TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/3 405-2/54/1/34-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2017
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Entscheidungsdatum

03.07.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs2 Z9
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §81 Abs3
GewO 1994 §345 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde der 1. der AE GmbH, 2. der Dipl.-Ing. CQ AH Software GmbH, 3. von Dipl.-Ing. CQ AH, jeweils AF 8, AB AC und 4. von AK AJ, AL 10, AB AC, sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte AM, AQ, AO AP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.10.2016, Zahl 30302-152/1883/344-2016, (mitbeteiligte Partei: AA Internationale Transporte GmbH, vertreten durch die AU Rechtsanwälte GmbH, AW, 5020 Salzburg),

 

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I.           Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die angezeigte emissionsneutrale Änderung der Betriebsanlage zu Kenntnis genommen wurde, aufgehoben.

 

 

I.            Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.           Sachverhalt bzw. Feststellungen:

 

Die Bewilligungswerberin und mitbeteiligte Partei, AA Internationale Transporte GmbH, betreibt am Standort, AD, AB AC, Gst Nr. xx/3 und yy/2, KG AC, ein Transport- und Speditionsunternehmen, bestehend aus einem Betriebsgebäude für ein Transportunternehmen (Halle III=alte Bezeichnung, Objekt 5=aktuelle Bezeichnung) sowie zwei Lagerhallen (Lagerhalle I und II (alt) bzw. Objekte 3 und 4 (neu)) für Speditionsgüter.

 

Gemäß dem Bescheid vom 12.12.1997 (Zl. 2/152-1883/73-1997) über die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer der Betriebsanlage AA Internationale Transporte GmbH bilden folgende Dokumente einen Bestandteil dieses Bescheides und sind als solche gekennzeichnet:

? Einreichplan vom 27.12.1995 (verfasst von BM Ing. Peter CA)

? Betriebsbeschreibungen vom 15.2.1996 und 27.5.1994

? Aktennotiz über Warenein- und ausgang der ehemaligen Fa. CB sowie Schreiben über das Verkehrsaufkommen der ehemaligen Fa. CB

? Abfallwirtschaftskonzept

? Einreichunterlagen über die Erdgasfeuerungsanlage vom 1.2.1996 mit technischer Beschreibung für Halle I, II und III samt planlicher Darstellung

? Einreichunterlagen für die Tankstelle vom 31.10.1995

? Einreichunterlagen für die Kompressoranlage vom 15.4.1996

? Einreichunterlagen für die Krananlage (Halbportalkran) verfasst von der Fa. CC Fördertechnik vom 30.3.1994 mit technischer Beschreibung und Schemadarstellung

? Prospekt und Angaben über die Ölentsorgung

? Unterlagen für die Zu- und Ausfahrt an der Südseite des Betriebsgeländes vom Juni 1996

 

 

Bereits vor Einreichung des verfahrensgegenständlichen Antrags der mitbeteiligten Partei (Fa. AA Internationale Transporte GmbH,) am 23.11.2015 wurden bereits mehrfach Beschwerden von Seiten der Nachbarschaft (nicht nur von den Beschwerdeführern) bei der belangten Behörde eingebracht. Unter anderem wurde vorgebracht, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlagengenehmigung der Firma AA Internationale Transporte GmbH erloschen sei, die genutzten Hallen I und II einen Schwarzbau darstellen und der seit Jahren bestehende konsenslose Betriebsumfang, der auch detailliert dargestellt wurde, moniert. Unter anderem wurde von den Nachbarn am 21.9.2015 bei der belangten Behörde auch ein Antrag auf sofortige Schließung des Betriebs der Firma AA Internationale Transporte GmbH mangels aufrechter Betriebsanlagenbewilligung eingebracht.

 

Aufgrund einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 14.4.2015 wurden von der belangten Behörde mehrere Abweichungen zur Betriebsanlagengenehmigung vom 12.12.1997, Zl. 2/152-1883/73-1997, festgestellt und am 22.10.2015 eine Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs. 1 und 1a GewO erlassen und die Firma AA Internationale Transporte GmbH aufgefordert, das Be- und Entladen von Spezial- und Sondertransporten mit im südöstlichen Teil der Betriebsanlage situierten Krananlage und sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten unter der Überdachung der Kranbahnanlage einzustellen bzw. stillzulegen, sowie sämtliche Wartungs- und Reinigungstätigkeiten an Fahrzeugen im Freien einzustellen. Des Weiteren wurde die Firma AA Internationale Transporte GmbH aufgefordert binnen Monatsfrist ein Ansuchen um die gemäß § 81 Abs. 1 GewO durchgeführten genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenänderungen und die gesetzlich erforderlichen Beilagen vorzulegen.

 

Mit Eingabe vom 23.11.2015 hat die Fa. AA Internationale Transporte GmbH, AD, AB AC an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als zuständige Gewerbebehörde folgende Änderungen der gewerbebehördlichen genehmigten Betriebsanlage des mit Bescheid vom 12.12.1997 (Zl 2/152-1883/73-1997) am Standort AD, AB AC genehmigten Gewerbetriebes (Transportunternehmen und Lagerung von Speditionsgütern) gem. § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 angezeigt (Wiedergabe folgt wörtlich):

 

„1. Auf dem Betriebsgelände sollen Staplerfahrzeuge (Diesel- und Elektrostapler) zum Einsatz gelangen. Die bisherige tägliche Einsatzdauer der dieselbetriebenen Stapler im Freien soll von ca. 2-3 Stunden auf täglich ca. 4 Stunden erhöht werden. Elektrostapler kommen in den (Lager-)Hallen zum Einsatz.

 

2. Wartungsarbeiten an Fahrzeugen, welche größenbedingt nicht in der Servicehalle Platz finden, sollen hinkünftig teilweise im Freien durchgeführt werden. Dies betrifft den Vorplatz der Servicehalle im südlichen Bereich des Betriebsgeländes.

 

3. Im Bereich des überdachten Vorplatzes der Servicehalle soll ein Waschplatz für Fahrzeuge betrieben werden; dies gemäß den Einreichunterlagen der CD Ziviltechniker GmbH. Im Zuge der Waschvorgänge werden unterschiedliche Hilfsmittel wie insbesondere Hochdruckreiniger, diverse Bürsten und ähnliche Hilfsmittel eingesetzt werden. Der Waschvorgang für ein Fahrzeug soll je nach Fahrzeugtyp ca. 3-4 Stunden betragen.

