Entscheidungsdatum
16.10.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2165960-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. 1084586503-170573156, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. 1084586503-170573156, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Algerien, stellte nach illegaler Einreise am 12.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.05.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Befragung ohne (gesundheitliche) Probleme folgen zu können. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat Familienangehörige. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat im September 2015 verlassen und sei mit einem von Deutschland ausgestellten und bis zum 11.05.2017 gültigen Aufenthaltstitel über Frankreich, Schweden, Dänemark, Deutschland und die Schweiz nach Österreich gereist. Sein Reiseziel sei eigentlich immer Österreich gewesen; da er jedoch während seines Aufenthaltes in Frankreich gehört habe, dass in Österreich keine Asylanträge mehr bearbeitet werden würden, sei er zunächst weiter nach Schweden gereist. Der Beschwerdeführer habe sowohl in Schweden, wo er sich von Oktober 2015 bis Juni 2016 aufgehalten habe, als auch in Deutschland, wo er sich von Juni 2016 bis Mai 2017 aufgehalten habe, um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer sei in Schweden sehr gut behandelt worden. In Deutschland habe der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für sechs Monate erhalten, sei aber in den letzten zwei Monaten "nicht gut" behandelt worden; die Beamten dort seien "sehr unsympathisch" gewesen. Hätte der Beschwerdeführer in Schweden oder Deutschland einen positiven Asylbescheid erhalten, wäre er dort geblieben. In beiden Ländern hätte man ihm jedoch mitgeteilt, dass er nach Österreich reisen müsste, da Österreich für ihn zuständig sei. Dazu befragt, was gegen eine Rückkehr nach Schweden oder Deutschland spreche würde, erklärte der Beschwerdeführer, nichts gegen eine Rückkehr in eines dieser Länder zu haben. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer noch an, bereits im Jahr 2009 in Deutschland um Asyl angesucht zu haben. Da es ihm dort aber "nicht gefallen" habe, sei er damals freiwillig wieder nach Algerien zurückgekehrt.
Einer EURODAC-Abfrage zufolge suchte der Beschwerdeführer der Reihenfolge nach in den folgenden Ländern um Asyl an: im November 2009 in Deutschland (DE1 05.11.2009), im September 2015 in Schweden (SE1 23.09.2015), im April 2016 in Frankreich (FR1 21.04.2016) und im August 2016 erneut in Deutschland (DE1 31.08.2016).
Zudem konnte nach Einsicht in die Visa-Datenbank festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Visums für Österreich (gültig vom 15.09.2015 bis zum 04.10.2015) war.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen wurden Konsultationen sowohl mit Schweden als auch mit Deutschland geführt und hat sich letztlich Deutschland mit Schreiben vom 30.06.2017 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO bereit erklärt (Aktenseite 183 des Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS).Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen wurden Konsultationen sowohl mit Schweden als auch mit Deutschland geführt und hat sich letztlich Deutschland mit Schreiben vom 30.06.2017 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO bereit erklärt (Aktenseite 183 des Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS).
Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2017, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin, einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab dieser zusammengefasst an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Er habe jedoch zwei Operationen wegen eines Leistenbruchs gehabt; seither habe er Schmerzen und solle weder schwer heben noch Sport machen. Er habe auch "Probleme bei den Genitalien" (AS 213). Der Beschwerdeführer leide seit 2004 an den genannten Problemen. In der Heimat habe er sich nicht behandeln lassen, da die Medizin dort nicht so fortgeschritten sei. Ihm sei geraten worden, sich in Frankreich operieren zu lassen, jedoch habe er kein Geld dafür gehabt. Mangels eines Aufenthaltstitels sei auch eine medizinische Behandlung in Deutschland nicht möglich gewesen. In Österreich sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.06.2017 bis zum 19.06.2017 in einem Krankenhaus behandelt worden. Der Beschwerdeführer führte über Befragen weiter aus, bereits in Schweden, Frankreich und Deutschland um Asyl angesucht zu haben. In Schweden habe man ihm erklärt, dass er wegen seines österreichischen Visums nach Österreich zurückkehren müsse. Frankreich habe er noch vor der Entscheidung verlassen, da er dort als Jude Angst vor den algerischen Moslems gehabt habe. In Deutschland habe der Beschwerdeführer eine negative Entscheidung und eine Aufforderung zum Verlassen des Landes erhalten. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Deutschland gab der Beschwerdeführer an, dort einen negativen Bescheid bekommen zu haben. Er wisse nicht, ob ihm dort eine medizinische Behandlung gewährt werden würde. In Österreich werde er in medizinischer Hinsicht gut behandelt. Der Beschwerdeführer habe sich acht bis neun Monate in Deutschland aufgehalten. Auch wenn es dort während seines Aufenthaltes keine konkret ihn betreffenden Vorfälle gegeben habe, seien die Behörden bei der Einvernahme "nicht höflich" gewesen. Über weiteren Vorhalt einer EURODAC-Treffermeldung aus dem Jahr 2009 mit Deutschland, erklärte der Beschwerdeführer, damals ein Schengenvisum für Malta gehabt zu haben und über Frankreich nach Deutschland gereist zu sein, wo er um Asyl angesucht habe. Er habe sich damals ungefähr vier Monate in Deutschland aufgehalten und sei anschließend freiwillig nach Algerien zurückgekehrt, nachdem seine Mutter schwer erkrankt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Deutschland zurückkehren. Das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich wurde vom Beschwerdeführer verneint.
Im Akt befinden sich folgende Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend: ein Anästhesieinformationsblatt; die Terminbestätigung einer Abteilung für Chirurgie vom 17.05.2017 für eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers am 13.06.2017 sowie ein Arztbrief vom 19.06.2017 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.06.2017 bis zum 19.06.2017 wegen einer Leistenhernie links. Am 14.06.2017 sei der Beschwerdeführer operiert worden. Der weitere postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, weshalb der Beschwerdeführer am 19.06.2017 in gutem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege habe entlassen werden können. Die Diagnose bei der Entlassung lautete: "Hernia inguinalis sinistra".
Mit Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO Deutschland zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig.Mit Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO Deutschland zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.1.2017):
Jahresbilanz 2016,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2017/20170111-asylgeschaeftsstatistik-dezember.html, Zugriff 6.2.2017
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017
Non-Refoulement
Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).
Quellen:
BMdI – Bundesministerium des Innern (o.D.): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html, Zugriff 1.2.2017
USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017
Versorgung
Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich:
Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen werden vorrangig Geldleistungen gewährt. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich:
Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen werden vorrangig Geldleistungen gewährt. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich:
Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).
Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016)Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016)
Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017
AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durchAsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Sitzung 2022), das durch
Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist (23.12.2016): § 3 Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 2.2.2017Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. römisch eins Sitzung 3324) geändert worden ist (23.12.2016): Paragraph 3, Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 2.2.2017
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2016): Ablauf des deutschen Asylverfahrens,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 2.2.2017
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a):
Ankunftszentren,
http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 2.2.2017
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b):
Ankunftszentren,
http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 2.2.2017
Pro Asyl (10.1.2017): Ein Leben ohne Privatsphäre?
Sammelunterbringung darf nicht zum Dauerzustand werden, https://www.proasyl.de/news/ein-leben-ohne-privatsphaere-sammelunterbringung-darf-nicht-zum-dauerzustand-werden/, Zugriff 2.2.2017
USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017
Medizinische Versorgung
NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015).
Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015).
Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017
BMdI – Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen, http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017
BMG – Bundesministerium für Gesundheit (3.11.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017
BMG – Bundesministerium für Gesundheit (6.2016): Ratgeber Gesundheit für Asylwerber in Deutschland,
http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_Asylsuchende_DE_web.pdf, Zugriff 3.2.2017
SO – Spiegel Online (22.3.2016): So werden Flüchtlinge medizinisch versorgt,
http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-medizinische-versorgung-a-1081702.html, Zugriff 3.2.2017
USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017
Schutzberechtigte
Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Wenn dem nicht so ist, wird die Niederlassungserlaubnis permanent vergeben. Sie haben dann im Sozialversicherungssystem denselben Status wie deutsche Bürger und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Integrationshilfe, darunter auch zu Sprachkursen. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf Jahre, manchmal auch befristet auf 1 Jahr. Sie sind verlängerbar und können nach 5 Jahren in eine permanente Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Betroffene müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, die der üblicherweise gewährt wird. Sie haben eingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen. Familienzusammenführung wird strenger gehandhabt. Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 16.11.2015).
Das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 soll dazu beitragen, die Integration durch mehr Angebote an Integrationskursen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten zu verbessern. Gleichzeitig beschreibt es die Pflichten Asylsuchender und Schutzberechtigter. Lehnen Asylbewerber Integrationsmaßnahmen oder Mitwirkungspflichten ab, werden Leistungen gekürzt. Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung. Da Integration schwierig ist, wenn zu viele Flüchtlinge in Ballungszentren ziehen, können die Länder ihnen in den ersten drei Jahren einen Wohnsitz zuweisen. Außerdem verzichtet die Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorrangprüfung (Vorrang von Einheimischen und EU-Bürgern bei der Arbeitsplatzbesetzung). Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommt künftig nur, wer als anerkannter Flüchtling Integrationsleistungen erbracht hat (BR 8.8.2016).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017
BR – Bundesregierung (8.8.2016): Integrationsgesetz setzt auf Fördern und Fordern,
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/08/2016-08-05-integrationsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei volljährig und Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Leistenbruches operiert worden und habe seither Beschwerden im Genitalbereich, leide aber an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Ein siebentägiger stationärer Aufenthalt sei erforderlich gewesen. Zu den angeführten Beschwerden im Genitalbereich seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Es bestehe jedenfalls kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Da die medizinische Grundversorgung in Deutschland für Asylwerber ausreichend gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Deutschland keine medizinische Versorgung bekommen würde, seien weder mit dem Amtswissen noch mit den Länderfeststellungen vereinbar. Weiters sei darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der deutschen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man diesen in Deutschland ohne jegliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Asylantrag in Deutschland abgewiesen worden sei, sei festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass die deutschen Behörden im Fall des Beschwerdeführers kein ordentliches Verfahren geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, in Deutschland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Aus seinen Angaben habe zusammengefasst nicht entnommen werden können, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte bzw. mangels einer besonderen Integration in Österreich, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei volljährig und Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Leistenbruches operiert worden und habe seither Beschwerden im Genitalbereich, leide aber an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Ein siebentägiger stationärer Aufenthalt sei erforderlich gewesen. Zu den angeführten Beschwerden im Genitalbereich seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Es bestehe jedenfalls kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Da die medizinische Grundversorgung in Deutschland für Asylwerber ausreichend gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK gesprochen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Deutschland keine medizinische Versorgung bekommen würde, seien weder mit dem Amtswissen noch mit den Länderfeststellungen vereinbar. Weiters sei darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der deutschen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man diesen in Deutschland ohne jegliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Asylantrag in Deutschland abgewiesen worden sei, sei festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass die deutschen Behörden im Fall des Beschwerdeführers kein ordentliches Verfahren geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, in Deutschland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Aus seinen Angaben habe zusammengefasst nicht entnommen werden können, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte bzw. mangels einer besonderen Integration in Österreich, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin werden das vom Bundesamt geführte Konsultationsverfahren mit Schweden und Deutschland sowie die unzureichende Befassung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kritisiert. Das Bundesamt sei ursprünglich von einer Zuständigkeit Schwedens ausgegangen; der Beschwerdeführer habe seiner Überstellung dorthin auch ausdrücklich zugestimmt. Erst in der Folge sei die Behörde offensichtlich von einer Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen; eine Anmeldung zur freiwilligen Rücküberstellung nach Deutschland beruhe auf einer Überforderung des Beschwerdeführers in dieser Situation. Der Beschwerdeführer leide an einer großen Skrotalhernie in Verbindung mit einer Leistenhernie und habe diesbezüglich am 14.06.2017 eine Operation gehabt. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Genesungsprozess, habe regelmäßige ärztliche Kontrollen und sei eine abschließende ärztliche Kontrolle in 3 Monaten angeraten worden. Eine medizinische Behandlung bzw eine Operation sei in Deutschland nicht erfolgt. Nicht zuletzt aufgrund der negativen Entscheidung in Deutschland habe der Beschwerdeführer Angst, dass dort die nach wie vor erforderlichen ärztlichen Kontrollen nicht durchgeführt werden würden und er in Deutschland keine medizinische Behandlung bekommen würde. Aus den angeführten Gründen sei die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig. Der Beschwerdeführer spreche sich gegeneine Überstellung nach Deutschland aus; dies jedenfalls so lange, bis die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich abgeschlossen sei.
