TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 98/20/0422

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des AI in Wien, geboren am 26. Dezember 1971, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 1998, Zl. 200.477/0-V/15/98, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Republik Kongo, gegen die seinem Asylantrag gemäß § 7 AsylG nicht stattgebende Entscheidung des Bundesasylamtes abgewiesen.

Die belangte Behörde verwies zur Begründung zunächst auf das im Bescheid des Bundesasylamtes wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers, welches "zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird". Weiters erklärte die belangte Behörde, sie übernehme die von "der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und erhebt diese zum Bestandteil des gegenständlichen Bescheides".

Das Bundesasylamt hat das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt festgehalten:

"Ich habe mein Heimatland verlassen, weil mir mein Bruder Probleme gemacht hat. Im Zuge des Krieges wollte mein Bruder mit seinem Chef am 15.08.1997 nach Gabun flüchten. Sie wurden an der Grenze jedoch vom Militär festgenommen. Meinem Bruder gelang anschließend die Flucht und kam er zu mir nach Hause. In einem Sack hatte er auch Maschinenpistolen, was ich später erfuhr. Mein Bruder wurde dann bei uns zu Hause wieder vom Militär festgenommen und konnte in späterer Folge auch aus dieser Anhaltung flüchten. Er kam nämlich nachts kurz bei uns vorbei. Ich hatte Angst, dass ich Probleme mit dem Militär bekommen könnte, weil ich zu Hause Maschinenpistolen hatte und an Stelle meines Bruders festgenommen werde. Der Besitz dieser Maschinenpistolen ist nämlich verboten. Die zweite Verhaftung meines Bruders war am 25.08.1997. Am 17.11.1997 kam mein Bruder kurz bei mir vorbei. Am 18.11.1997 kam das Militär und fragte nach meinem Bruder. Am 19.11.1997 hatte ich Angst, dass ich Probleme bekommen könnte und habe mich bis zu meiner Ausreise in Cafeterias aufgehalten. Während dieser Zeit habe ich erfahren, dass das Militär eine Hausdurchsuchung bei mir zu Hause durchgeführt und dabei die Maschinenpistolen im Sack gefunden hat. Das weiß ich von Nachbarn. Aus vorangeführten Gründen habe ich mich zur Flucht entschlossen und bin über den von mir geschilderten Reiseweg bis nach Österreich gelangt.

Auf Vorhalt, dass meine Angaben unglaubwürdig sind, weil bei der Festnahme meines Bruders am 25.08.1997 das Militär sicher auch gleichzeitig die Maschinenpistolen mitgenommen hätte, gebe ich an, das Militär damals nicht gewusst hat, dass in dem Sack Maschinenpistolen waren, sondern habe dies erst während meines Aufenthaltes in den verschiedenen Cafeterias von Nachbarn erfahren.

Befragt, warum ich glaube, dass ich an Stelle meines Bruders festgenommen werden sollte, gebe ich an, weil ich beim ersten Mal gesagt habe, dass er nicht bei mir ist und wurde er aber trotzdem bei mir zu Hause gefunden und festgenommen.

Ich war bis zu meiner Ausreise aus der Republik Kongo keinen konkreten Verfolgungen aus politischen, religiösen, rassischen oder anderen Gründen ausgesetzt. Ich war auch nie in Haft bzw. wurde nie festgenommen.

Auf Vorhalt, dass meine Angaben weiters unglaubwürdig sind, weil ich einerseits angab am 21.10.1997 Brazaville verlassen zu haben und andererseits am 18.11.1997 das Militär bei mir zu Hause gewesen wäre und ich mich selbst seit 19.11.1997 in den verschiedenen Cafeterias aufgehalten habe, gebe ich an, dass ich mich bei den Daten geirrt habe. Am 17.10.1997 kam mein Bruder nachts kurz vorbei. Am 18.10.1997 kam das Militär und ich habe am 19.10.1997 mein Haus verlassen und mich bis zum 21.10.1997 in den verschiedenen Cafeterias aufgehalten.

Das Bundesasylamt traf nach Wiedergabe allgemeiner Rechtsausführungen folgende "Feststellungen":

"Keinesfalls kann die bloße Behauptung asylbegründender Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorliegen der asylbegründenden Tatsachen abstrakt möglich wäre, also nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. ...

