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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung des Individualantrags eines Fiakerunternehmens auf Aufhebung von Bestimmungen des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes betreffend Ausübungsbeschränkungen beim Betrieb des Fiakergewerbes; kein Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes; zulässige Beschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung durch die - den Betrieb von Fiakerunternehmen in zeitlicher Hinsicht bzw im Hinblick auf bestimmte Wetterverhältnisse einschränkenden - Regelungen angesichts des öffentlichen Interesses am Tierschutz und an der Hintanhaltung von Gefahren und Beeinträchtigungen im Straßenverkehr; kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht; Regelungen zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sachlich begründbarSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten (Haupt-)Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge §3 Abs2 letzter Satz und Abs4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl 57/2000 idF LGBl 34/2016, als verfassungswidrig aufheben sowie gemäß Art140 Abs6 B-VG aussprechen, dass frühere gesetzliche Regelungen nicht wieder in Kraft treten.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten (Haupt-)Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge §3 Abs2 letzter Satz und Abs4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, Landesgesetzblatt 57 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 34 aus 2016,, als verfassungswidrig aufheben sowie gemäß Art140 Abs6 B-VG aussprechen, dass frühere gesetzliche Regelungen nicht wieder in Kraft treten.
Hinsichtlich der Bestimmung des §3 Abs4 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz werden ferner folgende Eventualanträge gestellt: Der Verfassungsgerichtshof möge den ersten und den vierten (gemeint: den fünften) sowie die beiden letzten Sätze, in eventu die letzten beiden Sätze, in eventu den ersten und den vierten (gemeint: den fünften) Satz aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §3 des Gesetzes über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz), LGBl 57/2000 idF LGBl 34/2016, lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. §3 des Gesetzes über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz), Landesgesetzblatt 57 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 34 aus 2016,, lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Bewilligung
§3. (1) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) gemäß §7 zulässig.
(2) Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens dürfen nur gut genährte Pferde, die keine erkennbaren Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen und aufgrund ihres Wesens sowie ihres Ausbildungs- und Trainingszustandes für die Personenbeförderung geeignet sind, im Fahrdienst verwendet werden. Der Einsatz eines Zugpferds ist nur an 18 Tagen im Monat zulässig.
(3) Für alle Fahrzeuge im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegen.
(4) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen – darunter sind die Tätigkeiten Anspannen, Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Abschirren zu verstehen – ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr gestattet. Ausgenommen sind bestellte Fahrten auf Grund besonderer Beförderungsaufträge. Die bestellte Fahrt ist der Behörde vor Fahrtantritt unter Nennung des vollständigen Namens und der Anschrift des Auftraggebers anzuzeigen. Zwischen Anschirren und Anspannen dürfen nicht mehr als 60 Minuten vergehen. Das Auffahren auf Standplätze ist nur in der Zeit von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Bei Großveranstaltungen, die eine Zufahrt für die Fiakerkutschen zu den Fiakerstandplätzen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten nicht ermöglichen, gelten die genannten zeitlichen Einschränkungen nicht. Erreicht die von der Wetterstation Wien Innere Stadt (TAWES) der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemessene Temperatur an einzelnen Tagen einen Wert von mindestens 35,00 ° Celsius, so sind an diesem Tag weitere Rundfahrten und bestellte Fahrten unzulässig. Der Betrieb ist für diesen Tag einzustellen und die Standplätze sind unverzüglich zu räumen."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl I 118/2004 idF BGBl I 61/2017, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2017,, lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen"1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen
[…]
Grundsätze der Tierhaltung
§13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
[…]
Bewilligungen
§23. (1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z3) abzuändern.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Abs2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Tierhaltungsverordnung
§24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
2. anderer Wirbeltiere
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in §13 Abs2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
(2) Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§23 Z1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.
[…]
Wildtiere
§25. (1) Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (§24 Abs1 Z1) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
(2) Einer Anzeige nach Abs1 bedürfen nicht:
1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl I Nr 114/2012, unterliegen, 1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2012,, unterliegen,
2. Zoos,
3. Tierheime,
4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
1. jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
2. die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß §26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs1 angezeigt haben.
