dar, dass der Beschuldigte seit seiner Rückkehr aus dem Krankenstand in vielen Gesprächen sowie in E-Mails, zuletzt vom 12.3.2016, über seinen Aufgabenbereich informiert worden sei und dass er nachdrücklich darauf hingewiesen worden sei, Posteingänge zeitnah zu bearbeiten und bei drohenden Bearbeitungsrückständen zeitgerecht Unterstützung anzufordern.

Abgesehen davon, dass der zu diesem Zeitpunkt gegebene Arbeitsanfall entsprechend von Erfahrungswerten von einer Person innerhalb von acht Stunden zu bewältigen sei, habe sich der Beschuldigte jeglicher Kommunikation zu Rückständen in seinem Arbeitsbereich verweigert. Im Ergebnis hätten sich durch die verspätete Zuteilung oder Abfertigung von Geschäftsstücken Erledigungen der Behörde X verzögert. Beides sei durch eine adäquate Arbeitsleistung sowie durch die rechtzeitige Anforderung von Unterstützung bei drohenden Rückständen zu vermeiden.

Obwohl bei einer Dienstbesprechung am 30.3.2016 beide angesprochenen Punkte neuerlich thematisiert wurden, habe der Beschuldigte die Bearbeitung eines um 8.00 Uhr eingelangten DHL-Poststückes erst nach 9.30 Uhr vorgenommen. Erst als der Beschuldigte um 13.30 Uhr von der Bediensteten B****** auf Rückstände angesprochen worden sei, habe er Unterstützung angenommen. Trotzdem habe er bei Dienstende an diesem Tag noch einen Rückstand von 1 E-Erledigung und 2 Z-Erledigungen ausgewiesen, der jedoch vom Beschuldigten nicht kommuniziert worden sei, sodass die betreffenden Akten in seinem Büro verblieben seien und daher auch nicht erledigt werden hätten können.

Außerdem habe der Beschuldigte gegenüber seinem Vorgesetzten unangebrachte Äußerungen getätigt und damit den Respekt im gegenseitigen Umgang vermissen lassen.

In der Folge wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 8.4.2016 eine Belehrung durch die Dienstbehörde gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 erteilt.

Unter Bezugnahme auf die Weisungen seines Dienstvorgesetzten Dr. A******vom 12.3.2016 und unter Hinweis auf die allgemeinen Dienstpflichten des Beamten gemäß § 43 BDG 1979 und auf die Dienstpflichten des Beamten gegenüber Vorgesetzten gemäß § 44 BDG 1979 wurde der Beschuldigte aufgefordert:

?    nicht genehmigte Veränderungen in seinem Dienstzimmer,

?    den Aufenthalt in der Dienststelle außerhalb der Dienststunden (im Zeitraum zwischen 18.00 Uhr und 6.30 Uhr, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie

?    die Erledigungen privater Angelegenheiten während der Dienstzeit

zu unterlassen und den ursprünglichen Zustand seines Dienstzimmers umgehend wieder herzustellen.

Der Beschuldigte wurde weiters von der Dienstbehörde darüber belehrt, dass er durch die zuvor beschriebenen Handlungen seine Dienstpflichten verletzt habe und dass ihm bei weiteren Dienstpflichtverletzungen eine Ermahnung der Dienstbehörde gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 erteilt werde.

Mit Schreiben vom 11.4.2016, bei der Dienstbehörde eingelangt am 14.4.2016, erstattete der Beschuldigte Selbstanzeige gemäß § 111 BDG 1979. In der Selbstanzeige wandte er sich sowohl gegen die schriftliche Ermahnung seines Dienstvorgesetzten, Dr. A****** vom 1.4.2016 als auch gegen die Belehrung der Dienstbehörde vom 8.4.2016.

In Bezug auf die schriftliche Ermahnung von Dr. A****** vom 1.4.2016 stellte er das Bestehen von Bearbeitungsrückständen in seinem Aufgabenbereich in Abrede.

