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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung durch Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Ausschöpfung der Quote nach der QuotenV 1994; Gebot der Gleichbehandlung von Fremden durch das BVG-Rassendiskriminierung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Quotensystem im AufenthaltsG; keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der QuotenV 1994; Rechtskraft eines die Aufenthaltsbewilligung wegen Ausschöpfung der Quote versagenden Bescheides nur hinsichtlich der Beurteilung des Antrags in Beziehung auf die zum Entscheidungszeitpunkt geltende QuotenVSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bundesminister für Inneres wies mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 15. September 1994 den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf §9 Abs3 und §2 Abs1 des (zur Zeit der Bescheiderlassung idF vor der Novelle BGBl. 351/1995 geltenden) Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. 466/1992, ab. Diese Berufungsentscheidung begründete der Bundesminister im wesentlichen damit, daß gemäß §9 Abs3 (- Paragraphenangaben ohne Anführung des Gesetzes beziehen sich stets auf das AufenthaltsG in der erwähnten Fassung -) keine weiteren Bewilligungen erteilt werden dürften, wenn die im §2 Abs1 und der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei; ab diesem Zeitpunkt seien anhängige Anträge, die sich nicht auf den in §3 verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 72/1994 eine Höchstzahl vonrömisch eins. 1. Der Bundesminister für Inneres wies mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 15. September 1994 den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf §9 Abs3 und §2 Abs1 des (zur Zeit der Bescheiderlassung in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 351 aus 1995, geltenden) Aufenthaltsgesetzes (AufG), Bundesgesetzblatt 466 aus 1992,, ab. Diese Berufungsentscheidung begründete der Bundesminister im wesentlichen damit, daß gemäß §9 Abs3 (- Paragraphenangaben ohne Anführung des Gesetzes beziehen sich stets auf das AufenthaltsG in der erwähnten Fassung -) keine weiteren Bewilligungen erteilt werden dürften, wenn die im §2 Abs1 und der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei; ab diesem Zeitpunkt seien anhängige Anträge, die sich nicht auf den in §3 verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt 72 aus 1994, eine Höchstzahl von
4.300 Bewilligungen festgesetzt, die nunmehr erreicht sei.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung infolge Anwendung der von ihm als gesetzwidrig kritisierten Verordnung BGBl. 72/1994 (d.i. die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994) behauptet und deswegen die Bescheidaufhebung begehrt. 2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung infolge Anwendung der von ihm als gesetzwidrig kritisierten Verordnung Bundesgesetzblatt 72 aus 1994, (d.i. die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994) behauptet und deswegen die Bescheidaufhebung begehrt.
3. Der Bundesminister für Inneres legte die Verwaltungsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Die Beschwerde ist, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig; sie ist aber nicht gerechtfertigt.römisch zwei. Die Beschwerde ist, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig; sie ist aber nicht gerechtfertigt.
1. Der vom Beschwerdeführer gegen die bezeichnete Verordnung erhobene Vorwurf, welcher später darzustellen und zu erörtern sein wird, führt zur Fragestellung, ob das der (hier und im folgenden sogenannten) Quotenverordnung zugrundeliegende gesetzliche System als solches verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Es ist nämlich offenkundig, daß dieses durch §2 AufG (auf den sich die Verordnung BGBl. 72/1994 im Eingang als ihre gesetzliche Grundlage beruft) im Zusammenhalt mit §9, insbesondere dessen Abs3, konstituierte sogenannte Quotensystem zu solchen Fallgruppen abweisender behördlicher Entscheidungen führt, deren negatives Ergebnis für den Antragsteller bloß auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung oder lediglich auf manipulative Umstände zurückzuführen ist, die den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über seinen Antrag (einschließlich einer allfälligen Berufungsentscheidung) bestimmen. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch diesbezüglich - unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bevor auf diesen Fragenbereich eingegangen wird, erscheint es geboten, die bezogenen §§2 und 9 des AufG im Wortlaut wiederzugeben sowie den verfassungsrechtlichen Maßstab zu beschreiben, der an sie anzulegen ist. 1. Der vom Beschwerdeführer gegen die bezeichnete Verordnung erhobene Vorwurf, welcher später darzustellen und zu erörtern sein wird, führt zur Fragestellung, ob das der (hier und im folgenden sogenannten) Quotenverordnung zugrundeliegende gesetzliche System als solches verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Es ist nämlich offenkundig, daß dieses durch §2 AufG (auf den sich die Verordnung Bundesgesetzblatt 72 aus 1994, im Eingang als ihre gesetzliche Grundlage beruft) im Zusammenhalt mit §9, insbesondere dessen Abs3, konstituierte sogenannte Quotensystem zu solchen Fallgruppen abweisender behördlicher Entscheidungen führt, deren negatives Ergebnis für den Antragsteller bloß auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung oder lediglich auf manipulative Umstände zurückzuführen ist, die den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über seinen Antrag (einschließlich einer allfälligen Berufungsentscheidung) bestimmen. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch diesbezüglich - unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bevor auf diesen Fragenbereich eingegangen wird, erscheint es geboten, die bezogenen §§2 und 9 des AufG im Wortlaut wiederzugeben sowie den verfassungsrechtlichen Maßstab zu beschreiben, der an sie anzulegen ist.
