TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/1 VGW-242/081/10320/2017/VOR

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Veröffentlicht am 01.08.2017
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Entscheidungsdatum

01.08.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4
WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
WMG §7 Abs1
WMG §39 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 12.07.2017, Zahl VGW-242/081/RP18/9578/2017, mit welchem der Beschwerde des Herrn O. K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 12.06.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1704003-001, mit der Maßgabe stattgegeben wurde, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag vom 11.05.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 5, 7 und 10 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wird,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 12. Juni 2017, Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2017/01704003-001, wurde der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Herrn O. K., Frau M. K. und den beiden minderjährigen Kindern, Mu. K. und E. K., eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 11. Mai 2017 bis 30. April 2018 zuerkannt. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichts Wien Frau M. K. bei der Berechnung der Leistungen der Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden könne, weil sie lediglich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte Herr O. K. Nachstehendes aus:

„Weil meine Frau Rot Weiss Rot Karte Besitzt hat Sie keinen Anspruch auf mindestsicherung. Sie hat B1 Deutschkurs besucht das habe ich mit der Belage vorgelegt. Sie wird ab September für B2 Kurs anfangen So bald das Sie B2 prüfung schafft wird Sie einen Dauer aufenthalt bekommen. Sie hat genau so wie die anderen gleiche abgaben sogar mehr weil Sie Kurs auch bezahlen muss. Ich werde mit dem Einkommen nicht Leben können. Ich bitte um meinem Antrag noch einmals berücksichtigt wird damit das ich einem Positiven Bescheid bekomme.“

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Juli 2017, Zl. VGW-242/081/RP18/9578/2017-1, wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag vom 11. Mai 2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß §§ 5, 7 und 10 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen wird. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, mit Ausnahme des Beschwerdeführers, österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt wären und daher keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätten. In diesem Zusammenhang wurde angemerkt, dass auch minderjährige Personen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 5 WMG zu erfüllen haben, sohin österreichischen Staatsangehörigen zumindest gleichgestellt im Sinne des § 5 Abs. 2 WMG sein müssen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, fristgerecht Vorstellung und legte Nachstehendes dar:

„Das Verwaltungsgericht vertritt die Rechtsansicht, dass auch minderjährige Personen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 5 WMG zu erfüllen haben, sohin österreichischen Staatsangehörigen zumindest im Sinn des § 5 Abs. 2 WMG gleichgestellt sein müssen.

Diese Rechtsansicht ist wie folgt entgegenzutreten:

Die Bestimmung des § 7 WMG sieht vor, dass volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung haben und die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören, erfolgt. Damit ergibt sich aus dem Wortlaut eindeutig, dass minderjährigen Personen kein gesetzlicher Anspruch zusteht, sondern deren Bedarf indirekt dadurch abgedeckt wird, dass bei der Bemessung des Anspruchs der volljährigen anspruchsberechtigten Personen der entsprechende Mindeststandard für die minderjährige Person als Berechnungsgröße zu berücksichtigen ist.

Die im § 8 festgelegten Mindeststandards sind systemlogisch nicht als einer Person zugeordnete Ansprüche, sondern lediglich als Berechnungsgrößen zu verstehen, die im Rahmen der Bemessung zur Ermittlung der Gesamtsumme an Geldleistungen, die den volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft als Anspruch solidarisch zusteht, bei der mathematischen Berechnung heranzuziehen sind.

Diese Rechtsauffassung wird nicht nur durch den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes gestützt, sondern auch durch Art. 10 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, in welcher prozentual differenzierte Mindeststandards für Kinder vorgesehen sind, je nach dem an welcher Stelle das Kind in der Geschwisterreihe bzw. in Relation zu den anderen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft steht. Vor diesem Hintergrund können Mindeststandards nur als Rechengrößen betrachtet werden, da andernfalls die Höhe des Anspruchs eines Kindes von in Hinblick auf das Ziel des Gesetzes (Existenzsicherung) unsachlichen Kriterien abhängig wäre, da der notwendige Bedarf und die dem Kind zugeordnete Leistung bei Kindern gleichen Alters unterschiedlich wäre, je nach dem an welcher Stelle der Geschwisterreihe sie stehen.

Mindeststandards sind daher lediglich Berechnungsgrößen, ohne rechtliche Zuordnung im Sinne von Ansprüchen.

