TE Lvwg Erkenntnis 2017/5/10 LVwG 41.25-1226/2017

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Veröffentlicht am 10.05.2017
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Entscheidungsdatum

10.05.2017

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

WKG 1998 §122 Abs3
WKG 1998 §122 Abs5
WKG 1998 §126 Abs2
BAO §201 Abs1
BAO §201 Abs2

Text

A.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der S GmbH, St. V, Sstraße, vertreten durch Mag. J T, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für G T U GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, W, R, Hkai, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017,
Präsrechtl.T./FO/Umlagen/Bescheide-Kö/Kr,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 10.04.2017 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert wird, dass der Präsident der Wirtschaftskammer Steiermark den Antrag der S GmbH auf Feststellung der Zugehörigkeit „zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07.12.1994 gemäß § 57 Handelskammergesetz, BGBl. 1946/182 idF der 11. Handelskammergesetz-
novelle BGBl. 1994/661“, und den Antrag „auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf“ auf Rechtsgrundlage §§ 20 Abs 1 iVm 122 Abs 5 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998-WKG),
BGBl. I Nr. 103/1998 idF BGBl. I Nr. 50/2016 (in der Folge WKG), mangels Zuständigkeit zurückweist.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz,
BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B.

Überdies hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter
Mag. Michael Hackstock über den Antrag der S GmbH, St. V, Sstraße, vertreten durch Mag. J T, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für G T U GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, W, R, Hkai, den Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts zum Ersatz der der Beschwerdeführerin wegen der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.  Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF
BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG) iVm § 17 leg. cit. und § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden AVG), wird dieser Antrag vom 10.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz,
BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.04.2017,
GZ: LVwG 02.1-13/2017-49, wurde die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachte Beschwerde der S GmbH vom 10.04.2017 gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid auf Rechtsgrundlage
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I
Nr. 82/2015, iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.
Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, an die Wirtschaftskammer Steiermark weitergeleitet, welche die gegenständliche Beschwerde mit Eingabe vom 03.05.2017 mit samt den Originalunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorlegte.

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht von Behördenseite vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Mit E-Mail-Eingabe vom 01.02.2017 stellte die S GmbH, situiert in
St. V, Sstraße, bei der Wirtschaftskammer Steiermark den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer Verbundgruppe gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages gemäß § 57 Handelskammergesetz, BGBl. 1946/182 idF der 11. Handelskammergesetznovelle BGBl. 1994/661. Unter einem wurde, nach Verweis auf in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Anbringen, auch ein Antrag auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1. betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf eingebracht.

Über einen auch bei der Finanzbehörde eingebrachten Antrag der S GmbH betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit dieser Gesellschaft zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07.12.1994 gemäß § 57 Handelskammergesetz, BGBl. 1946/182 idF der
11. Handelskammernovelle, BGBl. 1994/661, und die davon abgeleitete Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf wurde von Seiten des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg mit Bescheid vom 24.01.2017, Abgabenkontnummer 72-221/3907, entschieden und dieser Antrag auf Rechtsgrundlage § 13 Abs 1 S.1 AVOG mangels sachlicher Zuständigkeit des Finanzamtes abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, sodass letzterer bis dato nicht in Rechtskraft erwuchs.

