TE Vfgh Erkenntnis 2017/9/26 G134/2017 ua (G134/2017-12, G207/2017-8)

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art136 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BFA-VG §3 Abs2, §16 Abs1, §20 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1, §57
FremdenpolizeiG 2005 §52
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des BFA-VerfahrensG über die verkürzte Frist für Beschwerden gegen negative Entscheidungen über die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten im Falle einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme mangels Erforderlichkeit einer vom VwGVG abweichenden Regelung

Spruch

I.römisch eins. Die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des §3 Abs2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in §16 Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 24/2016, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des §3 Abs2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in §16 Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.römisch drei. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

IV.römisch vier. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E502/2017 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde eines marokkanischen Staatsangehörigen anhängig, der am 17. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.    Mit Bescheid vom 22. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG und stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß §46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III). Es sprach weiters aus, dass gemäß §55 Abs1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §18 Abs1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V).1.1. Mit Bescheid vom 22. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 in Verbindung mit §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG und stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß §46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Es sprach weiters aus, dass gemäß §55 Abs1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §18 Abs1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Jänner 2017 wegen Verspätung zurück. Der Bescheid des BFA sei dem Beschwerdeführer am 16. August 2016 persönlich ausgefolgt worden; die Versäumung der Frist sei in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt eingeräumt, zugleich die Verfassungswidrigkeit des §16 Abs1 BFA-VG behauptet worden. Gemäß §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 24/2016 bestehe eine zweiwöchige Beschwerdefrist; die Beschwerdefrist habe daher am 30. August 2016 geendet. Die am 13. September 2016 erhobene Beschwerde sei somit verspätet eingebracht worden.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Jänner 2017 wegen Verspätung zurück. Der Bescheid des BFA sei dem Beschwerdeführer am 16. August 2016 persönlich ausgefolgt worden; die Versäumung der Frist sei in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt eingeräumt, zugleich die Verfassungswidrigkeit des §16 Abs1 BFA-VG behauptet worden. Gemäß §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, bestehe eine zweiwöchige Beschwerdefrist; die Beschwerdefrist habe daher am 30. August 2016 geendet. Die am 13. September 2016 erhobene Beschwerde sei somit verspätet eingebracht worden.

1.2.    Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "2, 4 und" sowie des zweiten Satzes in §16 Abs1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 24/2016, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 27. Juni 2017 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.1.2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "2, 4 und" sowie des zweiten Satzes in §16 Abs1 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 27. Juni 2017 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Der Verfassungsgerichtshof ging zunächst davon aus, dass das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sein dürfte. Insbesondere stütze sich der vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich und der Sache nach auf §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 24/2016, sodass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde (zur Gänze) anzuwenden haben dürfte. Eine Begründung, welche der in §16 Abs1 BFA-VG geregelten Tatbestände im konkreten Sachverhalt vorliegen und zu der zweiwöchigen Frist für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid führen würden, enthalte der angefochtene Beschluss nämlich nicht. Jedenfalls dürften angesichts des Regelungssystems, in dem §16 Abs1 BFA-VG steht, die Verweise auf §3 Abs2 Z2 und 4 BFA-VG in §16 Abs1 BFA-VG sowie der zweite Satz dieser Bestimmung präjudiziell und somit in Prüfung zu ziehen sein. Der Verfassungsgerichtshof ging zunächst davon aus, dass das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sein dürfte. Insbesondere stütze sich der vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich und der Sache nach auf §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, sodass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde (zur Gänze) anzuwenden haben dürfte. Eine Begründung, welche der in §16 Abs1 BFA-VG geregelten Tatbestände im konkreten Sachverhalt vorliegen und zu der zweiwöchigen Frist für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid führen würden, enthalte der angefochtene Beschluss nämlich nicht. Jedenfalls dürften angesichts des Regelungssystems, in dem §16 Abs1 BFA-VG steht, die Verweise auf §3 Abs2 Z2 und 4 BFA-VG in §16 Abs1 BFA-VG sowie der zweite Satz dieser Bestimmung präjudiziell und somit in Prüfung zu ziehen sein.

