TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W131 2164414-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2164414-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) stellte gemäß angefochtenem Bescheid im Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde insb auch der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen.

3. In einem dagegen eingelangten Rechtsmittel wird für die Bf nunmehr der Asylstatus angestrebt.

4. Der minderjährigen Tochter des Bf XXXX wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (= BVwG) zur GZ W131 2164418-1/4E der Asylstatus zuerkannt.4. Der minderjährigen Tochter des Bf römisch 40 wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (= BVwG) zur GZ W131 2164418-1/4E der Asylstatus zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und unstrittig Vater der minderjährigen ledigen XXXX.Die Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und unstrittig Vater der minderjährigen ledigen römisch 40 .

Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ W131 21664418-1/4E wurde der Beschwerde der minderjährigen Tochter des Bf gegen deren erstinstanzliche Entscheidung stattgegeben und dieser der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der vorbezeichneten minderjährigen Tochter des Bf ist kein Verfahren der Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bf die Fortsetzung des bestehenden und glaubhaft in der Verhandlung am 11.10.2017 zum Ausdruck gebrachten Familienlebens mit dieser Tochter in einem anderen Staat möglich wäre. Die Bf wurde nach dem Aktenstand bislang nicht straffällig iSd Gesetzes.Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ W131 21664418-1/4E wurde der Beschwerde der minderjährigen Tochter des Bf gegen deren erstinstanzliche Entscheidung stattgegeben und dieser der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der vorbezeichneten minderjährigen Tochter des Bf ist kein Verfahren der Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bf die Fortsetzung des bestehenden und glaubhaft in der Verhandlung am 11.10.2017 zum Ausdruck gebrachten Familienlebens mit dieser Tochter in einem anderen Staat möglich wäre. Die Bf wurde nach dem Aktenstand bislang nicht straffällig iSd Gesetzes.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bf und dem seiner minderjährigen vorbezeichneten Tochter.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvor-schriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. Sonderverfahrensvorschriften sind dabei gegenständlich insb im BFA-VG und in § 34 AsylG enthalten.Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvor-schriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. Sonderverfahrensvorschriften sind dabei gegenständlich insb im BFA-VG und in Paragraph 34, AsylG enthalten.

Zu A)

Der bezeichneten minderjährigen Tochter des Bf wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W131 2164418-1-/4E originär Asyl zuerkannt. Es liegt auch bezüglich dieser Tochter des Bf keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.Der bezeichneten minderjährigen Tochter des Bf wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W131 2164418-1-/4E originär Asyl zuerkannt. Es liegt auch bezüglich dieser Tochter des Bf keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Beim Bf handelt es sich unstrittig um den Vater seiner minderjährigen ledigen Tochter XXXX, weshalb dieser als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten ist.Beim Bf handelt es sich unstrittig um den Vater seiner minderjährigen ledigen Tochter römisch 40 , weshalb dieser als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu betrachten ist.

Gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 87/2012, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist,

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der minderjährigen ledigen Tochter des Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bf ist bislang nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und damit nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens mit der asylberechtigten Tochter in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen diese minderjährige Tochter des Bf ist auch kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.Im vorliegenden Fall wurde der minderjährigen ledigen Tochter des Bf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bf ist bislang nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und damit nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens mit der asylberechtigten Tochter in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen diese minderjährige Tochter des Bf ist auch kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.

Dem Bf war nach § 34 Abs 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe weiter zu ermitteln bzw zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).Dem Bf war nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe weiter zu ermitteln bzw zu beurteilen waren vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Der Beschwerde war somit stattzugeben und dem Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war somit stattzugeben und dem Bf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281; vom 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25.11.02009, Zl. 2007/01/1153; vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 06.09.2012, Zl. 2010/18/0398).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur unproblematischen Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281; vom 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25.11.02009, Zl. 2007/01/1153; vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 06.09.2012, Zl. 2010/18/0398).

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2164414.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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