2.a) Die §§2 und 9 AufG (in der erwähnten Fassung vor der Novelle BGBl. 351/1995) lauten wie folgt: 2.a) Die §§2 und 9 AufG (in der erwähnten Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 351 aus 1995,) lauten wie folgt:
"§2
1. die Zahl von Bewilligungen bestimmen, die gemäß §7 Abs1 unter den dort festgelegten Voraussetzungen im Wege der Arbeitsmarktverwaltung erteilt werden dürfen und
2. entsprechend den Erfordernissen der österreichischen Wirtschaft Gruppen von Fremden bezeichnen, die insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung oder im Hinblick auf den Transfer von Investitionskapital in bestimmten Wirtschaftszweigen nach Österreich bei der Erteilung von Bewilligungen bevorzugt zu berücksichtigen sind, sowie allgemein oder für bestimmte Gruppen von Fremden Altersgrenzen festsetzen.
"§9
b) Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erk. B1911/93 vom 2. Juli 1994, auf dessen Entscheidungsgründe hingewiesen wird, mit dem BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, auseinandergesetzt und hat aus dessen ArtI Abs1 das (auch an den Gesetzgeber gerichtete) Verbot abgeleitet, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelungen für Staatsangehörige verschiedener Staaten zu treffen. Über diesen Standpunkt hinaus (den der Gerichtshof in der soeben zitierten Entscheidung bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines Sichtvermerksabkommens eingenommen hat) ist der Verfassungsgerichtshof unter Berücksichtigung der im ersten Satz der eben angeführten Verfassungsvorschrift enthaltenen Bezugnahme auf Art7 B-VG der Meinung, daß ArtI Abs1 (auch) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot enthält, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Mit anderen Worten ausgedrückt: ArtI Abs1 des BVG BGBl. 390/1973 enthält - über Art7 B-VG hinausgehend und diesen gleichsam erweiternd - ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist (wie schon im rechtswissenschaftlichen Schrifttum dargetan wurde) also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (s. dazu Korinek, b) Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erk. B1911/93 vom 2. Juli 1994, auf dessen Entscheidungsgründe hingewiesen wird, mit dem BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, auseinandergesetzt und hat aus dessen ArtI Abs1 das (auch an den Gesetzgeber gerichtete) Verbot abgeleitet, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelungen für Staatsangehörige verschiedener Staaten zu treffen. Über diesen Standpunkt hinaus (den der Gerichtshof in der soeben zitierten Entscheidung bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines Sichtvermerksabkommens eingenommen hat) ist der Verfassungsgerichtshof unter Berücksichtigung der im ersten Satz der eben angeführten Verfassungsvorschrift enthaltenen Bezugnahme auf Art7 B-VG der Meinung, daß ArtI Abs1 (auch) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot enthält, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Mit anderen Worten ausgedrückt: ArtI Abs1 des BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, enthält - über Art7 B-VG hinausgehend und diesen gleichsam erweiternd - ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist (wie schon im rechtswissenschaftlichen Schrifttum dargetan wurde) also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (s. dazu Korinek,
Der gleichheitsrechtliche Gehalt des BVG gegen rassische Diskriminierung, in FS Rill (1995) S. 183 ff, hier S. 187 f, mit weiteren Literaturangaben, so den Hinweis auf Adamovich/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, S. 366f, wonach "... der Gleichheitsgrundsatz wenigstens zu einem gewissen Grad auch auf Ausländer ausgedehnt worden (ist), insbesondere auf das Verhältnis der Ausländer zueinander" (Hervorhebung im Original)).Der gleichheitsrechtliche Gehalt des BVG gegen rassische Diskriminierung, in FS Rill (1995) Sitzung 183 ff, hier Sitzung 187 f, mit weiteren Literaturangaben, so den Hinweis auf Adamovich/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, Sitzung 366f, wonach "... der Gleichheitsgrundsatz wenigstens zu einem gewissen Grad auch auf Ausländer ausgedehnt worden (ist), insbesondere auf das Verhältnis der Ausländer zueinander" (Hervorhebung im Original)).