Der von Ihnen als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt erweist sich weder unter dem Gesichtspunkt der Intensität der Maßnahme (der Schwere des Eingriffes in Ihre Rechtsgüter) noch unter jenem des Zusammenhanges mit den in § 1 Ziffer 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründen geeignet, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Soweit Sie vorbringen, Angst vor einer Festnahme wegen illegalen Besitzes von Maschinenpistolen gehabt zu haben, so ist Ihnen entgegenzuhalten, dass illegaler Waffenbesitz ebenfalls in allen Staaten der Welt geahndet wird und indiziert eine Hausdurchsuchung zur Auffindung von Waffen noch keinesfalls eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Asylwerbers seitens der Behörde seines Heimatstaates. Auch wenn Strafvorwürfe zu Unrecht erhoben werden, begründet dies allein noch nicht die Annahme eines politischen Aspektes des Verfahrens. Vielmehr ist es dem Betroffenen auch in diesem Fall zuzumuten, die aufgebotenen Vorwürfe zu entkräften. ...

Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum Sie Angst hatten, wegen Ihrer falschen Aussage, indem Sie dem Militär mitteilten, dass Ihr Bruder nicht bei Ihnen sei, festgenommen zu werden. Hätte nämlich das Militär tatsächlich Interesse an der Festnahme Ihrer Person wegen Ihrer falschen Aussage gehabt, wären Sie sicher gleichzeitig mit Ihrem Bruder am 25.08.1997 festgenommen worden. Da Sie somit keine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne des § 1 Ziff. 1 AsylG 1991 geltend machen konnten, konnte Ihnen auch nicht Asyl gewährt werden. ..."

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hatte der Beschwerdeführer Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, er habe nicht nur wegen der Maschinenpistolen eine asylrelevante Verfolgung befürchten müssen, sondern insbesondere auch wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders in der Truppe von Präsident Pasca Lissouba. Die Kämpfe zwischen den Truppen Lissoubas und der "Cobra"-Miliz von "Sassou-Nguesso" seien am 5. Juni 1997 ausgebrochen. Im anschließenden Bürgerkrieg seien nach offiziellen Angaben rund 4000 Menschen gestorben. Auf Grund der politischen Tätigkeit seines Bruders hätte für den Beschwerdeführer die konkrete Gefahr bestanden, inhaftiert zu werden.

Die belangte Behörde gelangte dem gegenüber auf Grund der übernommenen "Feststellungen" des Bundesasylamtes "zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht vorliegt", wobei sich die belangte Behörde der von der erstinstanzlichen Behörde "getroffenen Beweiswürdigung vollinhaltlich anschließt und die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt".

Soweit der Beschwerdeführer "erstmalig" behaupte, auf Grund der politischen Tätigkeit seines Bruders von einer Inhaftierung und unmenschlichen Behandlung durch das Militär konkret gefährdet gewesen zu sein, so erscheine dieses Vorbringen angesichts seiner erstinstanzlichen Angaben nicht glaubhaft. Erfahrungsgemäß gäben "Asylwerber gerade anlässlich ihrer ersten Befragung spontan jenen Sachverhalt an, welcher der Wahrheit am Nächsten kommt". Ein Sachverhalt könne daher grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen trifft und sich sein Vorbringen im Zuge des Verfahrens nicht "sukzessive steigert". Der "erstmalig in der Berufung aufgestellten Behauptung, der Berufungswerber wäre auf Grund der politischen Tätigkeit seines Bruders gefährdet gewesen", könne auch deshalb keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden, weil davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wohl gleichzeitig mit seinem Bruder am 25. August 1997 festgenommen worden wäre, "hätte das Militär tatsächlich Interesse an einer Inhaftierung seiner Person gehabt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich schon deshalb als mangelhaft, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung wesentliche Neuerungen gegenüber seinem Vorbringen in erster Instanz erstattet hätte, die seine gesamten Angaben infolge einer "sukzessiven" Steigerung seines Vorbringens als unglaubwürdig erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die seine Flucht begründende Furcht vor asylrelevanter Verfolgung darauf gestützt, dass ihm sein "Bruder Probleme gemacht" habe. Der Beschwerdeführer hat dazu schon in erster Instanz vorgebracht, dass sein Bruder "mit seinem Chef" nach Gabun habe flüchten müssen und während dieser Flucht Waffen im Hause des Beschwerdeführers zurückgelassen habe, die das Militär in der Folge vorgefunden habe. Der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Berufung, sein Bruder habe "in der Truppe von Präsident Pasca Lissouba" gekämpft, weshalb das Auffinden der Waffen in seinem Haus in Verbindung mit der politischen Tätigkeit seines Bruders zu einer auch gegen ihn gerichteten Verfolgung geführt hätte, stellt sich somit vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers lediglich als eine Präzisierung seines Vorbringens und nicht als eine die Unglaubwürdigkeit begründende "sukzessive Steigerung" dar. Es wäre Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, diese in der Berufung nachgetragenen, schon in erster Instanz angedeuteten politischen Zusammenhänge näher zu erfragen. Indem die belangte Behörde die ergänzenden Angaben in der Berufung als Begründung dafür heranzog, den Angaben des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzuerkennen, hat sie ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet.