Der Beschwerde sind folgende ärztlichen Unterlagen angefügt: ein ambulantes Krankengeschichtsblatt einer HNO-Abteilung vom 26.07.2017 mit der Diagnose "Cerumen obl. bds"; ein Bericht über die beim Beschwerdeführer am 14.06.2017 durchgeführte Operation wegen der beim ihm gestellten Diagnose "große Skrotalhernie links" und der bereits bekannte Arztbrief vom 19.06.2017.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2017 wurde der Beschwerde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2017 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2017 wurden die deutschen Behörden darüber informiert, dass die Überstellung des Beschwerdeführers vorübergehend ausgesetzt werden müsse, da ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Algerien, stellte am 12.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte der Beschwerdeführer bereits im November 2009 in Deutschland, im September 2015 in Schweden, im April 2016 in Frankreich und im August 2016 erneut in Deutschland um Asyl an. Zudem war der Beschwerdeführer in Besitz eines vom 15.09.2015 bis 04.10.2015 gültigen österreichischen Visums.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte sowohl mit Deutschland als auch mit Schweden Konsultationen. Letztlich stimmte Deutschland mit Schreiben vom 30.06.2017 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu, den Beschwerdeführer zu übernehmen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte sowohl mit Deutschland als auch mit Schweden Konsultationen. Letztlich stimmte Deutschland mit Schreiben vom 30.06.2017 gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu, den Beschwerdeführer zu übernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren bzw. lebensbedrohenden Krankheiten. Beim Beschwerdeführer wurde neben der Diagnose "Cerumen obl. bds" eine Leistenhernie bzw. eine große Skrotalhernie links festgestellt. Der Beschwerdeführer war vom 13.06.2017 bis 19.06.2017 stationär im Krankenhaus aufhältig und wurde am 14.06.2017 operiert. Der postoperative Verlauf war komplikationslos. In Deutschland ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet.
Besondere familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie dessen Asylantragstellungen in Deutschland, Schweden und Frankreich sowie des vom 15.09.2015 bis 04.10.2015 gültigen österreichischen Visums, ergeben sich aus den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 mit den genannten Staaten und aus einer entsprechenden Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 12.05.2017.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO vom 30.06.2017 (beim Bundesamt eingelangt am 05.07.2017) beruht auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren.Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO vom 30.06.2017 (beim Bundesamt eingelangt am 05.07.2017) beruht auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgungslage sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Deutschland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus einer Terminbestätigung einer Abteilung für Chirurgie vom 17.05.2017; einem Arztbrief vom 19.06.2017; einem ambulanten Krankengeschichtsblatt vom 26.07.2017 und einem Operationsbericht vom 14.06.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus einer Terminbestätigung einer Abteilung für Chirurgie vom 17.05.2017; einem Arztbrief vom 19.06.2017; einem ambulanten Krankengeschichtsblatt vom 26.07.2017 und einem Operationsbericht vom 14.06.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus dessen eigenen Angaben und der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erle