TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/27 405-4/1050/1/5-2017

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Entscheidungsdatum

27.06.2017

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FSG 1997 §8 Abs4
KFG 1967 §102 Abs1
StVO 1960 §52 lita Z10a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde des Herrn AB AA, AD, D-AC, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AF AE, AG, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18.01.2017, Zahl 30206-369/65859-2015.1,

zu Recht e r k a n n t :

I.       Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. als unbegründet ab-gewiesen. Dieser Spruchpunkt wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Norm „§ 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 Z 1 KDV" zu lauten hat.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Tatvorwurf in diesem Spruchpunkt dahin eingeschränkt wird, dass die Anlastung der nicht bestehenden ausreichenden Profiltiefe des Hinterreifens entfällt.

Die unter Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe wird auf € 80 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wird der Beschwerde Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.    Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verringert sich der Beitrag

zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde auf € 60,00 (hinsichtlich der

Spruchpunkte 1. und 2.).

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens

€ 100,00 (hinsichtlich des Spruchpunktes 1.)

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den

Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis werden dem Beschuldigten Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG vorgeworfen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:           12.09.2015, 1) 14.38 Uhr, 2 u. 3) 14.42 Uhr

Ort der Begehung:            Gde Adnet, L 107, 1) bei Strkm.009,400, 2) u. 3) bei Strkm. 011,100 Richtung Ebenau

Fahrzeug:                      Motorrad, xxx (D )

1.   Sie haben als Lenker im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 72 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2.   Sie haben ein Fahrzeug mit zwei vorschriftswidrigen Reifen in Betrieb genommen. Art der Beanstandung: Der Vorderreifen und der Hinterreifen hatten nicht mehr die erforderliche Profiltiefe.

3.   Sie haben beim Lenken eines Kraftfahrzeuges folgende Auflage nicht befolgt, obwohl das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen (auf der Rückseite des Füherscheines durch eingetragenen Code ersichtlich) abhängig gemacht hat. Es wurde kein Sehbehelf mitgeführt

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.   Übertretung gemäß
§ 52 lit. a Ziffer 10a Straßenverkehrsordnung

2.   Übertretung gemäß
§§ 102(1) und 7 Kraftfahrgesetz

3.   Übertretung gemäß
§ 8(4) FSG

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1.

Strafe gemäß:

§ 99(2e) Straßenverkehrsordnung

Euro

500,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

166 Stunden

 

 

2.

Strafe gemäß:

§ 134 Kraftfahrgesetz

Euro

150,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

30 Stunden

 

 

3.

Strafe gemäß:

§ 37(1) Führerscheingesetz - FSG

Euro

150,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

50 Stunden"

 

 

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Vorbringen bestritten, dass auf der gegenständlichen Strecke die Einhaltung einer derart hohen Geschwindigkeit nicht möglich sei. Die Behörde habe im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 72 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz abgezogen worden sei. Die Behörde habe jedoch nicht festgestellt, „wie schnell“ die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit gewesen sei. Nur aufgrund dieser Feststellung könne aber überprüft werden, ob das Ausmaß der Messtoleranz tatsächlich in Abzug gebracht worden sei. Zudem lasse die Streckenführung im gegenständlichen Bereich eine derart hohe Geschwindigkeit gar nicht zu.

Spruchpunkt 2. könne nicht entnommen werden, „welche Profiltiefe“ die Reifen tatsächlich aufgewiesen haben. Mangels Feststellung einer Profiltiefe, die unterhalb der gesetzlichen Mindestprofiltiefe liegt, scheide eine Bestrafung wegen einer zu geringen Profiltiefe aus.

Im Spruchpunkt 3. sei dem Beschuldigten vorgeworfen worden, er habe keinen Sehbehelf mitgeführt. Mit Strafe bedroht sei jedoch das Nichtverwenden des Sehbehelfs und nicht das bloße Nichtmitführen.

Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu wurde eine außerordentliche Strafmilderung bzw der Ausspruch einer Ermahnung oder die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 6 VStG beantragt.

II.       Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschuldigte lenkte das Motorrad mit dem Kennzeichen xxx am 12.09.2015 um 14.38 Uhr auf der L 107. Der Zeuge RI AQ fuhr dem Beschuldigten vor Strkm. 009,400 (Richtung Ebenau) mit einem Zivilstreifenmotorrad über eine Strecke von etwa 200 bis 300 m, mindestens jedoch über eine Strecke von 100 m, in einem möglichst gleich bleibendem Abstand von ca. 50 m nach, wobei die gesamte Nachfahrt über eine längere Strecke erfolgte. Im Zuge der Nachfahrt las er am verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät (Provida, BP-50, 188 Gesig/Video-Speed 250) eine Geschwindigkeit von 147 km/h ab.

Nach Abzug eines zu Gunsten des Beschuldigten mit 10% festgelegten Toleranzwertes wurde die angelastete Geschwindigkeit von 132 km/h in die Anzeige aufgenommen. Im tatörtlichen Bereich ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h verordnet und durch Verkehrszeichen kundgemacht.

Anlässlich der bei Strkm 011,100 vorgenommenen Anhaltung stellte RI AQ fest, dass

am Vorderreifen des Motorrades des Beschuldigten überhaupt kein Profil mehr vorhanden war; es gab daher kein messbares Profil an diesem Reifen.

Ob die Profiltiefe des Hinterreifens, welche mit 0,5 mm in die Anzeige aufgenommen worden war, vom amtshandelnden Polizeibeamten gemessen oder geschätzt wurde, konnte im Verfahren nicht ermittelt werden.