Der Verfassungsgerichtshof wies aber auch darauf hin, dass im Gesetzesprüfungsverfahren zu prüfen sein werde, ob zur Beseitigung der allfälligen Verfassungswidrigkeit nur die Aufhebung des zweiten Satzes des §16 Abs1 BFA-VG ausreichen könnte, wenn sich die zweiwöchige Beschwerdefrist für einen Bescheid nur aus dem zweiten Satz des §16 Abs1 BFA-VG ergebe, indem etwa §16 Abs1 iVm §3 Abs2 BFA-VG dahingehend interpretiert werde, dass auf den verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz abzustellen sei. Der Verfassungsgerichtshof wies aber auch darauf hin, dass im Gesetzesprüfungsverfahren zu prüfen sein werde, ob zur Beseitigung der allfälligen Verfassungswidrigkeit nur die Aufhebung des zweiten Satzes des §16 Abs1 BFA-VG ausreichen könnte, wenn sich die zweiwöchige Beschwerdefrist für einen Bescheid nur aus dem zweiten Satz des §16 Abs1 BFA-VG ergebe, indem etwa §16 Abs1 in Verbindung mit §3 Abs2 BFA-VG dahingehend interpretiert werde, dass auf den verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz abzustellen sei.

In der Sache ging der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass von der zweiwöchigen Beschwerdefrist des §16 Abs1 BFA-VG jedenfalls nur jene Fremden erfasst seien, deren Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden wird (ausgenommen von diesen Fällen einer zweiwöchigen Beschwerdefrist sind immer nur jene Fremden, bei denen es sich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um unbegleitete Minderjährige handelt). Vor diesem Hintergrund verstand der Verfassungsgerichtshof die in §16 Abs1 BFA-VG gewählte Regelungssystematik mit ihren Verweisen auf die in §3 Abs2 BFA-VG angeführten Zuständigkeiten des BFA vorläufig dahingehend, dass das BFA regelmäßig Bescheide zu erlassen hat, die mehrere Spruchpunkte enthalten, die sich auf unterschiedliche Ziffern der in §3 Abs2 BFA-VG umschriebenen Zuständigkeiten stützen. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof dazu aus:

"Bei §3 Abs2 BFA-VG handelt es sich – wie auch bei §3 Abs1 BFA-G – um eine die sachlichen Zuständigkeiten des BFA regelnde Norm, die mit der Einrichtung des BFA durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl I 87/2012) erlassen wurde. Der Gesetzgeber zielte auf die Bündelung all jener Zuständigkeiten bei einer Behörde ab, die den Bereich des Asylrechtes und der illegalen Migration betreffen. Er übertrug daher Kompetenzen aus dem Asyl- und Fremdenwesen sowie aus dem Bereich des NAG (die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 1, 6 ff.) auf das BFA, sodass diese Behörde nunmehr insbesondere für das gesamte Asylverfahren inklusive des Erlasses von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuständig ist."Bei §3 Abs2 BFA-VG handelt es sich – wie auch bei §3 Abs1 BFA-G – um eine die sachlichen Zuständigkeiten des BFA regelnde Norm, die mit der Einrichtung des BFA durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) erlassen wurde. Der Gesetzgeber zielte auf die Bündelung all jener Zuständigkeiten bei einer Behörde ab, die den Bereich des Asylrechtes und der illegalen Migration betreffen. Er übertrug daher Kompetenzen aus dem Asyl- und Fremdenwesen sowie aus dem Bereich des NAG (die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 1, 6 ff.) auf das BFA, sodass diese Behörde nunmehr insbesondere für das gesamte Asylverfahren inklusive des Erlasses von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuständig ist.

Das BFA soll dabei nach Ansicht des Gesetzgebers grundsätzlich mit verfahrensbeendendem Bescheid 'generell über alle entscheidungsrelevanten Punkte, welche in Form eines Bescheides zu ergehen haben, [absprechen]. Somit soll grundsätzlich nur eine einzige Bescheidurkunde über alle entscheidungsrelevanten Punkte ergehen. [...] Jeder Spruchpunkt des verfahrensbeendenden Bescheides soll einzeln anfechtbar sein, soweit er nicht untrennbar mit einem anderen Spruchpunkt verbunden ist, und kommt so auch dem betroffenen Fremden die Möglichkeit zu, lediglich gegen einzelne Spruchpunkte mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzugehen' (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 8).