 

4. Die Portalkrananlage, welche im Rahmen des Betriebsanlagenbescheids vom 12.12.1997 genehmigt wurde, wurde errichtet, allerdings in einer geänderten Baukonstruktion; dies gemäß den Einreichunterlagen der CD Ziviltechniker GmbH.

 

5. Zur Manipulation und Verladung von verschiedenen Gütern ist der Einsatz mobiler Kräne (z.B. Tandemhub) am Betriebsgelände geplant.

 

6. Um den Kundenanforderungen gerecht zu werden, sollen künftig auch die Zu- und Ausfahrten beladener Fahrzeuge für Spezial- und Sondertransporte erfolgen. Aufgrund der Dauer der Be- und Entladung sind max. 1-2 Zu- und Abfahrten pro Stunde geplant.

 

7. Im Bereich zwischen der Lagerhalle und der östlichen Grundgrenze sollen Transportgüter zwischengelagert werden.

8. Zum Schutz der nördlich angrenzenden Nachbarschaft (mit Wohnnutzung) erfolgen die Zu- und Ausfahrten von Kraftfahrzeugen – in Abänderung zum ursprünglichen Betriebskonzept – hauptsächlich über die südliche Zufahrt. Im Bereich der nördlichen Zufahrt dient eine Schrankenanlage zur Vermeidung unnötiger Fahrbewegungen. Die Anzahl der Zu- und Abfahrten für das Gesamtareal soll unverändert bleiben. Die nördliche Zufahrt soll für die Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen genutzt werden, die größenbedingt nicht über die südliche Zufahrt einfahren können. Dies betrifft ca. 1 Fahrzeug pro Monat“.

 

Mit der Anzeige der Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage wurden als Unterlagen ein schalltechnisches Projekt „Beurteilung der Schallemissionen einer Betriebsanlage Vergleichsberechnung (SOLL-IST-Vergleich)“ durch das Ingenieurbüro CE, den Datenblättern, dem Einreichplan der CD Ziviltechniker GmbH für die bau,- und gewerberechtliche Bewilligung einer Kranbahn samt partieller Überdachung sowie eines Waschplatzes in Abweichung zu bereits vorliegenden Bewilligungen, dem Einreichplan/Bestandsplan für die Widmungsänderung der Objekte 3 und 4, sowie den dazugehörenden Austauschplänen vorgelegt.

 

Die Beschwerdeführer widersprachen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei durch Vorlage zahlreicher Beschwerden sowie Gutachten von Privatsachverständigen und bestritten den vom angeblichen Konsens umfassten Betriebsumfang der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei.

 

 

Mit Schriftsatz vom 12.9.2016 brachten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin bei der belangte Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, da die Behörde nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von zwei Monaten über den Antrag vom 23.11.2015 gemäß § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO entschieden habe. Die Beschwerdeführer seien als Nachbarn durch das säumige Behördenverhalten durch den konsenslosen Betrieb der Betriebsanlage sowohl in ihrer Gesundheit gefährdet und durch Immissionen belästigt.

 

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 und Einholung von mehreren Stellungnahmen von Amtssachverständigen stellte die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 24.10.2016, Zahl 30302-152/1883/344-2016 fest, dass die angezeigten und oben angeführten Änderungen das Emissionsverhalten der genehmigten Anlage nicht nachteilig beeinflussen und nahm die Anzeige zur Kenntnis, wobei die angezeigten Änderungen wörtlich wie im Antrag vom 23.11.2015 wiedergegeben wurden. Zum Schutz der ArbeitnehmerInnen wurden noch insgesamt acht vom Arbeitsinspektorat vorgegebenen und konkret formulierte Auflagenpunkte vorgeschrieben (Spruchpunkt I.)

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 81 Abs. 2 Z 9, 81 Abs. 3, 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994, idgF sowie

§ 93 Abs. 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994, idgF angeführt.

 

Weiters wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bzw. der Genehmigungsbescheide bildet.

 

Unter Spruchpunkt II. wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass Einwendungen der Nachbarn, sofern sie sich auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Anzeigeänderungsverfahrens nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 iVm § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 beziehen, als unbegründet abgewiesen werden.

Übrige Einwendungen wurden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Die Erstbeschwerdeführerin weist am Standort AF 8 ihren Unternehmenssitz auf, der Drittbeschwerdeführer ist ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes yy/9 (Liegenschaft: AF 6). Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Nachbargrundstücke yy/3 und yy/8 (Liegenschaften: AF 4 und 8). Der Viertbeschwerdeführer ist Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Nachbargrundstückes yy/6 (Liegenschaft: AL).

 

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten, verfahrensgegenständlichen gemeinsamen Beschwerde der 1. der AE GmbH, 2. der Dipl.-Ing. CQ AH Software GmbH, 3. von Dipl.-Ing. CQ AH und 4. von AK AJ, wird zusammengefasst und soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, (in weitwendigen und teilweise mit anderen baurechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren überschneidenden Ausführungen auf 55 Seiten mit zahlreichen Beilagen ./A bis ./SSSS) im Ergebnis die rechtswidrige Führung eines mutmaßlich nichtigen Anzeigeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer vorgebracht und die Behörde die Einwendungen der Nachbarn, sofern sie sich auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens gem. § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 bezogen haben, abgewiesen und die übrigen Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen haben. Die Behörde habe faktisch ein Änderungsverfahren gem. § 81 Abs 1 GewO geführt und die Nachbarn von ihrer uneingeschränkten Parteistellung rechtswidrig ausgeschlossen.

 

In weiterer Folge werden zahlreiche Mängel im lärmtechnischen Projekt der mitbeteiligten Partei zur behaupteten Emissionsneutralität der angezeigten Maßnahmen und in der lärmtechnischen Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen behauptet, die für die Beurteilung der Lärmbeeinträchtigung der Beschwerdeführer relevant seien. Sie werden unter anderem damit begründet, dass bei der Beurteilung des gegenständlichen Projektes die konsenswidrige Errichtung und der konsenswidrige Betrieb der Betriebsanlage Fa. AA durch die mittels angefochtenen Bescheid genehmigten Erweiterungen mit der Verlängerung der Betriebszeiten der Stapler, einem Staplerverkehr auf der Ostseite, Manipulationen und Verladung von (Schwerlast-)Gütern mit der Brückenkrananlage, Lagerung von Transportgütern insbesondere an der Ostseite, Wartungstätigkeiten im Freien, mehrere Stunden dauernde Lkw-Waschungen mittels Hochdruckstrahlgeräten im Freien schalltechnisch nicht emissionsneutral seien und das Emissionsverhalten der gesamten Betriebsanlage nachteilig beeinflussen würden.

