TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/8 VGW-251/078/RP10/9920/2017

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Veröffentlicht am 08.09.2017
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Entscheidungsdatum

08.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ziegler über die Beschwerde des Herrn S. H. gegen die Vollstreckungsverfügung (Mahnung für Abschleppkosten) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 9, vom 12.06.2017, Zahlungsreferenz: 010005628342, betreffend das Verwaltungsverfahren zur Zahl MA 67 – 181079-2016,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grundlage eines Kostenbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.07.2016, mit welchem Herrn S. H. als Zulassungsbesitzer die Kosten für die am 29.01.2016 um 08.41 Uhr erfolgte Entfernung und Aufbewahrung seines in Wien, K.-straße verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges (Fiat …) mit dem behördlichen Kennzeichen W-… vorgeschrieben worden waren, verfügte die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 9, als Vollstreckungsbehörde mittels Vollstreckungsverfügung (Mahnung für Abschleppkosten) vom 12.06.2017 die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages von EUR 251,00.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret am 01.07.2017, hat Herr S. H. bei der belangten Behörde (MA 6 BA 9 – Kanzlei) ein E-Mail mit folgendem Wortlaut (wörtliche Wiedergabe) eingebracht:

„Betreff: MA 67-181079 vom 28.7.2016

Sehr geehrte Frau A. !

Das Delikt wurde zu unrecht als ein solches gewertet, weil es keines war.

Ich ersuche die Vollstreckung zurueckzuziehen.

Gruesse

H.“

Dieses E-Mail wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung gewertet und dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt zur Zahl MA 67 - 181079-2016.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH vom 28.04.1992, Zl. 92/08/0078).

Als Titelbescheid im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist der vorgenannten Kostenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.07.2016, Zahl MA 67 - 181079-2016-10, anzusehen.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass dieser Bescheid, der eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, dem Bescheidadressaten, Herrn S. H., am 11.04.2017 persönlich von der Behörde ausgehändigt wurde. Herr H. hat sich bei der Ausfolgung des Bescheides durch seinen Reisepass ausgewiesen und die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift bestätigt.

Da innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen den Kostenbescheid erhoben wurde, ist dieser am 10.05.2017 in Rechtskraft erwachsen und somit gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden.

Zu den Einwänden des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren, die sich inhaltlich auf den dem Kostenbescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt beziehen, wird auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden kann (vgl. VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2005/07/0137). Zudem liegt es im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. VwGH vom 20.01.1998, Zl. 97/05/0238 u.a.).

Das bedeutet, dass auf die Gegebenheiten, die zur Entfernung und Aufbewahrung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und der Vorschreibung der dadurch entstandenen Kosten führten, im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann.

Ausgehend von einem rechtsgültigen Titelbescheid obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im konkreten Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid (hier: Kostenbescheid) übereinstimmt, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber der Verpflichteten rechtswirksam wurde. Weiters ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Bezahlung des aushaftenden Rückstandes nicht nachgekommen.

Damit sind im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren die im Hinblick auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt.

Da somit die Vollstreckung nach wie vor zulässig ist, war auch die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen.

Schlagworte

Vollstreckungsverfügung; Mahnung; Abschleppung; Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.9920.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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