§3 Abs1 BFA-G und §3 Abs2 BFA-VG erfüllen daher u.a. die Funktion, dem BFA alle erforderlichen Kompetenzen einzuräumen, um die über einen Antrag auf internationalen Schutz notwendigen Aussprüche (in einem Verfahren und in einem Bescheid) erlassen zu können. Vor diesem Hintergrund erlässt das BFA regelmäßig Bescheide, deren einzelne Aussprüche nicht unter ein und dieselbe Ziffer des §3 Abs2 BFA-VG – etwa betreffend die Zuerkennung und die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (§3 Abs2 Z1 BFA-VG) und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (§3 Abs2 Z4 BFA-VG) – zu subsumieren sind. Für Fälle wie den vorliegenden bedeutet dies, dass sich die – in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids auch angeführte – zweiwöchige Beschwerdefrist daraus ergibt, dass die Spruchpunkte des Bescheids insgesamt den Tatbeständen in §16 Abs1 iVm §3 Abs2 BFA-VG zuzuordnen sind, für die nach dieser Bestimmung die zweiwöchige Beschwerdefrist gilt.§3 Abs1 BFA-G und §3 Abs2 BFA-VG erfüllen daher u.a. die Funktion, dem BFA alle erforderlichen Kompetenzen einzuräumen, um die über einen Antrag auf internationalen Schutz notwendigen Aussprüche (in einem Verfahren und in einem Bescheid) erlassen zu können. Vor diesem Hintergrund erlässt das BFA regelmäßig Bescheide, deren einzelne Aussprüche nicht unter ein und dieselbe Ziffer des §3 Abs2 BFA-VG – etwa betreffend die Zuerkennung und die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (§3 Abs2 Z1 BFA-VG) und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (§3 Abs2 Z4 BFA-VG) – zu subsumieren sind. Für Fälle wie den vorliegenden bedeutet dies, dass sich die – in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids auch angeführte – zweiwöchige Beschwerdefrist daraus ergibt, dass die Spruchpunkte des Bescheids insgesamt den Tatbeständen in §16 Abs1 in Verbindung mit §3 Abs2 BFA-VG zuzuordnen sind, für die nach dieser Bestimmung die zweiwöchige Beschwerdefrist gilt.

3. Vor diesem Hintergrund hegt der Verfassungsgerichtshof zunächst das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §16 Abs1 BFA-VG gegen das – auch den Gesetzgeber bindende – aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander abzuleitende Sachlichkeitsverbot verstoßen:

3.1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.3.1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

3.2. Die in Prüfung gezogenen Wortfolgen in §16 Abs1 BFA-VG dürften bewirken, dass die Beschwerdefrist bei allen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz – und damit über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten an Fremde – in Abweichung von der allgemeinen Beschwerdefrist des §7 Abs4 VwGVG nur zwei Wochen beträgt, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2016, G574/2015, darauf hingewiesen, dass es sich bei Entscheidungen über die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten 'in vieler Hinsicht um Sachentscheidungen handelt, die mitunter die Klärung schwieriger Sachverhaltsfragen, die Durchführung einer Beweiswürdigung durch das Gericht und die Erörterung von teils schwierigen Rechtsfragen erfordern'. Angesichts der 'schwierigen Bedingungen, vor denen ein in der Regel der Verfahrenssprache nicht mächtiger Asylwerber im Asylverfahren steht' (so VfGH 23.2.2016, G574/2015), hat der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis die Verkürzung der Beschwerdefrist (damals auf eine Woche) im Hinblick auf rechtsstaatliche Erfordernisse für bedenklich erachtet.