Weiters wurden ausführliche Einwendungen bezüglich der Krananlage, die im Genehmigungsbescheid 1997 als Halbportalkran genehmigt, jedoch tatsächlich im Jahr 2004 in geänderter Form als Brückenkrananlage errichtet und konsenswidrig betrieben worden sei. Durch die abgeänderte Errichtungsform und erweiterte Betriebsweise der Brückenkrananlage durch das Verladen von schweren Gütern, sei es zusätzlich zu erhöhten Emissionen in Form von Lärm, dynamischen Schwingungen (massive Erschütterungen) sowie Erddruck auf das Nachbargebäude der Beschwerdeführerin gekommen; diese Erweiterungen seien keinesfalls emissionsneutral auch weil für die Brückenkrananlage rechtswidriger Weise teilweise das Nachbargrundstück verwendet worden sei (siehe Verweise auf das anhängige Zivilrechtsverfahren vor dem LG Salzburg).

Von der Beschwerdeführerin wurde auch ins Treffen geführt, dass der gewerberechtliche Ursprungskonsens für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlagengenehmigung, mit welchem die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage, bestehend aus einem Betriebsgebäude für Transportunternehmen sowie zwei Lagerhallen für Speditionsgüter samt Einbau technischer Einrichtungen, erteilt wurde, erloschen sei, weil die 1997 bewilligten zwei Lagerhallen nie gebaut worden, sondern die 1937 errichteten alten Werkshallen konsenswidrig zur Lagerung verwendet worden seien; die Betriebsanlage konnte daher in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil nie in Betrieb genommen werden.

Zudem habe die Fa. AA 2009 auf die Benützung der Hälfte ihrer Reparatur- und Abstellhalle (Halle 3) verzichtet und diesen Teil an die Fa. CG für die Errichtung und den Betrieb einer Produktion von Stanzformen vermietet, weshalb diese Widmungsänderung und Betriebsgenehmigung bei der Ermittlung des Konsenses hätte berücksichtigt werden müssen.

Abschließend wurden die Anträge auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein Anzeige(änderungs)verfahren gem. §§ 81 Abs. 2 Z 9, 81 Abs. 3, 345 Abs 6 GewO nicht vorliegen und Zurückweisung des Antrages bzw. Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Weiters wurde der Antrag auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eingebracht.

 

 

In der Beschwerdebeantwortung vom 13.2.2017 brachte die mitbeteiligte Partei zum angefochtenen Anzeigeverfahren nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO zusammengefasst vor, dass es sich bei den angezeigten Maßnahmen und Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gem. § 81 Abs. 1 handle und diese Änderung durch die bestehende Genehmigung gedeckt und daher vom Konsens umfasst sei. Weiters wurde auf die lediglich beschränkte Parteistellung der Beschwerdeführer im Änderungsanzeigeverfahren hingewiesen. Da es sich beim Änderungsanzeigeverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handle, habe die belangte Behörde zu Recht auch nur diesen Antrag und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Emissionsneutralität geprüft. Es entspreche den Tatsachen, dass die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten über das Anzeigeverfahren entschieden habe, jedoch werde diese Überschreitung im Gesetz nicht sanktioniert und diene dem Interesse des Bewilligungswerbers. Die von den Beschwerdeführern ausgeführte „exzessive Führung des Anzeigeverfahrens“ sei keinesfalls nachteilig für die Beschwerdeführer gewesen, da die Nachbarn in überdurchschnittlich hohem Ausmaß Argumente zur emissionsneutralen Änderungen vortragen konnten. In weiterer Folge wurden noch Ausführungen zum Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 12.12.1997 sowie zum Umfang des Konsenses der Betriebsanlage sowie den erlaubten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsanlagengenehmigung dargelegt. Zur Rissbildung an der Kellerwand des Nachbargebäudes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der behauptete Erddruck nicht als Emission iSd. 81 Abs. 2 Z 9 GewO anzusehen und seien auch bautechnisch-statische Aspekte nicht als Anlagenemission zu qualifizieren. Bezüglich der von den Nachbarn befürchteten Vibrationen und Schwingungen von der Kranbahn ausgehend wurde auf die Stellungnahme des Landesgeologen Dr. CH verwiesen, der zum Ergebnis gekommen sei, dass durch die Krananlage keinesfalls Erschütterungen über den Boden von mehr als 5,0 mm/s weitergeleitet werden können. Auch seien die subjektiven Empfinden einer Gefährdung hinsichtlich des Brandschutzes nicht als Anlagenemission anzusehen. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen bau- und eigentumsrechtlichen Aspekte seien überdies im gewerberechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Zum Erlöschen des Konsenses wurde hingewiesen, dass die belangte Behörde zutreffend ausgeführt habe, dass sich der Betriebsumfang der Fa. AA in zwei Bereiche gliedere: einerseits die Einlagerung von Speditionsgütern in Lagerhallen und den damit verbundenen Zu- und Ablieferungen, Manipulationen innerhalb und außerhalb der Lagerhallen mittels Staplerfahrzeugen und andererseits die betriebenen Tätigkeiten für das Transportunternehmen mit Fahrzeugen für den internationalen Fernverkehr, Nahverkehr und mittels Spezial- und Sonderfahrzeugen und Autokränen. Weiters sei für Service- und Reparaturarbeiten der betriebseigenen Fahrzeuge eine Reparatur- bzw. Abstellhalle genehmigt. Die Genehmigung beinhalte auch eine Betriebstankstelle sowie eine Krananlage an der östlichen Grundgrenze. Es könne angesichts dieser Umstände nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Betrieb nicht in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen worden sei. Der Rechtsbestand einer Betriebsanlagengenehmigung sei nicht zwingend mit der erteilten baubehördlichen Bewilligung verbunden und liege auch keine 5-jährige Unterbrechung des Betriebs der Anlage vor. Abschließend wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Bestätigung des angefochtenen Bescheides und Abweisung der Beschwerde gestellt. Zum Antrag auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich Suspensierung der in § 78 Abs 1 GewO normierten Rechtswohltat keine Antragslegitimierung zukomme und überdies die Befürchtung von unzumutbare und unzulässige Emissionen auch nicht konkret dargelegt worden sei, weshalb dieser Antrag abzuweisen sei.