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen, nunmehr bekämpften Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017 wurde der bei diesem eingebrachte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 auf Rechtsgrundlage § 122 Abs 5 WKG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Dieser behördlichen Erledigung lag der im Wesentlichen dahingehend begründete Antrag zu Grunde, dass von Seiten der Finanzbehörde der Antrag der S GmbH auf Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 mangels sachlicher Zuständigkeit des Finanzamtes abgewiesen worden sei und die Teilbefreiung von der Feststellung der Zugehörigkeit dieser Gesellschaft zu den genannten Verbundgruppen abhänge, weshalb auch beantragt werde, die Feststellung der Zugehörigkeit der S zu den gegenständlichen Verbundgruppen durch den Präsidenten der WKO Steiermark festzustellen, wobei die dem Grunde nach bestehende Umlagepflicht der Antragstellerin jedoch nicht bestritten werde. Unter Hinweis auf § 122 Abs 3 WKG, wonach das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer beschließen könne, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde, sowie, dass dies auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagen-ermittlung im Sinne des § 122 Abs 3 WKG gelte, welche am steuerbaren Umsatz anknüpfe, wurde ausgeführt, dass die S GmbH die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07. Dezember 1994 erfülle. Auch werde aufgrund der unterschiedlichen Aussagen betreffend Zuständigkeit in Bezug auf die von der Gruppenzugehörigkeit abgeleitete Teilbefreiung ersucht, Stellung zu nehmen, bei wem die sachliche Zuständigkeit für die Teilbefreiung der Kammerumlage liege und ob die Teilbefreiung ausschließlich auf der Feststellung der Zugehörigkeit zu den gegenständlichen Verbundgruppen basiere und für den Fall, dass für die Teilbefreiung die Zuständigkeit bei der Finanzbehörde liegen solle, welche grundlegenden Unterlagen bzw. Nachweise dem Finanzamt zur Festsetzung der Kammerumlagenteilbefreiung vorzulegen seien. Die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zu den gegenständlichen Verbundgruppen stelle ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zur Teilbefreiung der Selbstberechnungsabgabe dar. Nach der Rechtsprechung seien zwar bescheidmäßige Feststellungen von rechtserheblichen Tatsachen nur zulässig, wenn sie durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorgesehen seien. Ein solcher Feststellungsbescheid sei nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden könne; das andere Verfahren müsse allerdings gleichwertig sein. Als Gleichwertigkeit sei zu verstehen, dass durch ein anderes Verfahren, wie beispielsweise dem Festsetzungsverfahren für die Partei, kein Nachteil entstehe. Ein Feststellungsbescheid sei insbesondere dann ein notwendiges Mittel, wenn die Partei sich der Gefahr einer Bestrafung aussetze, solange die Rechtslage ungeklärt sei oder wenn sonstige Rechtsnachteile drohen würden. Die unklare Rechtslage stelle für die S GmbH zweifelsohne einen rechtserheblichen Nachteil dar. Somit stelle die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe ein besonders gewichtiges Parteieninteresse an einer dadurch erst zu bewirkenden Rechtssicherheit dar. Die gegenständliche Zugehörigkeit zeitnah und rechtskräftig festzuhalten, könne späterhin absehbaren Beweisschwierigkeiten einzig sinnvoll vorbeugen. Die Feststellung über die Gruppenzugehörigkeit sei als rechtliche Notwendigkeit einzustufen, also die tatsächliche Unvermeidbarkeit einer unbedingt klärungsbedürftigen Situation. Unter Verweis auf einschlägiges Schrifttum wurde festgehalten, dass nach jüngerer Rechtsprechung auch die Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen nach § 92 Abs 1 lit b BAO als Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen zu verstehen sei. Derartige Bescheide über abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen würden an jenem Stufenbau teilnehmen, den § 185 BAO für gesonderte Feststellungen verfüge, indem er diese zu Grundlagenbescheiden erkläre. Gesonderte Feststellungen gemäß § 185 BAO seien Grundlagebescheide gemäß § 192 BAO. Sie würden eine derartige Bescheidhierarchie schaffen, dass auf den in ihnen zum Ausdruck kommenden Aussprüchen weitere Feststellungen, aber auch Abgabenleistungsbescheide, aufzubauen hätten, ohne eigenständig die vorgeordneten Feststellungen verrücken oder gar außer Acht lassen zu dürfen. Feststellungen könnten abseits jeglicher Verjährungsfristen getroffen werden, würden ihrerseits aber bereits eingetretene Verjährungen nicht beseitigen. Darüber hinaus wurde ersucht, das Kammermitglied in dieser Kompetenzzuständigkeit zu unterstützen, indem die Behörde das zuständige Finanzamt kontaktiere und die zur Teilbefreiung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stelle.