In Bezug auf die ihm erteilte Belehrung der Dienstbehörde vom 8.4.2016 führte er an, dass er die angesprochenen Veränderungen in seinem Dienstzimmer bereits rückgängig gemacht habe, dass er sich außerhalb der Dienstzeiten nicht in der Dienststelle aufhalte und auch keine privaten Angelegenheiten innerhalb der Dienstzeit erledige.

2.2.     Beurteilung des erhobenen Sachverhaltes durch die Dienstbehörde:

Aufgrund der Selbstanzeige teilte die Dienstbehörde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 15.6.2016 mit, dass er aus ihrer Sicht durch die Nichtbefolgung der Weisung seines Dienstvorgesetzten vom 12.3.2016 bei Nichtbewältigung der dienstlichen Aufgaben innerhalb der Dienstzeit und bei dadurch drohenden Verzögerungen in der Bearbeitung von Geschäftsstücken Unterstützung anzufordern, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen habe.

Aufgrund der Selbstanzeige gemäß § 111 BDG 1979 hat die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 1 BDG 1979 entweder eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten. Wenn aber das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind, kann gemäß § 110 Abs. 2 BDG 1979 von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen werden.

Im gegenständlichen Fall hat die Dienstbehörde die Folgen der Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten als unbedeutend und sein Verschulden als gering angesehen und sah es daher als gerechtfertigt an, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder einer Weiterleitung der Selbstanzeige abzusehen.

Mit Schreiben vom 16.6.2016 stellte der Beschuldigte bei der Dienstbehörde einen Antrag auf Weiterleitung seiner Selbstanzeige an die Disziplinarkommission oder alternativ auf Erlassung eines abweislichen verfahrensrechtlichen Bescheides durch die Dienstbehörde.

In Entsprechung dieses Antrages hat die Dienstbehörde die Selbstanzeige des Beschuldigten mit Schreiben vom 7.7.2016 an die Vorsitzende der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt übermittelt. Das Schreiben langte am gleichen Tag bei der Vorsitzenden der Disziplinarkommission ein, die es am 11.7.2016 aktenmäßig an die Vorsitzende des Senates II der Disziplinarkommission beim BKA weiterleitete.

3. Die Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde vom 13.12.2016:

In der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 13.12.2016 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er im Dienstbetrieb immer wieder Weisungen seines Vorgesetzten missachte und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen und seinem Vorgesetzten nicht standesgemäß verhalte und ihnen nicht mit der gebotenen Achtung begegne. Aufgrund des seit längerem störenden Verhaltens des Bediensteten werde nicht nur der Dienstbetrieb in der Dienststelle Y permanent beeinträchtigt, sondern es werden durch das Verhalten des Beschuldigten vermehrt auch zeitliche Ressourcen von Mitarbeitern der Dienststelle und der Dienstbehörde in Anspruch genommen.

Die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 13.12.2016 gründet sich im Einzelnen auf folgende Sachverhalte:

3.1. Ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst:

Der Beschuldigte befand sich nach einem operativen Eingriff am rechten Knie im Zeitraum vom 6.10.2016 bis 7.11.2016 in physiotherapeutischer Behandlung. Da nicht alle Behandlungen außerhalb der Dienstzeit erfolgen konnten, fanden einige dieser Behandlungen auch während der Dienstzeit statt.