3. Es ist nun keineswegs sachfremd, die Einwanderungspolitik auch in der Weise zu steuern, daß jährlich bloß einer beschränkten Zahl von Fremden die Bewilligung erteilt wird, in Österreich den ordentlichen Wohnsitz (im Hinblick auf ArtVIII des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. 505/1994, fortan: den Hauptwohnsitz) zu begründen. Dieses System der zahlenmäßigen Beschränkung (Quotensystem) bringt es geradezu notwendig mit sich, daß ein bestimmter Teil grundsätzlich gleichgelagerter Einwanderungsfälle unterschiedlich behandelt, also je nachdem positiv oder negativ erledigt wird, ob die nach dem jeweiligen Bundesland in Betracht kommende Quote schon ausgeschöpft ist oder nicht. Es erschiene jedoch im Hinblick auf die gleiche Lagerung von Immigrationsfällen als sachfremd, das endgültige Schicksal des Begehrens um Bewilligung der Einwanderung nach Österreich an den bloßen Umstand der Ausschöpfung der Quote zum Entscheidungszeitpunkt zu knüpfen: Ein verfassungskonformes Verständnis des §9 Abs3, demzufolge (die nicht nach §3 privilegierten) anhängigen Anträge abzuweisen sind, führt zur Auffassung, daß sich die Rechtskraft des abweisenden, die Bewilligung also versagenden Bescheides nur auf die Beurteilung des Bewilligungsantrags in Beziehung auf die konkrete, zum Entscheidungszeitpunkt geltende und daher maßgebende Verordnung erstreckt; maW es dem Bewilligungswerber anheimgestellt ist, sich neuerlich um die Bewilligungserteilung im Rahmen einer anderen, durch eine spätere Verordnung festgelegte Quote zu bewerben (wobei die Behörde gehalten ist, insbesondere jene Umstände zu berücksichtigen, die schon im früheren Verfahren vorlagen und grundsätzlich für die Bewilligungserteilung gesprochen hätten). In diesem Zusammenhang ist in Ansehung des Falls eines Bewilligungswerbers, dessen Ansuchen zu Unrecht abgewiesen und darob der abweisende Bescheid aufgehoben wurde, noch anzumerken, daß ein solcher Antragsteller gleichwohl nach der zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung geltenden Quotenverordnung zu behandeln, aber in deren Rahmen bevorzugt zu berücksichtigen wäre. 3. Es ist nun keineswegs sachfremd, die Einwanderungspolitik auch in der Weise zu steuern, daß jährlich bloß einer beschränkten Zahl von Fremden die Bewilligung erteilt wird, in Österreich den ordentlichen Wohnsitz (im Hinblick auf ArtVIII des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt 505 aus 1994,, fortan: den Hauptwohnsitz) zu begründen. Dieses System der zahlenmäßigen Beschränkung (Quotensystem) bringt es geradezu notwendig mit sich, daß ein bestimmter Teil grundsätzlich gleichgelagerter Einwanderungsfälle unterschiedlich behandelt, also je nachdem positiv oder negativ erledigt wird, ob die nach dem jeweiligen Bundesland in Betracht kommende Quote schon ausgeschöpft ist oder nicht. Es erschiene jedoch im Hinblick auf die gleiche Lagerung von Immigrationsfällen als sachfremd, das endgültige Schicksal des Begehrens um Bewilligung der Einwanderung nach Österreich an den bloßen Umstand der Ausschöpfung der Quote zum Entscheidungszeitpunkt zu knüpfen: Ein verfassungskonformes Verständnis des §9 Abs3, demzufolge (die nicht nach §3 privilegierten) anhängigen Anträge abzuweisen sind, führt zur Auffassung, daß sich die Rechtskraft des abweisenden, die Bewilligung also versagenden Bescheides nur auf die Beurteilung des Bewilligungsantrags in Beziehung auf die konkrete, zum Entscheidungszeitpunkt geltende und daher maßgebende Verordnung erstreckt; maW es dem Bewilligungswerber anheimgestellt ist, sich neuerlich um die Bewilligungserteilung im Rahmen einer anderen, durch eine spätere Verordnung festgelegte Quote zu bewerben (wobei die Behörde gehalten ist, insbesondere jene Umstände zu berücksichtigen, die schon im früheren Verfahren vorlagen und grundsätzlich für die Bewilligungserteilung gesprochen hätten). In diesem Zusammenhang ist in Ansehung des Falls eines Bewilligungswerbers, dessen Ansuchen zu Unrecht abgewiesen und darob der abweisende Bescheid aufgehoben wurde, noch anzumerken, daß ein solcher Antragsteller gleichwohl nach der zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung geltenden Quotenverordnung zu behandeln, aber in deren Rahmen bevorzugt zu berücksichtigen wäre.
