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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Verstoß einer Regelung des AuslBG zur Verhinderung der Umgehung dieses Gesetzes durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen gegen den Gleichheitssatz, das Diskriminierungsverbot, die Privatautonomie und die Unschuldsvermutung; keine Beurteilung einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sondern Prognoseentscheidung aufgrund der vorgelegten Vereinbarung und den gegebenen objektiven Begleitumständen; kein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung und gegen das DeterminierungsgebotSpruch
.RS
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975, regelt die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet. §2 Abs2 umschreibt den Begriff der Beschäftigung durch eine Aufzählung der darunter fallenden (Rechts-)Verhältnisse (Arbeitsverhältnis, gewisse arbeitnehmerähnliche Verhältnisse und die Überlassung von Arbeitskräften). Sodann bestimmt Abs4 in der Fassung der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. 502/1993, folgendes: Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, regelt die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet. §2 Abs2 umschreibt den Begriff der Beschäftigung durch eine Aufzählung der darunter fallenden (Rechts-)Verhältnisse (Arbeitsverhältnis, gewisse arbeitnehmerähnliche Verhältnisse und die Überlassung von Arbeitskräften). Sodann bestimmt Abs4 in der Fassung der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, Bundesgesetzblatt 502 aus 1993,, folgendes:
1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%
Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, das Arbeitsamt stellt auf Antrag fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Gesellschaftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen."
Mit Art11 Z1 iVm 24 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. 314/1994, wurde der Ausdruck "Arbeitsamt" durch "regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt. Mit Art11 Z1 in Verbindung mit 24 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt 314 aus 1994,, wurde der Ausdruck "Arbeitsamt" durch "regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
Die vorliegenden Verfahren betreffen den zweiten und dritten Satz des wiedergegebenen §2 Abs4.
I. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt zu G326/97 (a) die Aufhebung des zweiten und dritten Satzes in §2 Abs4 AuslBG in der Fassung BGBl. 502/1993 als verfassungswidrig (und hinsichtlich des darin enthaltenen - bereits durch " regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzten - Ausdrucks "Arbeitsamt" die Feststellung, daß dieser verfassungswidrig war), in eventu (b) die Aufhebung (bloß) des Satzteiles "das Arbeitsamt stellt auf Antrag fest" im zweiten Satz dieser Bestimmung (mit Einschluß der genannten Feststellung) oder aber (c) die Aufhebung der (gesamten) Z1 des zweiten Satzes. Er hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 29. März 1994 (und eine Berichtigung vom 4. Mai 1994) zu erkennen, der eine Berufung von 43 slowakischen Staatsangehörigen gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Korneuburg vom 15. November 1993 mangels Parteistellung zurückweist, worin einem von diesen gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Beschwerdeführer wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der von ihnen als Kommanditisten gemeinsam mit österreichischen Staatsbürgern gebildeten Gesellschaft im Sinne des §2 Abs4 AuslBG ausüben, keine Folge gegeben wird. Insbesondere für die Lösung der Frage der Parteistellung der betroffenen Ausländer habe er die angegriffene Vorschrift anzuwenden. Dabei stellt sich ihm die Rechtslage wie folgt dar:römisch eins. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt zu G326/97 (a) die Aufhebung des zweiten und dritten Satzes in §2 Abs4 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 502 aus 1993, als verfassungswidrig (und hinsichtlich des darin enthaltenen - bereits durch " regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzten - Ausdrucks "Arbeitsamt" die Feststellung, daß dieser verfassungswidrig war), in eventu (b) die Aufhebung (bloß) des Satzteiles "das Arbeitsamt stellt auf Antrag fest" im zweiten Satz dieser Bestimmung (mit Einschluß der genannten Feststellung) oder aber (c) die Aufhebung der (gesamten) Z1 des zweiten Satzes. Er hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 29. März 1994 (und eine Berichtigung vom 4. Mai 1994) zu erkennen, der eine Berufung von 43 slowakischen Staatsangehörigen gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Korneuburg vom 15. November 1993 mangels Parteistellung zurückweist, worin einem von diesen gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Beschwerdeführer wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der von ihnen als Kommanditisten gemeinsam mit österreichischen Staatsbürgern gebildeten Gesellschaft im Sinne des §2 Abs4 AuslBG ausüben, keine Folge gegeben wird. Insbesondere für die Lösung der Frage der Parteistellung der betroffenen Ausländer habe er die angegriffene Vorschrift anzuwenden. Dabei stellt sich ihm die Rechtslage wie folgt dar:
"Gemäß §3 Abs1 AuslBG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995) darf ein Arbeitgeber, soweit im AuslBG nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 auch: oder Entsendebewilligung) erteilt (nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 auch: oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt) wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Gemäß §3 Abs2 AuslBG darf ein Ausländer, soweit im AuslBG nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung (nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 auch: oder eine Entsendebewilligung) erteilt (nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 auch: oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt) wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. "Gemäß §3 Abs1 AuslBG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,) darf ein Arbeitgeber, soweit im AuslBG nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, auch: oder Entsendebewilligung) erteilt (nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, auch: oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt) wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Gemäß §3 Abs2 AuslBG darf ein Ausländer, soweit im AuslBG nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung (nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, auch: oder eine Entsendebewilligung) erteilt (nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, auch: oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt) wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
§28 Abs1 AuslBG stellt u.a. die Beschäftigung eines Ausländers, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, unter Strafe.
Gemäß §18 Abs1 des Fremdengesetzes (FrG) ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art8 Abs2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache im Sinne der genannten Gesetzesstelle hat gemäß §18 Abs2 Z. 8 FrG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (vor der Novelle BGBl. Nr. 314/1994: von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes) bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen. Gemäß §18 Abs1 des Fremdengesetzes (FrG) ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art8 Abs2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache im Sinne der genannten Gesetzesstelle hat gemäß §18 Abs2 Ziffer 8, FrG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (vor der Novelle BGBl. Nr. 314/1994: von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes) bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.
Gemäß §2 Abs2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis (nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995: einschließlich der Tätigkeit nach §3 Abs5), d) nach den Bestimmungen des §18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §3 Abs4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis (nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995: einschließlich der Tätigkeit nach §3 Abs5), d) nach den Bestimmungen des §18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §3 Abs4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des §2 Abs2 AuslBG vorliegt, ist gemäß §2 Abs4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß §2 Abs4 zweiter Satz leg. cit. i. d.F. der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 liegt eine Beschäftigung im Sinne des §2 Abs2 AuslBG 'insbesondere auch dann vor, wenn Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des §2 Abs2 AuslBG vorliegt, ist gemäß §2 Abs4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß §2 Abs4 zweiter Satz leg. cit. i. d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, liegt eine Beschäftigung im Sinne des §2 Abs2 AuslBG 'insbesondere auch dann vor, wenn
1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder 2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, das Arbeitsamt (nach der Novelle BGBl. Nr. 314/1994: 'die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice') stellt auf Antrag fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird'. Gemäß §2 Abs4 dritter Satz AuslBG hat den 'Nachweis hiefür ... der Antragsteller zu erbringen'.
Für die in §2 Abs4 zweiter Satz AuslBG genannten Fälle der Erbringung von Arbeitsleistungen von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sehen die angefochtenen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein besonderes Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage vor, ob eine Beschäftigung im Sinne des §2 Abs2 AuslBG vorliegt. Der in §2 Abs4 zweiter Satz AuslBG normierte Bescheid ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung als Feststellungsbescheid zu qualifizieren.
Der Gesetzgeber geht somit einerseits davon aus, daß dann, wenn durch den Gesellschafter ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausgeübt wird, keine Beschäftigung im Sinne des §2 Abs2 AuslBG vorliegen soll und diese Tätigkeit somit auch ohne Erfüllung der in §3 Abs1 oder 2 AuslBG genannten Erfordernisse ausgeübt werden darf.