Am 10.10.2016 teilte der Beschuldigte während der Morgenbesprechung mit, dass er am selben Tag um 14.30 Uhr eine Therapiebehandlung habe und die Dienststelle daher um 14.00 verlassen müsse. Tatsächlich habe der Beschuldigte die Dienststelle dann bereits um 13.15 Uhr verlassen, ohne seinen Vorgesetzten darüber zu informieren. Die Dienstbehörde geht aufgrund ihrer Recherchen davon aus, dass die Fahrzeit von der Dienststelle bis zur Therapieeinrichtung mit dem PKW ca. 3 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 20 Minuten betrage, sodass es aus der Sicht der Dienstbehörde für den Beschuldigten nicht erforderlich gewesen wäre, die Dienststelle am 10.10.2016 bereits um 13.15 Uhr zu verlassen um den Behandlungstermin um 14:30 Uhr wahrnehmen zu können. In jedem Fall wäre der Beschuldigte aber verpflichtet gewesen, seinen Vorgesetzten darüber zu informieren, dass er die Dienststelle bereits früher als bei der Morgenbesprechung angekündigt, verlassen werde.

3.2. Anfragebeantwortung ohne Auftrag:

Am 19.10.2016 langte eine Anfrage der XXX Gebietskrankenkasse in der Dienststelle Y ein.

Es wurde nachgefragt, ob ein Erkenntnis in einem Verwaltungsverfahren, in dem die XXX Gebietskrankenkasse Partei war, bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Derartige Anfragen seien üblicherweise der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten oder der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter weiterzuleiten.

Der Beschuldigte habe sich nicht an die in solchen Fällen übliche Vorgehensweise gehalten, sondern die Anfrage am nächsten Tag insofern selbständig behandelt, als er das betreffende Erkenntnis an die XXX Gebietskrankenkasse übermittelt habe, wodurch die Anfrage nicht beantwortet worden sei. Erst aufgrund einer Rückfrage der XXX Gebietskrankenkasse beim Beschuldigten habe dieser die Anfrage schließlich doch an den zuständigen Referenten zur Beantwortung weitergeleitet.

3.3. Nichtmeldung des Aktenrückstandes:

Laut Mitteilung seines Vorgesetzten an die Dienstbehörde vom 24.10.2016 habe der Beschuldigte am 20.10.2016 keine Abfertigung über DHL durchgeführt, sodass die dazu vorbereiteten Sendungen liegengeblieben seien und dadurch die Rückmittlung von Akten an die betroffenen Stellen nicht erfolgt sei.

Der Beschuldigte habe es unterlassen, diesen Arbeitsrückstand gemäß der ihm mit E-Mail vom 12.3.2016 schriftlich erteilten Weisung der Bediensteten B****** bzw. deren Vertretung zu melden.

Bezüglich der nicht erfolgten Abfertigung der rückzumittelnden Akten rechtfertigte sich der Beschuldigte gegenüber seinem Vorgesetzten damit, dass er mit der Abfertigung von Akten beschäftigt gewesen sei, die aus seiner Sicht gegenüber der Aktenrückmittlung prioritär vorzunehmen gewesen sei. Laut Einschätzung des Vorgesetzten sei eine außergewöhnliche Arbeitsbelastung des Beschuldigten, die den Arbeitsrückstand rechtfertigen könnte, nicht festzustellen gewesen.

3.4. Ungebührliches Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten und gegenüber Kolleginnen und Kollegen:

Laut der Disziplinaranzeige begegnet der Beschuldigte seinem Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen nicht mit der gebotenen Höflichkeit und Wertschätzung.

Diese Einschätzung der Dienstbehörde wird an folgendem Beispiel illustriert:

Eine neue Mitarbeiterin, die in der Dienststelle Y als Referentin tätig ist, hat angegeben, dass der Beschuldigte bei einem Geschäftsfall nachdrücklich die Eintragung einer Faxnummer in die elektronische Verfahrensadministration verlangt habe, obwohl dies bei der Abfertigung einer Erledigung per E-Mail nicht erforderlich sei. Da sie diese Faxnummer in der Folge nicht finden konnte, habe der Beschuldigte die Eintragung schließlich selbst vorgenommen. In einem anschließenden, von der Mitarbeiterin verlangten klärenden Gespräch habe der Beschuldigte die Referentin als faul bezeichnet, weshalb er die Eintragung der Fax Nummer habe selbst vornehmen müssen.