Der Präsident der Wirtschaftskammer Steiermark verneinte die Zuständigkeit im bekämpften Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Mitgliedschaft der S GmbH zur Wirtschaftskammerorganisation von dieser nie angezweifelt worden sei und der Antrag auf Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall zur Minderung der KU1-Bemessungsgrundlage Art. 8 (Verbundgruppe) des Präsidiumsbeschlusses vom 01.01.1995 der Wirtschaftskammer Österreich aufgrund des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 07.12.1994 (siehe Durchführungserlass zur KU1, AÖF Nr. 159/1995) heranzuziehen sei, sowie der Antrag auf Teilbefreiung zur KU1 zur Vorsteuer aus dem Tiereinkauf würden, nicht die Frage der Kammermitgliedschaft, sondern ausschließlich die KU1-Bemessungsgrundlagen und damit die Feststellung der Umlagenhöhe berühren würden, wofür der Wirtschaftskammer Steiermark eine Zuständigkeit nicht zukomme. Über die Höhe der Kammerumlagen würde ausschließlich die Finanzbehörde entscheiden.

Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten der S GmbH mit Schriftsatz vom 10.04.2017 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben und beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „a) gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung der Finanzbehörde zu unserer Beschwerde vom 17. Februar 2017 das gegenständliche Beschwerdeverfahren aussetzen und b) im Falle der Entscheidung der Finanzbehörde entgegen dem gestellten Antrag zur Teilbefreiung

?        gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

?        die Frage der Zuständigkeit klären und

?        den angefochtenen Bescheid der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017, Präs.-rechtl.T./FO/Umlagen/Bescheide-Kö/Kr, zugestellt am 13.03.2017, betreffend der Zuständigkeit zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und zur Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständigen Behörden zurückverweisen und

?        über die Zugehörigkeit der S GmbH zur gegenständlichen Verbundgruppe entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen zur Teilbefreiung der Kammerumlage 1 betreffend der Vorsteuer aus dem Tiereinkauf in die Wege leiten.

?        in eventu aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst im Sinne der Anträge der S GmbH zur Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe und zur Teilbefreiung der Kammerumlage 1 betreffend der Vorsteuer aus dem Tiereinkauf entscheiden und

?        den Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichts zum Ersatz der Beschwerdeführerin wegen der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.“

Beschwerdebegründend wurde im Detail, teilweise in Wiederholung der Antragsausführungen, ausgefolgt wie folgt:

„        G T

U

I. Zulässigkeit der Beschwerde

Zuständigkeit:

Die Beschwerde richtet sich gegen den beiliegenden Bescheid der Wirtschaftskammer Steiermark vom 7. März 2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gemäß dem gegenständlichen Bescheid der Wirtschaftskammer ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs 3 WKG bzw gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 und Z 3 B-VG und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde:

Die S GmbH ist durch den Bescheid der Wirtschaftskammer in ihren Rechten verletzt, insoweit das Finanzamt gegen die Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 entscheidet. Demzufolge ist sie berechtigt, die Beschwerde gemäß § 128 Abs 3 WKG bzw gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Z 3 B-VG und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zu erheben.

Rechtzeitigkeit der Erhebung der Beschwerde:

      

Der gegenständliche Bescheid der Wirtschaftskammer wurde der S GmbH am 13. März 2017 zugestellt.

Die Beschwerde ist daher binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen gemäß § 128 Abs 3 WKG fristgerecht erhoben. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht eingebracht.