(4) Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Abs1 entsprechend.
(5) Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.
Haltung von Tieren in Zoos
§26. (1) Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach §23.
(2) Nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten durch Verordnung festzulegen.
(3) Wird der Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Behörde für den Fall, dass der Eigentümer der Tiere nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen, zu verfügen, dass die betroffenen Tiere solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben werden, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
§27. (1) In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln.
(3) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach §23 Z5 richtet sich nach dem jeweiligen Standort.
(4) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des §23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht,
2. eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und
3. der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen.
(5) Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen.
(6) §26 Abs3 gilt sinngemäß.
[…]
Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten
oder zur Zucht oder zum Verkauf
§31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in §24 Abs1 Z1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach §23.§31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§1 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in §24 Abs1 Z1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach §23.
(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit der Bundesminsterin/dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher oder gewerblicher, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in §24 Abs1 Z1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde §23 Abs2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II 485/2004 idF BGBl II 61/2012, lauten:3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 485 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 61 aus 2012,, lauten:
"MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
[…]
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
[…]
2.7. BETREUUNG
Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden.
Werden Pferde regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt, sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Weiters muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht des voll beladenen Gespannes bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.
Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden
Verboten sind alle medikamentösen und nicht pferdegerechten Einwirkungen des Menschen, die beim Sportpferd gesetzt werden mit dem Ziel einer Beeinflussung über die natürliche Veranlagung, das Leistungsvermögen und die Leistungsbereitschaft des Pferdes hinaus.
Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie zB Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
Eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege ist sicherzustellen.
Das Clippen der Tasthaare (Fibrissen) um Augen, Nüstern und Maul ist verboten.
[…]"
4. §1 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl 112/1996 idF BGBl I 32/2013, lautet:4. §1 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), Bundesgesetzblatt 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2013,, lautet:
"Geltungsbereich
§1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie
2. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl I Nr 203/1999.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 203 aus 1999,.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die §95 Abs2 der GewO 1994 anzuwenden ist.(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs1) die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die §95 Abs2 der GewO 1994 anzuwenden ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs1 Z8 B-VG gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellende Gesellschaft behauptet einen Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und bringt zunächst zum Sachverhalt bzw. zu ihrer Antragslegitimation Folgendes vor:
1.1. Die antragstellende Gesellschaft betreibe ein Fiakerunternehmen in Wien und sei auf Grund einer aufrechten Konzession, die insgesamt vier Gespanne mit je zwei Pferden umfasse, zur Ausübung des Fiakergewerbes berechtigt. Sie übe dieses Gewerbe auch aktuell aus; zuletzt seien ihr fünf Platzkarten für das Auffahren von Fiakerkutschen auf Standplätze in Wien Innere Stadt zugewiesen worden.
1.2. Die mit LGBl 34/2016 vorgenommenen Änderungen des §3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes hätten für die antragstellende Gesellschaft folgende Nachteile bzw. Verschlechterungen gebracht: Der Einsatz eines Zugpferdes sei seither nur noch an achtzehn Tagen im Monat zulässig, die Möglichkeit des zeitlichen Betriebes des Fiakerunternehmens ("Anschirren", Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und "Abschirren") sei – ebenso wie die Möglichkeit des Auffahrens auf Standplätze – um eine Stunde am Morgen reduziert worden und unter bestimmten Umständen, nämlich für den Fall, dass die von der Wetterstation Wien Innere Stadt der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemessene Temperatur an einem Tag einen Wert von mindestens 35 Grad Celsius erreiche, sei der Betrieb – für diesen Tag – einzustellen; durch letztgenannte Bestimmung werde der Betrieb des Fiakerunternehmens daher zur Gänze untersagt.1.2. Die mit Landesgesetzblatt 34 aus 2016, vorgenommenen Änderungen des §3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes hätten für die antragstellende Gesellschaft folgende Nachteile bzw. Verschlechterungen gebracht: Der Einsatz eines Zugpferdes sei seither nur noch an achtzehn Tagen im Monat zulässig, die Möglichkeit des zeitlichen Betriebes des Fiakerunternehmens ("Anschirren", Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und "Abschirren") sei – ebenso wie die Möglichkeit des Auffahrens auf Standplätze – um eine Stunde am Morgen reduziert worden und unter bestimmten Umständen, nämlich für den Fall, dass die von der Wetterstation Wien Innere Stadt der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemessene Temperatur an einem Tag einen Wert von mindestens 35 Grad Celsius erreiche, sei der Betrieb – für diesen Tag – einzustellen; durch letztgenannte Bestimmung werde der Betrieb des Fiakerunternehmens daher zur Gänze untersagt.
