TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/11 VGW-131/019/12338/2017

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Veröffentlicht am 11.09.2017
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Entscheidungsdatum

11.09.2017

Index

90/02 Führerscheingesetz
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FSG §24 Abs1 Z1
FSG §26 Abs3 Z2
FSG §29 Abs3
StVO 1960 §20 Abs2
VwGVG §13 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn O. Z., Wien, L.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 09.08.2017, Zahl: E 15912/VA/17,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß § 24 Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM, B erteilte Lenkberechtigung.

Gemäß § 26 Absatz 3 Zif. 2 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Wochen

gerechnet ab Zustellung des Bescheides

vorübergehend entzogen wird.

Sie haben gemäß § 29 Absatz 3 FSG 1997 den am 8.9.2009 unter der Zahl ... von der BPD Wien/VA für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.“

Begründend wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 8.5.2017 um ca. 12:42 Uhr im Gemeindegebiet Purkersdorf, auf der A1 nächst Straßenkilometer 017,003, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... die außerhalb des Ortsgebietes kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 km/h überschritten. Diesbezüglich sei er von der Bezirkshauptmannschaft S. am 20.6.2017 wegen einer Übertretung nach § 20/2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 600, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 277 Stunden, bestraft worden.

Laut unbestrittenen Aktenlage ist die diesbezügliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S. vom 20.6.2016, Zahl ..., in Rechtskraft erwachsen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ohne Bezeichnung einer anderen Person vor, er sei nicht Täter im Sinn der obzitierten Strafverfügung gewesen.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, es

wurde sodann erwogen:

Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG sind maßgeblich:

 

§ 3 Abs. 1 Z 2 FSG lautet:

„Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

.........

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), ...“

 

§ 7 Abs. 1 Z 1 FSG lautet:

„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder ....“

 

§ 7 Abs. 3 Z. 4 FSG lautet:

„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

.........

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;...“

 

§ 24 Abs. 1 FSG lautet:

„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder ........“

 

§ 25 Abs. 1 1. Satz FSG lautet:

„Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. ...“

§ 26 Abs. 3 Z. 2 FSG lautet:

 

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauerwenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, zu betragen.

§ 26 Abs. 4 FSG lautet:

„Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.“

Der Beschwerdeführer wurde angezeigt, weil er am 8.5.2017 um ca. 12:42 Uhr Uhr im Gemeindegebiet Purkersdorf, auf der A1 nächst Straßenkilometer 017,003, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... die außerhalb des Ortsgebietes, nämlich auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 70 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeit wurde mit einem technischen Messgerät festgestellt.

Es erging sodann gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S. vom 20.6.2017 zur Zahl ..., mit welcher gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von € 600 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 277 Stunden verhängt wurde. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Da die Entziehungsbehörde an den Spruch der Strafbehörde in Ansehung der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung gebunden ist, ist eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, im Entziehungsverfahren nach dem in dieser Bestimmung novellierten FSG und der StVO nicht mehr in Betracht zu ziehen (s VwGH 30.6.1998, 98/11/0134; 12.4.1999, 98/11/0255). Auch eine Erörterung der hiefür als maßgeblich vorgetragenen Umstände kann nicht stattfinden.

 

Die Bindungswirkung gilt im gegenständlichen Fall über den Schuldspruch, eine Geschwindigkeitsüberschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h im Ausmaß von mehr als 70 km/h begangen zu haben, hinaus, weil der Berufungswerber rechtskräftig nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestraft worden ist.

Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn im Ausmaß von mehr als 70 km/h ausgehen, wobei die Messung mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG vorgenommen worden war.

Die belangte Behörde hat daher in weiterer Folge auch zu Recht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG angenommen.

 

Auf Grund der Aktenlage ging die belangte Behörde von einer erstmaligen Begehung aus.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG, als die Wertung (im Sinn des § 7 Abs. 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl zB VwGH 17. 12.1998, 98/11/0227; 23.3.2004, 2004/11/0008).

Die Wertung dieser bestimmten Tatsachen wurde bereits vom Gesetzgeber vorgenommen.

 

Der belangten Behörde stand daher beim Ausspruch des Entzuges der Lenkberechtigung im Ausmaß von sechs Wochen kein gesetzlicher Spielraum zur Verfügung, die in Beschwerde gezogene Verfügung erging daher zu Recht, weshalb mit Bestätigung des angefochtenen Bescheides vorzugehen war.

Die Entscheidung erging gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung die in dieser Gesetzesstelle genannten Umstände nicht entgegen stehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Massive Geschwindigkeitsüberschreitung; Führerscheinentzug; Ablieferungspflicht; keine aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.019.12338.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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