Selbst wenn man mit der belangten Behörde davon ausginge, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung keine substanzielle Neuerung vorgebracht, so wäre aber auch diesfalls das Verfahren der belangten Behörde mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet:

Im Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof die rechtlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung durch die belangte Behörde dargestellt und ausgeführt, die auch im vorliegenden Fall gewählte Begründung für ein solches Vorgehen treffe zu, wenn der Sachverhalt "nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt" und in der Berufung "kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet" werde. "Jedenfalls" im letztgenannten Fall sei es der belangten Behörde verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte hinzu, dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. zur Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Verhandlung in einem derartigen Fall auch das Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339).

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde somit bei Zutreffen der Qualifikation des Berufungsvorbringens als eine substanziielle Neuerung eine mündliche Berufungsverhandlung hätte vornehmen müssen, ist weiters anzumerken, dass sich die Bescheidbegründung der belangten Behörde letztlich auch als in sich widersprüchlich erweist:

So führt die belangte Behörde zunächst aus, sie übernehme die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen "Sachverhaltsfeststellungen", welche sich im Wesentlichen nur als abstrakte Rechtsformeln, teilweise ohne ausreichenden konkreten Bezug zum Beschwerdeführer, teilweise aber auch als nicht nachvollziehbare Ansätze einer Beweiswürdigung erweisen. Wenn die belangte Behörde ausführt, "dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde insbesondere das Vorbringen des Berufungswerbers zu Grunde gelegt", so würde dies darauf hindeuten, dass die belangte Behörde von der grundsätzlichen Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in erster Instanz ausging. In diese Richtung weisen auch die weiteren Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde, wonach "Asylwerber gerade anlässlich ihrer ersten Befragung spontan jenen Sachverhalt angeben, welcher der Wahrheit am Nächsten kommt". In weiterer Folge gelangte die belangte Behörde aber nicht nur auf Grund des von ihr als Neuerung eingestuften Berufungsvorbringens zu dem Ergebnis, dass das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einzuschätzen sei. Die belangte Behörde zog diese Schlussfolgerung u.a. aus einer Aussage des Beschwerdeführers in erster Instanz, wonach der Beschwerdeführer - "wäre er tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt" gewesen - "sicherlich gleichzeitig mit seinem Bruder am 25. August 1997 festgenommen worden" wäre, wenn "das Militär tatsächlich Interesse an einer Inhaftierung seiner Person gehabt" hätte. Dem wird in der Beschwerde zutreffend entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer die Befürchtung, einer asylrelevanten Verfolgung wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders ausgesetzt zu sein, darauf gestützt hatte, dass die Militärangehörigen die vom Bruder des Beschwerdeführers in dessen Haus versteckten Waffen im Oktober 1997 entdeckt hätten. Der Beschwerdeführer hatte auch nie behauptet, nur deshalb einer Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein, weil sein Bruder gegen das Militärregime gekämpft habe. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr seine Befürchtungen in einen Zusammenhang mit den nach dem 18. Oktober in seinem Haus aufgefundenen Waffen gebracht, wodurch sich der Verdacht einer gegen das Regime gerichteten politischen Aktivität auch gegen ihn gerichtet hätte. Das Argument der belangten Behörde, eine Verfolgung des Beschwerdeführers sei deshalb "nicht glaubwürdig", weil er nicht schon am 25. August 1997 festgenommen worden sei, erweist sich demnach als nicht schlüssig.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzugehen.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die beanspruchte Umsatzsteuer aus dem zugesprochenen Betrag ist in den Bauschbeträgen der zitierten Verordnung bereits enthalten.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200422.X00

Im RIS seit

04.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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