 

Mit Schreiben vom 31.3.2017 richtete das Landesverwaltungsgericht Salzburg an den gewerbetechnischen Amtssachverständigen, Ing. BG BF, folgende Fragestellungen zur Beantwortung (Auszug wörtlich):

„Unter der vorgenannten Prämisse ergeht daher das Ersuchen an den gewerbetechnischen Amtssachverständigen, zu prüfen, ob anhand der von der Einschreiterin vorgelegten Projektunterlagen und den eingangs angeführten acht Änderungen, das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst wird oder nicht. Unter Emission ist dabei jede Auswirkung der Anlage zu verstehen, nicht nur jene Auswirkungen, die sich auf die Nachbarn beziehen, sondern auch solche die sich lediglich im Innenbereich der Betriebsanlage entfalten. Als Schutzgüter kommen jene des § 74 Abs 2 GewO 1994 sowie die allgemeinen Minimierungsgebote (zB: Begrenzung der Luftschadstoffen) in Betracht. Für eine Nachteiligkeit wird eine bestimmte Auswirkungsintensität auf diese Schutzgüter verlangt.

Für eine derartige Beurteilung ist es auch Wesentlich den tatsächlich genehmigten Konsens der Betriebsanlage Fa. AA – unter Berücksichtigung sämtlicher genehmigten Änderungen – als Vergleich zu Grunde zu legen. Falls sich herausstellen sollte, dass die vorgelegten Projektunterlagen für einen derartigen Soll-Ist-Vergleich nicht vollständig und daher nicht herangezogen werden können, so wäre dies entsprechend festzustellen und gegebenenfalls die notwendigen Ergänzungen aufzuzeigen.

Weiters wird der Sachverständige ersucht zu prüfen, ob die vorgelegten Projektunterlagen – insbesondere das schalltechnisches Projekt „Beurteilung der Schallemissionen einer Betriebsanlage Vergleichsberechnung (SOLL-IST-Vergleich)“ vom 20.11.2015 durch das Ingenieurbüro CE – hinsichtlich der angezeigten acht Änderungspunkte fachlich fundierte und vollständige Erhebungen und Ausgangsszenarien beschreiben und bewerten und daraus auch die richtigen Schlüsse gezogen wurden. Bei der sachverständigen Beurteilung sollen auch die von den Nachbarn vorgelegten Privatgutachten (ins. Gutachten Fa. CJ) berücksichtigt werden.

Weiters wird die Frage gestellt, ob die angezeigten Änderungen in ihrer Formulierung geeignet und konkret genug sind, um daraus die entsprechenden Messungen und Berechnungen wie im vorgenannten schalltechnischen Projekt der Fa. CE vornehmen zu können (zB: Anzahl der verwendeten Fahrzeuge, Geräte, Einsatzdauer usw.) Falls es bezüglich möglicher Konkretisierungen Mängel gibt, wären diese ebenfalls aufzuzeigen.

Bezüglich der Krananlage wird der Sachverständige gefragt, ob bezüglich der von den Nachbarn befürchteten Schwingungen durch den Betrieb des Kranes (insbesondere beim Be- oder Entladen von Güter,- oder Schwerlastfahrzeugen) entsprechende Messungen möglich wären um hier eine mögliche Schwingungsübertragung auf den Boden oder das Nachbargrundstück/Gebäude beurteilen zu können.“

 

Mit Schreiben vom 31.3.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass für die Fa. CG im Jahr 2009 eine Betriebsanlagengenehmigung für die Herstellung von Stanzformen (Schlossereibetrieb) im vereinfachten Verfahren gem. § 359b GewO unter Berücksichtigung der „Einheit der Betriebsanlage“ als Neugenehmigung und nicht als Änderung des Betriebes AA erteilt worden sei. Mangels sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsanlage AA habe daher der genehmigte Betrieb der Fa. CG laut Rechtsansicht der Behörde keine Auswirkungen auf das zu beurteilende Emissionsverhalten des Betriebes AA. Zudem würde sich bei entsprechender Berücksichtigung der möglichen, weil genehmigten Emissionen des Betriebes CG eine höhere Grundbelastung zu Ungunsten der direkt angrenzenden Nachbarn ergeben, was aber rechtlich nicht heranzuziehen sei.

Dieser Anschauung der Behörde schloss sich auch die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 20.4.2017 an.

In der schriftlichen Gegenäußerung der Beschwerdeführerin vom 20.4.2017 zu den Ausführungen der Behörde wurde unter Anschluss einer gewerbetechnischen Stellungnahme des Ing. M. CJ ausgeführt, dass durch Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung der Fa. CG im Jahr 2009 eine Verwendungszweckänderung der Halle 3 und damit eine Einschränkung des Konsens der Fa. AA erfolgt sei, da dadurch ein Teil seiner bisher genehmigten Betriebsanlage als Reparatur- und Einstellhalle ausgeschieden sei und damit die Unterstellmöglichkeit für die vorgeschriebenen Lkw-Garagen verloren habe. Weiters wird hingewiesen, dass der im schalltechnischen Projekt von DI CE als genehmigter Bestand angenommene Betriebsumfang strittig sei, weil wesentliche Elemente der Genehmigung aus dem Jahr 1997 nie umgesetzt und/oder errichtet worden und das angeblich genehmigte Verkehrsaufkommen auf dem Betriebsgelände ebenfalls falsch dargestellt worden sei. Die Berechnung von DI CE sei mutmaßlich mathematisch und schalltechnisch korrekt erstellt, aber durch die Berücksichtigung eines Betriebsumfanges der keinesfalls dem bestehenden Konsens entspreche, sei die vom Privatgutachter DI CE angenommene und unterstellte tatsächliche ortsübliche Immissionssituation im Bereich der exponierten Nachbarn keinesfalls korrekt dargestellt, weshalb dieses schalltechnische Projekt für eine angebliche emissionsneutrale Beurteilung der Betriebsanlage AA nicht geeignet sei.

 

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 11.5.2017 wurden vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen, Ing. J. BF, die vom Gericht aufgeworfenen Fragen beantwortet und zu den einzelnen im schalltechnischen Projekt des DI CE durchgeführten Emissionsermittlungen wie Lkw-Verkehr, Umbauten im Bereich der Kranbahn, Einsatz mobiler Kran, Zu- und Ausfahrten beladener Fahrzeuge für Spezial- und Sondertransporte, Zwischenlagerung von Transportgütern zwischen Lagerhalle und der östlichen Grundgrenze und zu den eingemieteten Firmen sowie zu den befürchteten Schwingungen durch die Portalkrananlage entsprechende Ausführungen gemacht.