Nun können möglicherweise jene Interessen, die die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu tragen vermögen, auch dafür sprechen, derartige Maßnahmen rasch durchzusetzen (siehe aber die Bedenken im Hinblick auf Art136 Abs2 B-VG zur mangelnden Erforderlichkeit der Verkürzung im Wesentlichen bloß der Beschwerdefrist im Rahmen des gesamten Verfahrens sogleich unten Pkt. 4.). Indem der Gesetzgeber die Rechtsfolge der Verkürzung der Beschwerdefrist mit den in Prüfung gezogenen Wortfolgen in §16 Abs1 BFA-VG aber nicht nur für Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen als solche, sondern auf Grund der gewählten Regelungstechnik immer auch notwendig für Beschwerden gegen Anträge auf internationalen Schutz eintreten lässt, sofern das BFA die Entscheidung über diese Statusfragen mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbindet, teilt die komplexe Frage des Vorliegens der Asylberechtigung bzw. der Berechtigung auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz notwendig dieselbe kurze Beschwerdefrist, wie sie gegen die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht. Damit dürfte der Gesetzgeber in unsachlicher Weise die verkürzte Beschwerdefrist zwangsweise auf die Kernentscheidungen des Verfahrens über Anträge auf internationalen Schutz zur Anwendung bringen, obwohl für diese Verkürzung eigentlich (bloß) der Umstand maßgebend sein dürfte, dass (auch) Entscheidungen gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Beschwerde gezogen werden.

3.3. Diese Regelungstechnik führt zugleich zu einer Ungleichbehandlung jener Fremden, bei denen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, im Gegensatz zu jenen, denen zwar nicht der Status eines Asylberechtigen zuerkannt, deren Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz aber auch nicht mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde – sei es, weil ihnen etwa ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

4. Weiters hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §16 Abs1 BFA-VG gegen Art136 Abs2 B-VG verstoßen.

4.1. Art136 Abs2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012, ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP) wiederholt ausgesprochen, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art136 Abs2 dritter Satz B-VG jenem des Art11 Abs2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind (vgl. VfSlg 19.922/2014, 19.987/2015; VfGH 23.2.2016, G589/2015 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wiederholt ausgesprochen, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art136 Abs2 dritter Satz B-VG jenem des Art11 Abs2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind vergleiche VfSlg 19.922/2014, 19.987/2015; VfGH 23.2.2016, G589/2015 ua.).

Das VwGVG – als besonderes Bundesgesetz im Sinne des Art136 Abs2 B-VG – bemisst in seinem §7 Abs4 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG mit vier Wochen, ohne dabei zu einer abweichenden Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz zu ermächtigen. Eine abweichende Regelung der Beschwerdefrist wäre daher nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist (vgl. VfSlg 19.987/2015).Das VwGVG – als besonderes Bundesgesetz im Sinne des Art136 Abs2 B-VG – bemisst in seinem §7 Abs4 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG mit vier Wochen, ohne dabei zu einer abweichenden Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz zu ermächtigen. Eine abweichende Regelung der Beschwerdefrist wäre daher nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist vergleiche VfSlg 19.987/2015).

Von §7 Abs4 VwGVG abweichend ordnet §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 24/2016 an, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den bereits oben angeführten Fällen zwei Wochen beträgt. Diese Bestimmung muss daher, um den Anforderungen des Art136 Abs2 B-VG zu entsprechen, zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sein:Von §7 Abs4 VwGVG abweichend ordnet §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, an, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den bereits oben angeführten Fällen zwei Wochen beträgt. Diese Bestimmung muss daher, um den Anforderungen des Art136 Abs2 B-VG zu entsprechen, zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sein:

4.2. Zwei nicht mehr in Geltung stehende Fassungen des §16 Abs1 BFA-VG sahen jeweils bereits eine Festlegung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen (bestimmte) Bescheide des BFA mit zwei Wochen vor.

4.2.1. §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 ordnete an, dass gegen alle Bescheide des BFA die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Der Verfassungsgerichtshof hob §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 wegen eines Verstoßes gegen Art136 Abs2 BFA-VG als verfassungswidrig auf. Die im Übrigen für sämtliche Verfahren vor dem BFA mit ihren unterschiedlichen Verfahrensgegenständen geltende Verkürzung der Beschwerdefrist war nicht zur Regelung der vom BFA-VG erfassten Gegenstände erforderlich (vgl. VfSlg 19.987/2015).4.2.1. §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, ordnete an, dass gegen alle Bescheide des BFA die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Der Verfassungsgerichtshof hob §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, wegen eines Verstoßes gegen Art136 Abs2 BFA-VG als verfassungswidrig auf. Die im Übrigen für sämtliche Verfahren vor dem BFA mit ihren unterschiedlichen Verfahrensgegenständen geltende Verkürzung der Beschwerdefrist war nicht zur Regelung der vom BFA-VG erfassten Gegenstände erforderlich vergleiche VfSlg 19.987/2015).