Zulässigkeit der Beschwerde:

In seinem Bescheid hat die Wirtschaftskammer Steiermark ausgesprochen, dass eine Beschwerde zulässig ist. Dies trifft aus folgenden Gründen zu:

Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und die Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 gemäß § 122 Abs. 5 WKG und die Feststellung der Zuständigkeit zum gegenständlichen Feststellungsantrag stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die S GmbH erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Feststellung verletzt, da ihre Anträge sowohl von der Wirtschaftskammer als auch vom Finanzamt aufgrund Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden bzw da keine inhaltliche Entscheidung zu ihren Anträgen gefällt wurde.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

II. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf

Da der zugrundeliegende Sachverhalt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark herangetragen wird, darf hinsichtlich des Verfahrensganges bis zur Entscheidung der Wirtschaftskammer Steiermark vom 07.03.2017 auf die Sachverhaltsdarstellung in dem damals eingebrachten Antrag an die Wirtschaftskammer Steiermark vom 17.11.2016, dem Antrag an das Finanzamt vom 30.11.2016 und der Beschwerde an das Finanzamt vom 17.02.2017 inhaltlich verwiesen werden.

II.1. Sachverhalt und Verfahrensablauf

?    Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe und auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 an die Wirtschaftskammer Steiermark vom 17. November 2016

?    Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen und Antrag auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 an das Finanzamt vom
30. November 2016

?    Abweisender Bescheid des Finanzamtes vom 24. Jänner 2017 mangels Unzuständigkeit

?    Neuerlicher Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen und Antrag auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 an die Wirtschaftskammer Steiermark vom 31. Jänner 2017

?    Beschwerde an das Finanzamt vom 17. Februar 2017 betreffend der Abweisung des Antrages vom 24. Jänner 2017

?    Zurückweisender Bescheid der Wirtschaftskammer vom 7. März 2017 zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und zur Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage mangels Unzuständigkeit

?    Weiterleitung des Bescheides der Wirtschaftskammer Steiermark vom 7. März 2017 an das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg

III. Beschwerdepunkte

Die S GmbH erachtet sich durch den Bescheid der Wirtschaftskammer vom 7. März 2017, Präs.-rechtl.T./FO/Umlagen/Bescheide-KÖ/Kr, durch den mangels Zuständigkeit zurückgewiesenen Antrag zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Verbundgruppe und zur Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 gemäß § 122 Abs 5 WKG in ihrem subjektiven Recht auf inhaltliche Feststellung verletzt, da die Anträge der Beschwerdeführerin sowohl von der Wirtschaftskammer als auch vom Finanzamt aufgrund Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden. Zudem erging zu ihren Anträgen keine inhaltliche Entscheidung.

Geltend gemacht werden die Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde, die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid der Wirtschaftskammer vom 07.03.2017 wird seinen gesamten Inhalt nach bekämpft, insoweit das Finanzamt die von uns eingebrachte Beschwerde vom 17. Februar 2017 zurückweist bzw gegen die Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 betreffend der Vorsteuer aus dem Tiereinkauf entscheidet.

IV. Beschwerdegründe

1. Ungeklärte Frage zur Zuständigkeit der Behörde

Die Feststellung der Zugehörigkeit der S GmbH zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 7. Dezember 1994 gemäß § 57 Handelskammergesetz, BGBl 1946/182, in der Fassung der 11. Handelskammergesetznovelle, BGBl 1994/661 ist ausständig und die Feststellung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilbefreiung der Kammerumlage 1 ist unklar.

Gemäß dem beiliegenden Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 24. Jänner 2017 wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 AVOG die sachliche Zuständigkeit dieses Finanzamtes negiert. Auf unser Vorbringen wurde von der Finanzbehörde nicht näher eingegangen. Gegen diesen Bescheid haben wir mit unserem Schreiben vom 17. Februar 2017 beiliegende Beschwerde eingereicht, mit der die Rechtsansicht der Wirtschaftskammer übermittelt wurde.

Gemäß dem Bescheid der Wirtschaftskammer Steiermark liegt die Zuständigkeit zur Teilbefreiung bei den Finanzbehörden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Umlagepflicht der S GmbH dem Grunde nach nicht bestritten wird. Die Teilbefreiung ist unseres Erachtens von der Feststellung der Zugehörigkeit og Gesellschaft zu oben genannten Verbundgruppen abzuleiten. Aus diesem Grund haben wir die Feststellung der Zugehörigkeit der S GmbH zu den gegenständlichen Verbundgruppen beantragt und um Vorlage der Frage zur Entscheidung an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark ersucht.