Der Beschuldigte selbst bestreitet die betreffende Kollegin als faul bezeichnet zu haben. Er habe die Eintragung der Fax Nummer selbst vorgenommen, da die Kollegin das von ihm aufgezeigte Problem nicht verstanden habe. Schließlich habe er zur Unterstützung der Kollegin Screenshots der Arbeitsschritte angefertigt.

3.5. Beurteilung des erhobenen Sachverhaltes durch die Dienstbehörde:

Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt sieht die Dienstbehörde den begründeten Verdacht gegeben, der Beschuldigte habe gegen die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2, § 43a und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, da er seine Dienstpflichten nicht treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt, Weisungen seines Vorgesetzten mehrfach nicht befolgt habe, seinem Vorgesetzten sowie seinen Kolleginnen und Kollegen nicht mit der gebotenen Achtung begegnet sei und durch sein Verhalten auch nicht zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe.

3.6. Ergänzende Ermittlungen des Disziplinarsenates zur Disziplinaranzeige vom 13.12.2016

Mit Schreiben vom 30.12.2016 hat die Vorsitzende des Senates II der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt die Dienstbehörde um ergänzende Ermittlungen gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ersucht.

Konkret wurde die Dienstbehörde ersucht, eine Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten zur Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 13.12.2016 einzuholen.

Weiters wurde die Dienstbehörde um Übermittlung der vorläufigen Büroordnung der Behörde X betreffend „Dienstzeit und Zeiterfassung“, auf die im Rahmen der Disziplinaranzeige Bezug genommen wird, ersucht.

Die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten langte nach einer Fristerstreckung durch den Disziplinarsenat am 31.1.2017 innerhalb offener Frist bei der Dienstbehörde ein und wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 2.2.2017 an die Vorsitzende des Disziplinarsenates weitergeleitet. Die angeforderte Büroordnung der Behörde X langte mit Schreiben der Dienstbehörde vom 20.1.2017 bei der Vorsitzenden des Disziplinarsenates ein.

Aus der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten zur Disziplinaranzeige vom 13.12.2016 geht Folgendes hervor:

a. Zur Selbstanzeige vom 11.4.2016:

Zum Vorwurf der Dienstbehörde der Beschuldigte habe am 29.3.2016 sechs Akten, deren Abfertigung er vorzunehmen gehabt hätte unbearbeitet auf seinem Schreibtisch zurückgelassen und habe diesen Aktenrückstand seinem Vorgesetzten beziehungsweise der Bediensteten B******nicht kommuniziert, brachte der Beschuldigte vor, er habe sich vorgenommen, diese Akten am nächsten Tag zu erledigen. Eine Bearbeitung noch am selben Arbeitstag hätte einen Anfall von Mehrdienstleistungen bedeutet, die ihm jedoch von seinem Vorgesetzten untersagt seien. Durch sein Verhalten sei keine Verzögerung im Arbeitsablauf entstanden.

Er halte seine Dienstzeit korrekt ein und unterlasse private Erledigungen während der Dienstzeit.

Drei von ihm in sein Dienstzimmer eingebrachte Hocker, die in seinem Eigentum stehen, seien lediglich als Zusatzausstattung für sein Büro gedacht gewesen, die er auf Anordnung seines Vorgesetzten jedoch wieder entfernt habe.

b. Zur Disziplinaranzeige vom 13.12.2016:

Zum Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst am 10.10.2016 wegen einer Therapiebehandlung führte der Beschuldigte aus, er sei wegen seiner Bewegungseinschränkung infolge einer Operation am Knie am angeführten Tag von seiner Ehefrau mit dem Auto zu einer Therapiebehandlung gebracht worden. Wegen des zu erwartenden Verkehrsstaus in XX und seiner Gehbehinderung habe er ausreichend Zeit einkalkulieren müssen, um die Therapie rechtzeitig wahrnehmen zu können, die bei einem Zuspätkommen ersatzlos entfallen wäre.