Wenn das Verwaltungsgericht nunmehr § 5 auch auf minderjährige und in keinem Fall anspruchsberechtigte Personen anwendet, ist dem entgegenzuhalten, dass § 5 Abs.1 und Abs. 2 bestimmen, dass Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und diesen gleichstellten Personen zustehen. Der Begriff „zustehen" weist darauf hin, dass es um Anspruchsvoraussetzungen geht, sodass diese Bestimmung im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 zu lesen, zu interpretieren und daher ausschließlich auf volljährige Personen anzuwenden ist. Minderjährigen Personen stehen - wie bereits begründet - keine Leistungen zu. Die Bestimmung des § 5 ist daher auf minderjährige Personen nicht anzuwenden.

Nach § 7 Abs. 1 WMG erfolgt die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. Für die Zurechnung („angehören“) einer minderjährigen Person zu einer Bedarfsgemeinschaft, ist allein maßgeblich, dass unterhaltsrechtliche Beziehungen zu zumindest einer anspruchberechtigten Person dieser Bedarfsgemeinschaft bestehen, nicht jedoch, dass die minderjährige Person selbst darüberhinaus weitere Voraussetzungen erfüllt. Es ist das unterhaltsrechtliche Band zwischen einer minderjährigen und einer anspruchsberechtigten Person, das eine Zurechnung zur Bedarfsgemeinschaft dieser Person und die Berücksichtigung des maßgeblichen Mindeststandards für die minderjährige Person bei der Bemessung der Leistung dieser Bedarfsgemeinschaft bewirkt. Dies erscheint in Hinblick auf die reale Lebenswelt auch als sachgerecht, da minderjährige Kinder und die ihnen gegenüber unterhaltsverpflichtete Person in Bezug auf das existentielle Überleben systemtheoretisch als eine Überlebenseinheit zu betrachten sind. Über die unterhaltsrechtliche Beziehung hinaus, sind daher keine weiteren, im WMG verankerten Anspruchsvoraussetzungen vom Gesetz gefordert, sofern sich die minderjährige Person legal in Österreich aufhält und daher als im rechtlichen Sinn existent zu betrachten ist.

Im vorliegenden Fall sind daher, aufgrund der bestehenden unterhaltsrechtlichen Beziehungen zu einer anspruchsberechtigten Person der Bedarfsgemeinschaft die maßgeblichen Mindeststandards für die drei in minderjährigen Kinder bei der Bemessung der Leistung der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Es wird der Antrag gestellt, die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., vom 12.6.2017, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1704003-001 als unbegründet abzuweisen.“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Herrn O. K., Frau M. K. und ihren beiden Kindern, dem am ... 2000 geborenen E. K. und dem am ... 2001 geborenen Mu. K., beantragte mit Eingabe vom 11. Mai 2017 die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung.

Bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft handelt es sich um türkische Staatsangehörige. Herr O. K. verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern wurde jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt.

Herr O. K. ist beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet und lukriert Notstandshilfe in der Höhe von EUR 31,09 täglich. Herr E. K. ist ebenfalls beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitssuchend gemeldet und lukrierte im April 2017 ein Einkommen von EUR 25,61 und im Mai 2017 EUR 45,76. Seit 18. Mai 2017 bezieht er anrechenbare Beihilfen zu den Kursnebenkosten in der Höhe von EUR 1,97 täglich.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Bedarfsgemeinschaft trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;

 

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

 

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

 

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;

b) für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;

3. 50 vH des Wertes nach Z 1

a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.“

Nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Gemäß § 12 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:

1. unbewegliches Vermögen;

2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Da die Mitglieder der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft Staatsangehörige der Türkei sind, war zu prüfen, ob einer der im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.

Als Gleichstellungstatbestand kommt bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft insbesondere jener des § 5 Abs. 2 Z 3 1. Fall des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müssten sie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“) sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde bislang jedoch nur Herrn O. K. erteilt, seine Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder verfügen lediglich über den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Da die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 3 WMG lediglich eine Gleichstellung von Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltstitels mit österreichischen Staatsangehörigen vorsieht und sich dieser Gleichstellungstatbestand auch nicht auf Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erstreckt, sind Frau M. K., der minderjährige E. K. und der minderjährige Mu. K. nicht zum Bezug von Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt.