Gemäß § 122 Abs 3 WKG kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die am steuerbaren Umsatz anknüpft.

Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zur Zuständigkeit der von der Gruppenzugehörigkeit abgeleiteten Teilbefreiung haben wir die Wirtschaftskammer höflichst um schriftliche Stellungnahme zu folgenden Themen ersucht,

-    bei wem die sachliche Zuständigkeit für die Teilbefreiung der Kammerumlage liegt und

-    ob die Teilbefreiung ausschließlich auf der Feststellung der Zugehörigkeit zu den gegenständlichen Verbundgruppen basiert und

-    für den Fall, dass für die Teilbefreiung die Zuständigkeit bei der Finanzbehörde liegen sollte, welche grundlegenden Unterlagen bzw Nachweise dem Finanzamt zur Festsetzung der Kammerumlagen-Teilbefreiung vorzulegen sind.

2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Unserer Ansicht nach sind für die S GmbH die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu Verbundgruppen gemäß Punkt VIII des Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 7. Dezember 1994 erfüllt. Über die Zugehörigkeit der S GmbH zu Verbundgruppen und über die Höhe der Teilbefreiung wurden keine Beschlüsse gefasst bzw wurde nicht durch Bescheid entschieden.

Die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zu den gegenständlichen Verbundgruppen stellt nach unserer Ansicht ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zur Teilbefreiung der Selbstberechnungsabgabe dar. Nach der Rechtsprechung sind zwar bescheidmäßige Feststellungen von rechtserheblichen Tatsachen nur zulässig, wenn sie durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorgesehen sind. Ein solcher Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden kann; das andere Verfahren muss allerdings gleichwertig sein. Als Gleichwertigkeit verstehen wir, dass durch ein anderes Verfahren, wie beispielsweise dem Festsetzungsverfahren, für die Partei keine Nachteile entstehen.

Ein Feststellungsbescheid ist insbesondere dann ein notwendiges Mittel, wenn die Partei sich der Gefahr einer Bestrafung aussetzt, solange die Rechtslage ungeklärt ist oder wenn sonstige Rechtsnachteile drohen. Die unklare Rechtslage der S stellt zweifelsohne einen erheblichen Rechtsnachteil dar. Somit stellt die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe für unseren Mandanten ein besonders gewichtiges Parteiinteresse an einer dadurch erst zu bewirkenden Rechtssicherheit dar. Die gegenständliche Zugehörigkeit zeitnah und rechtskräftig festzuhalten, kann späterhin absehbaren Beweisschwierigkeiten einzig sinnvoll vorbeugen. Die Feststellung über die Gruppenzugehörigkeit ist als rechtliche Notwendigkeit einzustufen, also die tatsächliche Unvermeidbarkeit einer unbedingt klärungsbedürftigen Situation.

In diesem Sinne ist nach jüngerer Rechtsprechung auch die Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen nach § 92 Abs 1 lit b BAO als Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen zu verstehen (siehe Ritz BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar5, § 92 Rz 16 bzw § 185 Abs 1 Rz 1). Derartige Bescheide über abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nehmen an jenem Stufenbau teil, den § 185 BAO für gesonderte Feststellungen verfügt, indem er diese zu Grundlagenbescheiden erklärt (siehe auch Althuber/Tanzer/Unger BAO Handbuch, 1. Auflage, § 92 BAO, S. 286 ff). Gesonderte Feststellungen gemäß § 185 BAO sind Grundlagenbescheide gemäß § 192 BAO. Sie schaffen eine derartige Bescheidhierarchie, dass auf den in ihnen zum Ausdruck kommenden Aussprüchen weitere Feststellungen, aber auch Abgabenleistungsbescheide aufzubauen haben, ohne eigenständig die vorgeordneten Feststellungen verrücken oder gar außer Acht lassen zu dürfen. Feststellungen können abseits jeglicher Verjährungsfristen getroffen werden, beseitigen ihrerseits aber bereits eingetretene Verjährungen nicht.