Der Beschuldigte verwendete bei der gegenständlichen Fahrt keinen Sehbehelf. Ob er

einen Sehbehelf "mitgeführt" hat, wurde nicht überprüft.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt - insbesondere aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Salzburg vom 16.09.2015 - und aus den widerspruchsfreien Aussagen des beim Verwaltungsgericht in der Verhandlung am 04.05.2017 als Zeuge vernommenen Meldungslegers RI AQ.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu den einzelnen Tatvorwürfen:

Zu Spruchteil 1.:

Gemäß § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geld-

strafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers sowie das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug, das mit einem die eingehaltene Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelnden Videogerät ausgestattet ist, grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können (VwGH 06.09.2001, 98/03/0146). Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet (zB VwGH 30.05.2007, 2003/03/0155).

Im gegenständlichen Fall ergab die Vernehmung des Meldungslegers, dass die genannte Voraussetzung erfüllt wurde, weil der Meldungsleger dem Beschuldigten jedenfalls über eine Strecke von 100 Metern im möglichst gleich bleibenden Abstand nachgefahren ist.

Das Verwaltungsgericht vermag daher eine fehlerhafte Geschwindigkeitsermittlung nicht zu erkennen. Obwohl die Geschwindigkeitsfeststellung mit dem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ProVida durchgeführt und auch eine Videoaufzeichnung angefertigt wurde, wurde zu Gunsten des Beschuldigten von der tatsächlich festgestellten Geschwindigkeit eine Messtoleranz von 10 % abgezogen.

Das Vorbringen, wonach eine derart hohe Geschwindigkeit auf der in Rede stehenden Fahrtstrecke nicht erreicht werden könne, geht aufgrund des Ermittlungsergebnisses fehl. Der Beschuldigte hat es auch unterlassen darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände die Einhaltung dieser Geschwindigkeit nicht möglich gewesen sein soll.

Zu Spruchteil 2.:

Gemäß § 102 Abs 1 KFG (1) darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gemäß § 4 Abs 4 Z 1 KDV hat die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm zu betragen.

Die belangte Behörde hat dem Beschuldigten die angelastete Tat ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgehalten, indem sie ihm vorwarf, dass die Reifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe hatten. Damit wurde der konkrete Mangel unmissverständlich angeführt. Unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 4 Z 1 KDV war kein Zweifel darüber gegeben, dass hierunter die Mindestprofiltiefe für Motorräder von 1,6 mm zu verstehen ist. Durch die Unterlassung einer ziffernmäßigen Präzisierung der Profiltiefe war der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in seinen Rechten verletzt (vgl VwGH 14.05.1997, 95/03/0083).

In der mündlichen Verhandlung wurde vom als Zeuge vernommenen Meldungsleger glaubwürdig dargetan, dass eine Vertiefung des Laufstreifens am Vorderreifen des Motorrades nicht mehr vorhanden, und somit auch nicht messbar gewesen sei.

Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen ist die den Vorderreifen betreffende Übertretung daher als erwiesen anzunehmen.

Da vom Zeugen in der Verhandlung nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob die in der Anzeige angeführte Profiltiefe des Hinterreifens (0,5 mm) gemessen oder bloß geschätzt wurde, war der diesbezügliche Tatvorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu verifizieren. Der unter Spruchpunkt 2. angelastete Tatvorwurf war daher – in dubio pro reo –spruchgemäß auf die nicht mehr vorhandene erforderliche Profiltiefe des Vorderreifens einzuschränken. Der Beschuldigten wäre gemäß § 102 Abs 1 KFG verpflichtet gewesen, vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Profiltiefe der Reifen zu überprüfen bzw festzustellen; dies Überprüfung wäre ihm auch zumutbar gewesen (vgl. VwGH 18.04.1975, 1554/74; 12.12.1975, 630/75).

Zu Spruchpunkt 3.:

Dem Beschuldigten wurde nicht vorgeworfen wurde, dass er bei der gegenständlichen Fahrt keinen Sehbehelf verwendete. Vom Meldungsleger wurde nicht überprüft, ob er einen Sehbehelf mitführte. Somit war dieser Spruchpunkt, in welchem dem Beschuldigten angelastet wird, keinen Sehbehelf mitgeführt zu haben, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) ist in § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe von € 150 bis 2180 vorgesehen.

Für die unter Spruchpunkt 2. angelastete Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 4 Z 1 KDV ist gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe bis zu € 5000 normiert.

Der Schutzzweck von Geschwindigkeitsbeschränkungen liegt darin, Gefahren durch überhöhte Geschwindigkeiten im Straßenverkehr hintanzuhalten.

Durch die gegenständliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 120 Prozent wurde diesem Schutzweck in gravierender Weise zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher beträchtlich.

Da der abgefahrene Reifen zu einer verminderten Bremswirkung und somit auch zu einer Erhöhung der Gefährdung anderer Verkehrseilnehmer führte, war auch der Unrechtsgehalt dieser Übertretung beträchtlich.

An Verschulden ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich beider Übertretungen grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. war eine einschlägige Bestrafung aus dem Jahre 2012 (Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO) straferschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände liegen nicht vor.

Die bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse des Beschuldigten waren - mangels konkreter Angaben - als durchschnittlich einzuschätzen.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die verhängten Strafen schuld- und tatangemessen im Sinne des § 19 VStG.

Da die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht kumulativ vorliegen und das tatbildmäßige Ver-halten des Täters somit nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0218), konnte von der Verhängung einer Strafe nicht abgesehen werden.

Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und der Einstellungsgrund des § 45 Abs 1 Z 6 VStG liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den verfahrensgegenständlichen Übertretungen und zur Strafbemessung nicht ab.

Schlagworte

Geschwindigkeitsfeststellung mit ProVida, Profiltiefe, Mitführen eines Sehbehelfs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.1050.1.5.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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