Soweit der Magistrat der Stadt Wien die Auffassung vertritt, dass die Bestimmung des § 5 WMG auf minderjährige Personen nicht anzuwenden sei, weil der Begriff „zustehen“ darauf hinweise, dass es um Anspruchsvoraussetzungen gehe, sodass diese Bestimmung im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 zu lesen sei und daher ausschließlich auf volljährige Personen anzuwenden wäre, ist dem Nachstehendes entgegen zu halten:

Einleitend ist festzuhalten, dass § 7 Abs. 1 WMG zwar normiert, dass Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 haben, und die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören, erfolgt, sich aus dieser Bestimmung jedoch in keinster Weise schließen lässt, dass Minderjährige von der Obliegenheit der Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ausgenommen sind. Vielmehr ist § 7 Abs. 1 WMG im Lichte des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu sehen, wonach volljährigen Personen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zustehen und hilfesuchende Personen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft lebenden Personen geltend machen dürfen. Der Zweck des § 7 Abs. 1 WMG liegt somit darin, das Antragsrecht und die Formalvoraussetzungen für die Geltendmachung der Leistungen der Mindestsicherung zu regeln. Dies zeigt sich insbesondere auch in der Bestimmung des § 4 WMG, welche nach seiner Überschrift die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen regelt, und in seinem Abs. 1 Z 1 einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur für jene Hilfesuchenden, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 Abs. 1 und 2 gehören, vorsieht. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem systematischen Aufbau des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zweifelsfrei ergibt, dass Minderjährige ebenso die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung von Leistungen der Mindestsicherung erfüllen müssen, sind diese doch bereits in § 4 WMG für alle hilfesuchenden Personen unabhängig vom Alter geregelt, wird in § 5 der anspruchsberechtigte Personenkreis taxativ aufgezählt und wird erst in § 7 WMG das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft geschaffen, die Voraussetzungen für die Zurechnung zu einer solchen festgelegt und werden die Regelungen zur Geltendmachung des Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft normiert. Letztlich spricht auch § 5 WMG stets von Personen und beschränkt sich somit nicht auf Volljährige, sodass diese Bestimmung zweifelsfrei auch auf minderjährige Hilfesuchende anzuwenden ist.

Die vom Magistrat der Stadt Wien vertretene Rechtsauffassung ist des Weiteren in sich selbst unschlüssig, zumal hier einerseits behauptet wird, dass § 5 WMG nicht auf minderjährige Personen anzuwenden wäre, aber andererseits die Auffassung vertreten wird, dass eine Zurechnung von Leistungen der Mindestsicherung nur an legal aufhältige Minderjährige erfolgen könne. Damit wendet der Vorstellungswerber die Bestimmung des § 5 WMG jedoch teilweise doch auf minderjährige Personen an, zumal das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 leg.cit. geregelt ist. Die Argumentation des Vorstellungswerbers, dass lediglich sich legal in Österreich aufhaltende Personen „als im rechtlichen Sinn existent zu betrachten“ wären, kann schließlich nur als unverständlich bezeichnet werden, sind doch auch sich unrechtmäßig aufhaltende Personen rechtlich jedenfalls existent, wären doch andernfalls etwa die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes über die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt Fremder entbehrlich. Auch ist darauf hinzuweisen, dass nach österreichischem Recht jeder natürlichen Person die Rechtsfähigkeit zukommt (vgl. § 18 ABGB). Folgt man somit der Rechtsansicht des Magistrats der Stadt Wien, wonach die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Hilfesuchende nicht auf minderjährige Personen anzuwenden sind, wäre die Konsequenz, dass auch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kindern eines Anspruchsberechtigten als Teil der Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Mindestsicherung zuzuerkennen wären. Darüber hinaus würde daraus sogar folgen, dass einem Anspruchsberechtigten, dem lediglich die Obsorge über unrechtmäßig aufhältige Kinder übertragen wurde, Leistungen der Mindestsicherung für sich und diese Minderjährigen zuzusprechen wären, zumal er mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft bildet (§ 7 Abs. 2 Z. 3 WMG). Dass Derartiges vom Gesetzgeber beabsichtigt war, ist jedoch aus den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sicherlich nicht zu schließen, bedenkt man doch den eindeutigen Wortlaut der §§ 4 Abs. 1 Z. 1 und 5 WMG.

Soweit der Vorstellungswerber moniert, dass minderjährige Personen und die ihnen gegenüber unterhaltsverpflichtete Person in Bezug auf das existenzielle Überleben systemtheoretisch als eine Überlebenseinheit zu betrachten sei, sodass keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen vom Gesetz gefordert wären, ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 WMG zu verweisen, wonach eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern ausschließlich für Familienangehörige von aufenthaltsberechtigten EU- und EWR – Bürgern bzw. Staatsangehörigen der Schweiz vorgesehen ist, ein solcher Gleichstellungstatbestand jedoch für Familienangehörige von Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltstitels eben nicht normiert ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass vor allem die ausdrückliche Erwähnung der Familienangehörigen etwa bei EU-Bürgern klarstellt, dass Familienangehörige von Personen, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde, alleine auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft keinen Gleichstellungstatbestand verwirklichen.