Abschließend kam der Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis:

„Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Punkte kann die im schalltechnischen Projekt erstellte Vergleichsberechnung (Soll-Ist-Vergleich) nicht aufrecht erhalten werden und ist mit einem abweichenden Ergebnis zu rechnen. Die Änderungen, wie Zwischenlagerung von Transportgütern zwischen Lagerhalle und der östlichen Grundgrenze einschließlich des dazu erforderlichen Portalkraneinsatzes, Zu- und Ausfahrten beladener Fahrzeuge für Spezial- und Sondertransporte (1 bis 2 Zu- und Abfahrten pro Stunde) und der Einsatz mobiler Kräne (zB Tandemhub) zur Manipulation und Verladung verschiedener Güter am Betriebsgelände stellen eine Ausweitung des Betriebsumfanges dar. Laut Beschreibung des Betriebsablaufes vom 15.02.1996 erfolgen mit den für die Spezial- und Sondertransporte eingesetzten Fahrzeugen lediglich Leeran- und -abfahrten. Bei entsprechender Bewertung u.a. auch dieser Tätigkeiten sind Emissionen zu erwarten, die keine Einstufung als emissionsneutrale Änderung zulassen.

 

Mit Schreiben des LVwG Salzburg vom 23.5.2017 wurde den Verfahrensparteien die gutachterliche Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens zur mündlichen Verhandlung am 14.6.2017 eingeräumt.

 

Mit Stellungnahme vom 31.5.2017 schlossen sich die Beschwerdeführer den Ausführungen im Amtsgutachten zur Gänze an und ersuchten zu den Waschvorgängen, die für sie das größere Lärmärgernis bedeuten, um Ergänzung der Zusammenfassung, da die Waschvorgänge laut angefochtenem Änderungsbescheid zu einer rechtswidrigen Ausweitung des Betriebsumfanges führen würden, zumal die extrem lauten täglichen Lkw-Waschungen 1997 nur (ausschließlich) im Inneren der Reparatur- und Abstellhalle genehmigt worden seien.

Weiters wurden von den Beschwerdeführern weitere Emissionen der Verschattung der Betriebsanlage AA bekanntgegeben; durch die rechtswidrige Errichtung der Brückenkrananlage mit den Metallkranbahnstehern anstelle eines Halbporttalkranes erfolge eine permanente Beschattung (=negative Lichtimmission) der angrenzenden Dachflächen des Nachbargebäudes weshalb die Beschwerdeführer nur einen kleinen Teil der geplanten Photovoltaikanlage errichten können. Moniert wird weiters, dass die Firma AA für die Brückenkrananlage bis dato kein Abnahmebescheinigung laut gewerbetechnischen Auflagen im bekämpften Bescheid vorlegen könne und zudem die Nutzlasten der Krananlage überschritten würden.

 

Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2017 aus dass eine Vermischung von Betriebsanlagengenehmigungen der verschiedenen auf dem Areal der Firma AA befindlichen Unternehmen unzulässig sei und wies erneut darauf hin, dass es sich bei der Betriebsanlagengenehmigung der Fa. CG um ein Neugenehmigung handle und in diesem Genehmigungsbescheid keine Aussage über einen bestehenden Grundkonsens oder eine Änderung der genehmigten Anlage entnommen werden könne weshalb auch die Ausführungen im Schreiben des LVwG vom 30.3.2017 an den Amtssachverständigen von keiner rechtlichen Relevanz seien. Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass die Frist zur Stellungnahme zu kurz bemessen sei, das Gutachten eines Amtssachverständigen keinen erhöhten Beweiswert habe und die Nichteinräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bedeute. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen sei nicht als Gutachten sondern als schlichte Feststellungen zu qualifizieren. Der Amtssachverständige verkenne das Wesen einer emissionsneutralen Änderung einer Betriebsanlage und habe aus diesem Grund auch Abstand genommen, den fachlichen Ausführungen des DI CE auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen bzw. selbst Messungen durchzuführen. In weiterer Folge werden widersprechende Ausführungen zu den vom Amtssachverständigen aufgeworfenen und für das anhängige Verfahren emissionsrelevanten und angezeigten geänderten Tätigkeiten gemacht und unter Vorbehalt weiterer Vorbringen hingewiesen, dass das schalltechnische Projekt des DI CE inhaltlich zutreffend sei. Da jedoch eine fachlich fundierte Stellungnahme bis 14.6.2017 nicht möglich sei, wurde die Vertagung der mündlichen Verhandlung und Verlängerung der Frist für die Stellungnahme um 14 Tage beantragt.

Zum Vorbringen hinsichtlich der Beschattung seien die Nachbarn zum einen präkludiert, da eine Beschattung weder im Ermittlungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet worden sei und zum anderen sei die Beschattung im Änderungsanzeigeverfahren nicht relevant. Zu den Bauschäden am Nachbargebäude wurde ausgeführt, dass mittels Gutachten der CK Ziviltechniker GesmbH belegt werden konnte, dass Auswirkungen oder Einwirkungen des Kranbetriebs auf deren Stahlbetonstützen nur in geringem Umfang gegeben sei die Sicherheit des Nachbargebäudes in keiner Weise gefährdet sei. Die Schäden seien vielmehr auf die technisch mangelhafte Errichtung der Kellermauer zurückzuführen. Unter Hinweis auf die rechtsgutachterliche Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. Nicolas CL vom Mai 2017 wird ausgeführt, dass ein allenfalls aus der Krananlage resultierende Erddruck ausschließlich baurechtlich bzw. bautechnisch zu beurteilen und nicht als gewerberechtlich relevante Emission zu werten sei.

Zu der von den Beschwerdeführern behaupteten fehlenden Abnahmeprüfung der Krananlage wurde ausgeführt, dass der Kran bereits im Jahr 2003 einer Abnahmeprüfung und seither zahlreichen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen worden sei. Diese Protokolle seien gemäß der Auflage im Genehmigungsbescheid nicht zur Einsichtnahme der Nachbarn sondern zur Einsicht durch Behördenorgane in der Arbeitsstätte aufzulegen. Hingewiesen wurde noch, dass den Nachbarn im anhängigen Verfahren keine Möglichkeit zur Überprüfung der Einhaltung des bestehenden Konsens eingeräumt werde; selbiges gelte auch für den Einwand der angeblichen Überschreitung von Nutzlasten der Krananlage, was allenfalls eine verwaltungsstrafrechtliche Prüfung auslösen, aber kein Gegenstand des vorliegenden Änderungsanzeigeverfahren sei. Was den Betrieb des Waschplatzes betreffe, so sei nicht auf die tatsächliche faktische Erhöhung der Emissionen abzustellen, sondern zu prüfen, ob die hinzukommenden Emissionen bereits durch bestehende Genehmigungen gedeckt seien und ob diese Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussen, was nicht bereits bejaht werden könne, weil zusätzliche Emissionen überhaupt anfallen. Abschließend wurde der Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Bescheides und Abweisung der Beschwerde gestellt.