1.3. Die antragstellende Gesellschaft werde durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weil ihr dadurch in bestimmter Hinsicht verboten werde, ihre Gewerbeberechtigung auszuüben. Der Eingriff sei angesichts der aufrechten Konzessionen, die von der antragstellenden Gesellschaft ausgeübt würden, sowie der zugewiesenen Platzkarten für Standplätze auch aktuell. Der antragstellenden Gesellschaft stehe kein zumutbarer anderer Weg offen, ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, weil ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß §14 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz nach sich ziehen würde und zudem jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes die aufrechte Konzession der antragstellenden Gesellschaft gefährden würde.
2. In der Folge legt die antragstellende Gesellschaft ihre Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen dar:
2.1. Zu §3 Abs2 letzter Satz Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz idF LGBl 34/2016:2.1. Zu §3 Abs2 letzter Satz Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz in der Fassung LGBl 34/2016:
2.1.1. Die antragstellende Gesellschaft werde durch diese Bestimmung in der Ausübung ihres Gewerbes eingeschränkt, weil sie ein der betrieblichen Nutzung dienendes und zu ihrem Betrieb gehöriges Zugpferd nur an achtzehn Tagen im Monat einsetzen könne. Diese Bestimmung greife daher in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ein.
2.1.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seien gesetzliche Einschränkungen des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Exzessive Erweiterungen der Ausübungsschranken, wie sie durch die angefochtene Be-stimmung vom Landesgesetzgeber normiert worden seien, müssten daher jedenfalls durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Die umfassende Beschränkung der Tage, an denen ein Zugpferd eingesetzt werden dürfe, sei nicht verhältnismäßig und durch nichts gerechtfertigt. Angesichts dessen, dass eine derartige Regelung in der Stammfassung des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes noch nicht enthalten gewesen sei, sei davon auszugehen, dass kein öffentliches Interesse an der Beschränkung des Einsatzes eines Fiakerzugpferdes gegeben gewesen sei. Das "plötzlich […] verstärkte Interesse" an einer eigenen landesgesetzlichen Regelung (in Ergänzung zu den entsprechenden bundesgesetzlichen tierschutzrechtlichen Regelungen) sei nicht nachvollziehbar.
Ferner seien keine besonders schwerwiegenden Gründe erkennbar, die den nachträglichen Eingriff in eine befugter Weise ausgeübte Berufstätigkeit rechtfertigen würden. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass über den Umweg dieser Beschränkung der Erwerbsfreiheit die Ausübung des Fiakergewerbes möglichst erschwert bzw. unmöglich gemacht werden solle. Das "Auslöschen der Fiaker in Wien" stelle jedoch kein anerkanntes öffentliches Interesse dar. Das einzige öffentliche Interesse, das denkbar einen Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung bieten könne, sei der Tierschutz.
Die antragstellende Gesellschaft zititert sodann einen Bericht des Kontrollamtes für Wien aus dem Jahr 2010 (KA II-65-1/10), aus dem hervorgehe, dass das Fiakergewerbe ohnehin schon einer großen Anzahl von Beschränkungen unterli