Zum Vorwurf der Anfragebeantwortung ohne Auftrag gestand der Beschuldigte ein, dass er im Fall der Anfrage der XXX Gebietskrankenkasse einmalig durch Übermittlung eines Erkenntnisses ohne Auftrag gehandelt habe, dass jedoch in diesem Zusammenhang die Aussage der Dienstbehörde er habe „immer wieder“ eigenmächtig gehandelt, nicht den Tatsachen entspreche.

Zum Vorwurf der Nichtmeldung eines Aktenrückstandes brachte der Beschuldigte vor, dass die Kanzleikräfte in der Dienststelle Y von fünf Referenten in einem erheblichen Ausmaß in Anspruch genommen würden, sodass die Kapazität der Kanzleikräfte überstiegen werde und fallweise der Arbeitsanfall ohne Mehrdienstleistungen nicht bewältigt werden könne.

Zum Vorwurf des ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Vorgesetzten sowie gegenüber Kolleginnen und Kollegen:

Der Beschuldigte sieht die Aussage der Dienstbehörde, wonach sein Verhalten gegenüber anderen Bediensteten der Dienststelle insgesamt als respektlos und nicht wertschätzend wahrgenommen werde, als pauschale, nicht überprüfbare Anschuldigung an. Er selbst fühle sich von seinem Vorgesetzten und von Kolleginnen und Kollegen nicht wertgeschätzt und empfinde deren Verhalten ihm gegenüber seinerseits als kränkend. Er betrachte sich von seinem Vorgesetzten im Vergleich zu anderen Kolleginnen und Kollegen ungerecht behandelt, dadurch, dass bei ihm gezielt nach einem Fehlverhalten gesucht werde und ihm wiederholt und in verallgemeinernder Weise ein Fehlverhalten unterstellt werde. Nach seiner Einschätzung liege ihm gegenüber Mobbing oder Bossing vor mit dem Ziel, ihn aus dem Arbeitsumfeld zu entfernen.

B) Rechtliche Schlussfolgerungen:

Zur Nichteinleitung des Verfahrens wegen Vorliegens des Einstellungstatbestandes gemäß § 118 Abs. 1, Ziffer 4 BDG 1979:

Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens kann von der Disziplinarkommission in verschiedenen Verfahrensstadien verfügt werden. Zunächst kommt sie bereits an Stelle eines Einleitungsbeschlusses in Betracht; in der Sache ist sie dann einem Beschluss auf „Nichteinleitung“ eines Disziplinarverfahrens (§ 123 Abs. 1 BDG 1979) der an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist, gleichzuhalten.

Die Disziplinarkommission hat daher in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113; 1.7.1998, 97/09/0095; 27.10.1999, 97/09/0091).

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.       die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Die damit normierten Einstellungstatbestände können in zwei Gruppen gegliedert werden. Einerseits ist darin als Ausfluss des Prinzips der Erforschung der materiellen Wahrheit normiert, dass eine Bestrafung zu unterbleiben hat, wenn der Beschuldigte die Tat nicht begangen hat, sie ihm nicht nachgewiesen werden kann oder diese überhaupt keine Dienstpflichtverletzung darstellt (Z 1 und 2). Andererseits wird darin auf Strafausschließungsgründe im weiteren Sinn Bezug genommen (Z 1, 3 und 4).

Liegt einer der genannten Einstellungstatbestände vor, so ist das Verfahren durch „Einstellung“ zu beenden.