 

Am 14.06.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführer zogen neben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung noch den Privatsachverständigen für Schall- und Gewerbetechnik Ing. M. CJ bei und die mitbeteiligte Partei nahm mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie dem Privatsachverständigen für Schalltechnik DI M. CE an der Verhandlung teil. Neben Vertretern der belangten Behörde nahm noch der vom Verwaltungsgericht beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. J. BF an der Verhandlung teil.

 

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gaben sämtliche Verfahrensparteien sowie die Sachverständigen Stellungnahmen ab, wobei sowohl die Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei ihre bisherigen Standpunkte erneut bekräftigten. Die vom Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.05.2017 dargelegten Feststellungen wurden ausführlich diskutiert und die Ergebnisse festgehalten. Einzelne vom Amtssachverständigen kritisierte Punkte im lärmtechnischen Projekt des DI CE konnten anhand konkreter Projektpräzisierungen (zB: genaue Festlegung der Ladezone zwischen den Hallen 1 und 2 in den Projektunterlagen, Festlegung des genauen Einsatzortes des mobilen Krans am Betriebsgelände, Zu- und Ausfahrten von Sondertransportfahrzeugen) durch die mitbeteiligte Partei sowie ergänzender fachlicher Ausführungen des Privatsachverständigen DI CE aufgeklärt werden. Bezüglich der übrigen vom Amtssachverständigen aufgeworfenen Mängel bezüglich des lärmtechnischen Projekts des DI CE, insbesondere zum Lkw-Verkehr und damit zusammenhängende Verladetätigkeiten, Einsatz des Dieselaggregates im Bereich der Kranbahn, Zwischenlagerung von Transportgütern zwischen Lagerhalle und östlicher Grundgrenze sowie zu den dynamischen Schwingungen durch die Portalkrananlage hielt der Amtssachverständige an seinen bisherigen Feststellungen in seiner gutachterlichen Stellungnahme fest. Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass zusätzlich zur Betriebsanlagengenehmigung der Firma AA aus dem Jahr 1997 am Areal dieser Betriebsanlage in einem örtlichen, jedoch ohne funktionalen Zusammenhang noch weitere Betriebsanlagengenehmigungen bestehen. Genannt wurden die genehmigte Betriebsanlage Firma CG (Produktionsfirma, im östlichen Teil Objekt 5), Firma CM (Metalltechnik für Schmiede- und Fahrzeugbau, im nördlichen Bereich Objekt 4), Firma CN (östlich Objekt 3, mittig im Vorsprung zwischen Hallenobjekt 3 und 4). Die Firma CG wurde in einem Teil der als Reparatur- und Einstellhalle der Fa. AA, die Fa. CM wurde in der Lagerhalle für Speditionsgüter der Fa. AA und das Gaslager im Bereich zwischen den beiden Lagerhallen bzw. an eine Lagerhalle direkt angrenzend, untergebracht und bewilligt. Diese aufgezählten Betriebsanlagen wurden jeweils im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter Beiziehung eines gewerbetechnischen ASV, jedoch ohne gesonderte lärmtechnische Projekte bewilligt.

 

Von Beschwerdeführern wurde in der mündlichen Verhandlung noch ergänzende Anträge auf Feststellung des bestehenden Konsenses bezüglich der gegenständlichen Betriebsanlage und von der mitbeteiligten Partei die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten und Einvernahme von sachverständigen Zeugen eingebracht.

 

Unstrittig wird festgestellt, dass die beiden mittels Betriebsanlagenbewilligung vom 12.12.1997 genehmigten Lagerhallen für Speditionsgüter (Objekte 3 und 4) tatsächlich nicht (neu) errichtet wurden sondern die Güterlagerung bisher in den bestehenden ursprünglichen Werkshallen (I und II) durchgeführt wurde. Festgestellt wird unstrittig, dass die im Bewilligungsbescheid 1997 genehmigte Halbportalkrananlage ebenfalls nicht errichtet sondern in geänderter Form als Brückenkrananlage errichtet und betrieben wird.

Festgestellt werden konnte auch, dass die ursprünglich im Inneren der Reparatur- und Servicehalle (Halle III) genehmigten Lkw-Waschungen derzeit auf einem Waschplatz im Freien im Bereich eines überdachten Vorplatzes der Servicehalle durchgeführt werden.

 

Auf Grund des sachlichen (und persönlichen) Zusammenhangs wurde das gegenständliche Gewerbeverfahren mit den anhängigen baurechtlichen Beschwerdeverfahren (Zl. 405/3/170-2017, 405/3/171-2017) von den zuständigen Richtern einvernehmlich zu einer gemeinsamen mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengelegt.

Gemäß § 17 Abs 3 lit a Geschäftsordnung des LVwG Salzburg wurde die gemeinsame mündliche Beschwerdeverhandlung vom Richter Mag. Thomas Thaller geleitet.

 

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, Beischaffung von Vorakten sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 14.06.2017 sowie Beiziehung eines Amtssachverständigen für Gewerbe- und Schalltechnik. Der Amtssachverständige erstellte eine gutachterliche Stellungnahme zum behördlich durchgeführten Verfahren insb. diesem Verfahren zugrunde liegenden schalltechnischen Projekt und hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung sämtliche ergänzende Fragen beantwortet.

Das erkennende Gericht erachtet die Ausführungen des Amtssachverständigen als in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

 

Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien ist die unterschiedliche Auffassung über den tatsächlich bestehenden betrieblichen Konsens der im Jahr 1997 gewerbebehördlich bewilligten Betriebsanlage Fa. AA.

Die Feststellungen zur Betriebsanlagengenehmigung bzw. zum Betriebsumfang begründen sich aus dem vorliegenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengengenehmigungsbescheid vom 12.12.1997 (Zl. 2/152-1883/73-1997) sowie den zitierten beiliegenden Unterlagen als Bestandteil des Bescheides.