Nachdem, wie von der Wirtschaftskammer Steiermark telefonisch vorgebracht, die S GmbH die Voraussetzung zur Teilbefreiung erfüllt, haben wir die Wirtschaftskammer um eine Unterstützung ihres Kammermitgliedes in dieser Kompetenzzuständigkeit ersucht, indem dem zuständigen Finanzamt, die zur Teilbefreiung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

3. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften

Die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist gegeben, da unserem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zur gegenständlichen Verbundgruppe und dem Antrag auf Feststellung der Teilbefreiung zur Kammerumlage 1 betreffend die Vorsteuer aus dem Tiereinkauf und den damit verbundenen, vorgebrachten Teilfragen nicht ausreichend eingegangen wurde. Unseres Erachtens hätte die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, indem entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente festgestellt worden wären, zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss der Wirtschaftskammer Steiermark bzw. des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg geführt.

Es wurde beispielsweise auf die Frage betreffend der grundlegenden Unterlagen und Nachweise, die dem Finanzamt zur Festsetzung der Kammerumlagen-Teilbefreiung vorzulegen sind, nicht ausreichend eingegangen. Es steht somit das Verfahren zur Teilbefreiung in Frage, wie dies beispielsweise bei anderen Kammermitgliedern in Anwendung ist. Eine diesbezügliche Auskunft stellt einen wesentlichen Punkt zur Klärung der Zuständigkeit und insbesondere der Umsetzung der Teilbefreiung dar. Als wesentlich gilt ein Punkt, der einen rechtlich relevanten Umstand betrifft, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat oder stützen hätte müssen. Ein entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement zur Teilbefreiung wurde nicht festgestellt, somit ist unseres Erachtens eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts gegeben (siehe Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, zu § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, S. 82 ff).

Zudem wurden über die Zugehörigkeit der S GmbH zur gegenständlichen Verbundgruppe und über die Höhe der Teilbefreiung keine Beschlüsse gefasst bzw wurde nicht durch Bescheid entschieden.“

Auf Grundlage dieses sich bereits anhand der Aktenlage in unbedenklicher Weise ergebenden Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 147 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 idF BGBl. I
Nr. 50/2016, entscheidet über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, das zuständige Landesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 31 VwGVG:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

§ 74 AVG:

„(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.“

§ 20 WKG lautet wie folgt:

(1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. In Ansehung der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen die Landeskammern den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

§ 24 Abs 2 Z 4 WKG bestimmt Folgendes:

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

      4. Erlassung der Umlagenordnung,

Hinsichtlich der Kammerumlagen bestimmt § 122 WKG Nachstehendes:

„(1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die

1.

auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

2.

als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,

3.

auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:

1.

Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

2.

Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen.

Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,41 vT betragen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:

1.

Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

2.

Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

3.

Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.

4.

Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2013)

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.

(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).

(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

(9) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme von Mitgliedern führen würde, die als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims tätig sind. Solche Beschlüsse können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(10) Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Auf dieses Verfahren ist § 128 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“

Das WKÖ-Präsidium hat am 1.1.1995 auf Grund eines Delegierungsbeschlusses des Kammertages im Hinblick auf sogenannte „Verbundgruppen“ folgende derzeit geltende Regelung beschlossen:

„Bei Verbundgruppen, insbesondere Genossenschaften oder Vereinen, deren Zweck der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient, gehören jene Umsatzsteuerbeträge (§ 57 Abs. 1 HKG; nunmehr § 122 Abs. 1 WKG) der vorgelagerten Stufen, die den Erwerb von Handelswaren im Verbund betreffen, nicht zu den Bemessungsgrundlagen gemäß § 57 Abs. 1 HKG (nunmehr § 122 Abs. 1 WKG), insofern die Handelswaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden sollen.“

§ 126 Abs 2 und § 129 WKG lauten wie folgt:

§ 126 Abs 2 WKG:

(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 129 WKG:

(1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 7 zu treffen und kann auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen ver

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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