Ob einer der Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegt, ist im Sinne des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung von der Disziplinarkommission zu beurteilen. In der Regel wird sich dies aus der Disziplinaranzeige ergeben. Es wird aber auch Fälle geben, in denen das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes nicht ohne weiteres schon aufgrund der durch die Dienstbehörde durchgeführten Ermittlungen festgestellt werden kann; so z.B. in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat (§ 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979). In solchen Fällen wird lediglich geprüft werden können, ob sich dies aus bestimmten, eindeutig feststehenden und leicht überprüfbaren Umständen ergibt. Auch die Überprüfung des Einstellungsgrundes, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (§ 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979), bedeutet nicht, dass die Disziplinarkommission bereits im Zuge der Klärung der Einleitungsfrage ein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen hätte. Auch hier wird nur die Prüfung offen zu tageliegender Umstände vorzunehmen sein (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten4 aaO S. 568 und die dort erwähnte Rechtsprechung des VwGH).

Liegen offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, ist gemäß § 118 BDG 1979 vorzugehen (VwGH, 18.10.1990, 90/09/0121).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.6.1992, 92/09/0056; 21.9.1995, 93/09/0049; 16.11.1995, 93/09/0054; BK 16.1.1998, 75/7-BK/97; 13.8.1998, 61/17-BK/98).

Im vorliegenden Fall ist im Zuge der Prüfung, ob Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen, auch die Frage nach einer möglichen Verjährung der in der Selbstanzeige vom 11.4.2016 angeführten Tatbestände zu stellen, die einer möglichen Verfolgung entgegenstünde. Der Disziplinarsenat ist in dieser Frage zur Ansicht gelangt, dass keine Verjährung eingetreten ist.

Der der Selbstanzeige zugrunde liegende Vorwurf, der Beschuldigte habe seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er entsprechend der ihm erteilten Weisung die Meldung eines Aktenrückstandes unterlassen habe, wird in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 13.12.2016 wiederholt. Es kann daher vom Vorliegen eines fortgesetzten Delikts ausgegangen werden bei dem die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der letzte Teilakt abgeschlossen ist.

Grundsätzlich ist über alle angezeigten Dienstpflichtverletzungen desselben Beamten ein gemeinsames Verfahren durchzuführen. Werden in einem laufenden Disziplinarverfahren weitere Dienstpflichtverletzungen des Beamten angezeigt, so ist über diese in einem Disziplinarverfahren abzusprechen, sofern dem nicht verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Nach Beurteilung des Senates ist im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 gerechtfertigt.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine dem § 42 StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten vorsieht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - kumulativ - vorliegen. (VwGH 24.6.2009, 2007/09/0116 )

Es handelt sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, dass in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses, nicht notwendig erscheint.

Der Disziplinarsenat vertritt nach Prüfung der Aktenlage die Ansicht, dass die Schuld des Beschuldigten sowohl beim Sachverhalt, der Gegenstand der Selbstanzeige ist, als auch bei allen von der Dienstbehörde angezeigten Vorfällen durchwegs gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Was die Vorwürfe betrifft, die von der Selbstanzeige umfasst sind, ist schon im Hinblick darauf, dass die Dienstbehörde selbst nur eine geringe Schuld, unbedeutende Folgen des Verhaltens des Beschuldigten und keinen Grund für weitere Schritte gesehen hat, auch keine Verfolgung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erforderlich.

Vielmehr vertritt der Disziplinarsenat die Ansicht, dass alle - sowohl im Rahmen der Selbstanzeige des Beschuldigten, als auch in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 13.12.2016 angezeigten - Vorfälle zum großen Teil auf Missverständnisse zwischen den Beteiligten im Arbeitsalltag zurückzuführen sind, zu deren Lösung es nicht der Durchführung eines Disziplinarverfahrens bedarf, sondern die mit Methoden des modernen Personalmanagements wie etwa einer Mediation zu lösen wären.

Demnach war gemäß § 123 Abs. 1 iVm § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten Abstand zu nehmen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten:

-    die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides mit Datum und Geschäftszahl,

-    die Bezeichnung der belangten Behörde (jene Behörde, die den Bescheid zu erlassen hat),

-    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt,

-    das Begehren, in welchem Umfang und auf welche Art der angefochtene Bescheid geändert werden soll und

-    jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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