 

Aus dem Genehmigungsbescheid vom 12.12.1997, inklusive der genannten Beilagen, für die Fa. AA, ergibt sich kein Hinweis auf einen Einsatz eines Dieselaggregates mit Hydraulikpumpe im Bereich der Kranbahn mit einem Dauerschallpegel von 89,1 dB(A) und einer täglichen Einsatzzeit von 8 Stunden für dieses Aggregat (siehe Seite 77 des schalltechnischen Projekts DI CE). Dieser dargestellte Betrieb des Aggregats im Bereich der Kranbahn und damit in der Nähe zur Grundgrenze der Beschwerdeführer kann daher nicht als vom Konsens dieser Betriebsbewilligung oder der gewerberechtlich genehmigten Beilagen zum Bescheid umfasst angesehen werden.

Der Zweck dieser Planunterlagen bzw. Beilagen besteht darin, die gewerberechtliche Nutzung so wirklichkeitsnah abzubilden wie möglich. Es kann daher auf Grundlage einer unrichtigen Annahme zum Ursprungskonsens der im Jahr 1997 bewilligten Betriebsanlage keine emissionsneutrale Änderung gestützt werden.

 

 

III. Rechtslage

 

Die relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl 194/1994 idgF) lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

                               1.                               das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

 

(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.

 

 

§ 345.

(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.

 

 

IV. Erwägungen:

 

Zur Parteistellung der Beschwerdeführer:

 

Der VfGH hat zunächst zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 ausgesprochen, dass es verfassungsrechtlich bedenklich sei und auf eine unsachliche Ungleichbehandlung hinauslaufe, den Nachbarn Parteirechte auch in solchen Fällen vorzuenthalten, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben seien. Den Nachbarn komme daher ein rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens und damit in verfassungskonformer Interpretation des § 359b GewO 1994 eine auf diese Frage beschränkte Parteistellung zu (Hinweis E des VfGH vom 3. März 2001, G 87/00, VfSlg. 16.103/2001). Dem folgend hat der VwGH eine eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn in Verfahren nach § 359b GewO 1994 angenommen (Hinweis E vom 21. November 2001, 2001/04/0199). Mittlerweile wurde auch die gesetzliche Regelung entsprechend angepasst. In seinem Erkenntnis vom 1. März 2012, B 606/11, hat der VfGH diese Rechtsprechung zum Verfahren nach § 359b GewO 1994 auf Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 übertragen. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis hielt der VwGH seine bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht, sondern geht nunmehr davon aus, dass Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen (VwGH 12.09.2016, Ro 2015/04/0018).

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer unmittelbare Nachbarn der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage sind und ihnen somit grundsätzlich Parteistellung im Sinne des § 75 Abs 2 GewO zukommt.

Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Wahrung der Parteistellung im behördlichen Verfahren durch das Erheben rechtzeitiger und zulässiger Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Werden die Einwendungen rechtmäßig erhoben, bleibt die Parteistellung "soweit" (das heißt im Rahmen der erhobenen Einwendungen) aufrecht (vgl zB VwGH 31.01.2008, 02.01.2008, 2007/06/0203). Ein Verlust der Parteistellung (Präklusion) durch das Nichterheben von Einwendungen kann jedoch nur dann eintreten, wenn die Planunterlagen ausreichen, um jene Informationen zu vermitteln, die eine Partei zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren braucht (vgl zB VwGH 20.08.1992, 92/06/0094).

 

Von den Nachbarn wurden Einwendungen sowohl gegen die Verfahrensart als auch gegen die festgestellte Emissionsneutralität der angezeigten Änderungen erhoben (u.a. wegen Steigerung von Fahrbewegungen, Ausweitung der Betriebszeiten, Lagertätigkeiten im Freien) und es wurde wiederholt hingewiesen, dass kein rechtlicher Konsens der bislang betriebenen Betriebsanlage bestehe, der Umfang der gewerblichen Tätigkeiten vom genehmigten Konsens abweiche und der beantragte Betriebsumfang durch die Nichterrichtung wesentlicher baulicher Merkmale (wie zB: durch die Nichterrichtung der beiden neuen Lagerhallen und Änderung der Krananlage) obsolet geworden sei.

 

 

Den Beschwerdeführern kommt daher im gegenständlichen Änderungsanzeigeverfahren - wie auch die belangte Behörde zu Recht angenommen hat – im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens vorliegen, eine beschränkte Parteistellung zu.

 

Zur Voraussetzung eines Änderungsanzeigeverfahren und Emissionsneutralität:

 

Für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, ist schon derzeit gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht der Änderung vorgesehen. Unter „Emission“ ist jede Auswirkung der Anlage zu verstehen, nicht nur jene Auswirkungen, die sich auf die Nachbarn beziehen. Auch Auswirkungen, die sich lediglich im Innenbereich der Betriebsanlage entfalten, sind daher beachtlich und führen zur Nichtanwendbarkeit des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994.

Es wäre zwar oftmals möglich, solche Auswirkungen durch Auflagen zu vermeiden bzw. auf ein zumutbares Maß zu beschränken, allerdings besteht im Anzeigeverfahren gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 in der derzeitigen Fassung keine Möglichkeit, Auflagen vorzuschreiben, da die Behörde lediglich feststellen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 vorliegen oder nicht.

 

Von einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage iSd § 81 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung jener Anlage, auf die sich die Änderung beziehen soll, vorliegt (VwGH 12.6.2013, 2013/04/0019). Das Vorliegen einer solchen Genehmigung ist von der Behörde im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung festzustellen (VwGH 23.11.1993, 91/04/0205). Wenn schon ein gewerbebehördlicher Ursprungskonsens gar nicht vorliegt, kann somit einem Antrag auf Änderung einer Betriebsanlage nicht entsprochen werden. (VwGH 8.10.1982, 81/04/0068; 12.6.2013, 2013/04/0019).

Sohin bedeutet jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid umschriebenen Projekt abweicht, eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage (VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, 7.11.2005, 2003/04/0104; 26.4.2006, 2001/04/0207). Die Frage, ob eine Änderung einer Betriebsanlage vorliegt, ist alleine nach dem Inhalt des die Betriebsanlage genehmigenden Bescheids zu beurteilen (VwGH 4.3.2002, 2001/04/0069) (Bergthaler, Holzinger, § 81 GewO, Rz 2, in Ennöckl et al, GewO Kommentar (2015), Band 1).