Schließlich ist zur Rechtsansicht des Magistrats der Stadt Wien, dass Mindeststandards lediglich Berechnungsgrößen wären und über die unterhaltsrechtliche Beziehung hinaus, keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen vom Gesetz gefordert seien, anzumerken, dass dieser Auffassung folgend von minderjährigen Personen konsequenterweise auch nicht der ebenso als allgemeine Anspruchsvoraussetzung festgelegte Einsatz der eigenen Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen verlangt werden dürfte und auch die Bestimmung des § 4 Abs. 3 WMG, wonach Personen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben, wenn sie bereits insbesondere eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, auf Minderjährige nicht anwendbar wäre. Dies würde bedeuten, dass einer minderjährigen Person, welche bereits eine Lehre abgeschlossen hat und noch bei ihren Eltern wohnt, jedenfalls Leistungen der Mindestsicherung zuzusprechen wären, unabhängig davon, ob sie ihre eigene Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt oder nicht. Auch diese Intention des Gesetzgebers kann jedoch dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht entnommen werden und spiegelt sich solch eine Betrachtungsweise auch nicht in der Vollzugspraxis des Magistrats der Stadt Wien wider.

Familienangehörige einer Hilfe suchenden Person mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sind somit – unabhängig von Verwandtschaftsgrad oder Alter – nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bei der Bemessung der Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen. Auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher ausdrücklich aussprach, dass für eine Gleichstellung eines Fremden mit österreichischen Staatsbürgern nach § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die vorangegangene (konstitutive) Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG" (nunmehr „Daueraufenthalt - EU") erforderlich ist (vgl. VwGH, 9. November 2016, Ro 2014/10/0094), wird ebenso hingewiesen.

Auf Grund der eindeutigen Anwendbarkeit des § 5 WMG auch auf minderjährige Personen, sind somit die Kinder des Herrn O. K. genauso wie seine Ehegattin auf Grund der Innehabung bloß befristeter Aufenthaltstitel österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt und haben daher keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. In diesem Zusammenhang ist jedoch ausdrücklich auf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 WMG hinzuweisen, wonach Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung zugesagt werden können, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Der Magistrat der Stadt Wien hat somit die Möglichkeit die Ehegattin und die beiden Kinder des Herrn O. K. durch Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung mit zu unterstützen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm. Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wobei diese Bestimmung auch im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels anzuwenden ist. Die Gewährung von sozialen Leistungen an nicht anspruchsberechtigte Fremde ist somit auch rechtspolitisch bedenklich, zumal soziale Leistungen lediglich in Verfahren bei Erstanträgen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 11 Abs. 5 NAG) und somit die Gewährung von Mindestsicherung an Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ die Berücksichtigung dieser unrechtmäßig gewährten Sozialhilfeleistungen bei der Beurteilung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Verlängerungsverfahren mit sich bringen könnte, sodass durch diese rechtswidrige Vorgangsweise letztlich der sogenannten „Armutsmigration“ Vorschub geleistet wird.

Bei der Bemessung des Bedarfes des Herrn O. K. ist zunächst vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für alleinstehende volljährige Personen EUR 837,76 beträgt. Auf Grund des Einkommens des Herrn O. K. durch Leistungen der Notstandshilfe in der Höhe von EUR 31,09 täglich, lukriert dieser somit ein monatliches Einkommen von EUR 932,70 bzw. EUR 963,79 (sowie im Monat Februar von EUR 870,52). Da sein monatliches Einkommen somit den anzuwendenden Mindeststandard überschreitet, ergibt sich daher für ihn ebenfalls kein Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

Die Abweisung des Antrags vom 11. Mai 2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs erfolgte daher zu Recht und war die Vorstellung daher als unbegründet abzuweisen. Letztlich erleidet der Magistrat der Stadt Wien durch die Nichtgewährung von Leistungen der Mindestsicherung an die beiden Kinder des Herrn K. keinen Rechtsnachteil.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob minderjährige Personen einen eigenen Rechtsanspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben sowie, ob die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 4 und 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch auf Minderjährige anzuwenden sind, fehlt.

Schlagworte

Vorstellung abgewiesen; Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft; Gleichstellung; Aufenthaltstitel, befristet, unbefristet; Kinder; Alter; minderjährige Person; anspruchsberechtigter Personenkreis; Familienangehörige; aufenthaltsberechtigt; Recht auf Daueraufenthalt

Anmerkung

VwGH v. 29.11.2018, Ro 2017/10/0033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.081.10320.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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