Auch im übrigen sind - aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalls - verfassungsrechtliche Bedenken gegen das AufG, soweit es der hier maßgebenden Quotenverordnung zugrundeliegt, ebensowenig entstanden wie Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid inhaltlich bestimmenden Verordnung BGBl. 72/1994. Auch im übrigen sind - aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalls - verfassungsrechtliche Bedenken gegen das AufG, soweit es der hier maßgebenden Quotenverordnung zugrundeliegt, ebensowenig entstanden wie Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid inhaltlich bestimmenden Verordnung Bundesgesetzblatt 72 aus 1994,.
4. Der in die zuletzt erwähnte Richtung zielende Beschwerdevorwurf kann nicht überzeugen und bietet daher keinen Anlaß zur amtswegigen Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer kritisiert, daß die (ursprünglich) den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 betreffende Verordnung der Bundesregierung BGBl. 402/1993, welche eine Höchstzahl von 20.000 Bewilligungen festlegte, durch die das (Kalender-)Jahr 1994 betreffende Verordnung BGBl. 72/1994 ersetzt wurde, derzufolge höchstens 14.900 Bewilligungen erteilt werden durften. Sein Vorbringen, die in §2 Abs6 AufG für eine Abänderung der Verordnung während ihrer Geltungsdauer erforderliche "wesentliche Änderung der Umstände" sei nicht eingetreten, ist jedoch nachweislos geblieben und vermag daher eine gesetzwidrige Verordnungserlassung nicht darzutun. Dies gilt sowohl für die in völlig allgemeiner Weise aufgestellte Behauptung, daß ein wirtschaftlicher Aufschwung einen zusätzlichen Bedarf an ausländischen Arbeitskräften zur Folge habe, als auch für den nicht weiter erörterungsbedürftigen Vorwurf, daß eine restriktive Einwanderungspolitik katastrophale Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft" habe und "den Stillstand jeglicher Bautätigkeit, aber auch den Zusammenbruch vieler anderer Branchen nach sich ziehen würde". Der Beschwerdeführer kritisiert, daß die (ursprünglich) den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 betreffende Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt 402 aus 1993,, welche eine Höchstzahl von 20.000 Bewilligungen festlegte, durch die das (Kalender-)Jahr 1994 betreffende Verordnung Bundesgesetzblatt 72 aus 1994, ersetzt wurde, derzufolge höchstens 14.900 Bewilligungen erteilt werden durften. Sein Vorbringen, die in §2 Abs6 AufG für eine Abänderung der Verordnung während ihrer Geltungsdauer erforderliche "wesentliche Änderung der Umstände" sei nicht eingetreten, ist jedoch nachweislos geblieben und vermag daher eine gesetzwidrige Verordnungserlassung nicht darzutun. Dies gilt sowohl für die in völlig allgemeiner Weise aufgestellte Behauptung, daß ein wirtschaftlicher Aufschwung einen zusätzlichen Bedarf an ausländischen Arbeitskräften zur Folge habe, als auch für den nicht weiter erörterungsbedürftigen Vorwurf, daß eine restriktive Einwanderungspolitik katastrophale Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft" habe und "den Stillstand jeglicher Bautätigkeit, aber auch den Zusammenbruch vieler anderer Branchen nach sich ziehen würde".
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß dem angefochtenen Bescheid keine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung zur Last fällt. Die Beschwerde war sohin abzuweisen, wobei im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer ausschließlich eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend machte, im Sinne der ständigen Rechtsprechung (zB VfSlg. 10981/1986) eine weitergehende Prüfung des bekämpften Bescheides zu entfallen hatte.
III. Diese Entscheidung wurderömisch drei. Diese Entscheidung wurde
gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.
Schlagworte
Rassendiskriminierung, Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Ausländer, Bescheid Rechtskraft, Auslegung verfassungskonforme, Rechtskraft BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2318.1994Dokumentnummer
JFT_10049371_94B02318_00