 

Die Annahme der mitbeteiligten Partei, dass der Einsatz des Dieselaggregates mit Hydraulikpumpe im Bereich der Kranbahn mit einer täglichen 8-stündigen Einsatzdauer und einem Dauerschallpegel von 89, 1 dB(A) vom Konsens der ursprünglichen Betriebsanlagenbewilligung vom 12.12. 1997 gedeckt sei, stellt sich als nicht nachvollziehbar und daher als unrichtig dar. Weder aus dem zit. Bewilligungsbescheid noch aus den Bescheidbeilagen lassen sich die Verwendung dieses Aggregates in diesem Umfang ableiten und die Beschwerdeführer wiesen zu Recht darauf hin, dass der Einsatz einer derart lauten Kompressoranlage als Schallquelle Nahe der Grundgrenze zu den Nachbarn zweifelsohne sowohl in den Einreichunterlagen als auch in einer sachverständigen Beurteilung aufgeschienen wäre. Auch das Argument der mitbeteiligten Partei, dass im Bereich der Kranbahn Umbauarbeiten von Spezialfahrzeugen genehmigt waren und der Kompressor als Teil des Fahrzeuges anzusehen wäre, überzeugt nicht, da im Genehmigungsbescheid 1997 die Einsatzzeit für die Krananlage zu Umbauarbeiten an Spezialfahrzeugen mit 1 Stunde begrenzt war und lt. Angabe des Firmeninhabers AA die Spezialfahrzeuge nur teilweise mit einem eigenen Kompressor ausgerüstet sind; zum anderen wurde auch im schalltechnischen Projekt des DI CE ein frei stehender Kompressor - wie auf dem Lichtbild auf Seite 77 des schalltechnischen Projekt ersichtlich – in die Messung und Beurteilung miteinbezogen. Überdies würde auch der alleinige Einbau eines Kompressors in ein Spezialfahrzeug grundsätzlich noch nicht auch dessen Betrieb im Rahmen der genehmigten Betriebsanlage rechtfertigen.

 

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer nachteiligen Beeinflussung ist – wie generell bei der Beurteilung, ob eine Änderung vorliegt – auf den durch die erteilte Genehmigung bestehenden Konsens und nicht auf bloß tatsächliche Gegebenheiten abzustellen (VwGH 14.9.2005, 2001/04/0047; 29.10.2008, 2008/04/164; 22.2.2011, 2010/04/0116 und 2017/04/0127).

 

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. VwGH vom 24.2.2006, 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017).

 

Eine Verwendung eines vom Konsens nicht umfassten lauten Dieselaggregates während des ganzen Tages in die Nähe der Nachbarn kann keinesfalls als nur anzeigepflichtige genehmigungsfreie Änderung behandelt werden. Es ist ein Genehmigungsverfahren aus Gründen des Nachbarschutzes, aber auch der Kundensicherheit durchzuführen.

 

Aus § 81 Abs 1 GewO ergibt sich, dass nicht jede Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage einer behördlichen Genehmigung bedarf. Vielmehr ist nur dann eine Genehmigung nach § 81 erforderlich, wenn die beabsichtigten Änderungen geeignet sind, die in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen zu berühren (VwGH 16.12.1998, 98/04/0033). Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung dieser Interessen bewirkt die Genehmigungspflicht dieser Änderung (VwGH 17.4.2012, 2010/04/0007). Darauf ob Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (VwGH 23.1.2002, 2000/04/0203).

 

Zum Umfang des bestehenden Konsenses der bewilligten Betriebsanlage wurde vom Gericht festgestellt, dass es seit der Genehmigung der Betriebsanlage Fa. AA im Jahr 1997 zwischenzeitlich auch zu weiteren Abänderungen der Betriebsanlage durch die Erteilung von zumindest drei weiteren Betriebsanlagenbewilligung (Firma CG Stanzformen GmbH, Fa. CM Metalltechnik, Fa. CN) gekommen ist. Hinsichtlich der Fa. CG wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Produktion von Stanzformen in der bestehenden Reparaturhalle der Fa. AA auf Gst.Nr. yy/2, KG AC im vereinfachten Verfahren gem. § 359b GewO 1994 erteilt. Mitunter erfolgte auch die baubehördliche Genehmigung für die Änderung der Art des Verwendungszweckes eines Teiles der Reparatur- und Einstellhalle in Produktionshalle samt den damit verbundenen baulichen Maßnahmen. Für die Fa. CM Metalltechnik wurde die Betriebsanlagengenehmigung laut Auskunft der belangten Behörde in einem Teilabschnitt der für die Fa. AA genehmigten Lagerhalle erteilt. Das Gaselager der Fa. CN wurde im Bereich zwischen den beiden für Speditionsgüter bewilligten Lagerhallen, die laut Bewilligungsbescheid mittels Laderampe verbunden (die aber tatsächlich nicht errichtet wurde) sein sollten.

Das Gericht ist daher der Ansicht, dass diese Änderungen des ursprünglich als Reparatur- und Einstellhalle genehmigten Teils der Betriebsanlage AA in eine Produktionshalle samt Maschinen – und Anlagenteilen (bezgl. Fa. CG) sowie Änderung eines Teils der Lagerhalle als Reparatur/Produktionshalle (bzgl. Fa. CM) und Änderung der als Lade- bzw. Manipulationsfläche als Gaselager (Fa. CN) bei der Beurteilung des Umfanges des bestehenden Konsens jedenfalls mitberücksichtigt hätte werden müssen (zB: Maschinen- und Anlagenteile, Lüftungsanlage, Fahrzeugverkehr durch Kunden, Lieferanten, Angestellte, usw.). Diese abgeänderten Teile der Betriebsanlage AA waren zumindest seit der Genehmigung der zuvor genannten Betriebe nicht mehr vom ursprünglichen Konsens der Fa. AA aus dem Jahr 1997 umfasst. Im behördlichen Verfahren findet sich bei den Beurteilungen der verschiedenen Sachverständigen jedoch kein Hinweis, dass dieser Umstand der Änderungen der Betriebsanlagengenehmigung vom 12.12.1997 berücksichtigt worden wäre.

Wie aus der vorliegenden TÜV-Prüfbescheinigung vom 28.4.2016 zur Betriebsanlage Fa. AA hervorgeht, wurden einzelne Bereiche – und darunter auch die vom nunmehrigen Anzeigeänderungsverfahren betroffenen Anlagenteile- an zahlreiche unterschiedliche Firmen vermietet. Darunter befinden sich auch Firmen wie zB: Fa. CG (Produktionsfirma) oder Fa. CM (Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau) und viele mehr.

Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die belangte Behörde und in weiterer Folge auch die verschiedenen Sachverständigen bei ihrer Beurteilung zum Emissionsverhalten der Betriebsanlage von einer fehlerhaften Annahme - insbesondere zum Umfang des genehmigten Konsenses - ausgegangen sind.

Auch der vom Gericht beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige kam bei seiner Beurteilung zum Ergebnis, dass es bei Berücksichtigung der in seine

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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