4.2.2. §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 normierte eine zweiwöchige Beschwerdefrist in jenen Fällen, in denen das BFA einen Bescheid in den Fällen des §3 Abs2 Z1, 2, 4 und 7 BFA-VG erlässt, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Der Gesetzgeber beurteilte ausweislich der Materialien die Verkürzung der Beschwerdefrist – soweit der Verweis auf §3 Abs2 Z1 und 4 BFA-VG betroffen ist – als unerlässlich, weil es auf Grund 'der verkürzten Entscheidungsfrist [gemeint wohl: Beschwerdefrist] [...] zu einer beschleunigten Entscheidung [kommt], die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht wird' (AA-82 BlgNR 25. GP).4.2.2. §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, normierte eine zweiwöchige Beschwerdefrist in jenen Fällen, in denen das BFA einen Bescheid in den Fällen des §3 Abs2 Z1, 2, 4 und 7 BFA-VG erlässt, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Der Gesetzgeber beurteilte ausweislich der Materialien die Verkürzung der Beschwerdefrist – soweit der Verweis auf §3 Abs2 Z1 und 4 BFA-VG betroffen ist – als unerlässlich, weil es auf Grund 'der verkürzten Entscheidungsfrist [gemeint wohl: Beschwerdefrist] [...] zu einer beschleunigten Entscheidung [kommt], die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht wird' (AA-82 BlgNR 25. GP).

4.2.3. Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2016, G589/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof den Ausdruck '1,' in §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 wegen eines Verstoßes gegen Art136 Abs2 B-VG als verfassungswidrig auf. In den beim antragstellenden Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bekämpften die Beschwerdeführer Bescheide des BFA, mit denen ihnen jeweils der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. In diesen Konstellationen verfügten die Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Verfassungsgerichtshof führte zur fehlenden Unerlässlichkeit der Regelung zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung Folgendes aus:4.2.3. Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2016, G589/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof den Ausdruck '1,' in §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, wegen eines Verstoßes gegen Art136 Abs2 B-VG als verfassungswidrig auf. In den beim antragstellenden Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bekämpften die Beschwerdeführer Bescheide des BFA, mit denen ihnen jeweils der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihnen jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. In diesen Konstellationen verfügten die Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Verfassungsgerichtshof führte zur fehlenden Unerlässlichkeit der Regelung zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung Folgendes aus:

'In einer Zusammenschau der der Verfahrensbeschleunigung dienenden gesetzlichen Anordnungen (vgl. zB auch §21 Abs2 und §22 Abs1 BFA-VG) und insbesondere auch jener, die durch das FrÄG 2015, BGBl I 70, eingeführt wurden, ist in Fällen betreffend die Entscheidung über 'die Zuerkennung […] des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten' weder eine Beschleunigung der Verfahren vor dem BFA noch der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht normiert, sodass die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck kommt. Aus diesem Grund ist für den Verfassungsgerichtshof die generelle und ausschließliche Verkürzung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde auch zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung nicht unerlässlich iSd Art136 Abs2 B-VG. [...]'In einer Zusammenschau der der Verfahrensbeschleunigung dienenden gesetzlichen Anordnungen vergleiche zB auch §21 Abs2 und §22 Abs1 BFA-VG) und insbesondere auch jener, die durch das FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt römisch eins 70, eingeführt wurden, ist in Fällen betreffend die Entscheidung über 'die Zuerkennung […] des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten' weder eine Beschleunigung der Verfahren vor dem BFA noch der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht normiert, sodass die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck kommt. Aus diesem Grund ist für den Verfassungsgerichtshof die generelle und ausschließliche Verkürzung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde auch zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung nicht unerlässlich iSd Art136 Abs2 B-VG. [...]

Der Ausdruck '1,' in §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015, dessen Aufhebung das Bundesverwaltungsgericht begehrt, verweist auf §3 Abs2 Z1 BFA-VG. Diese Ziffer umfasst Fälle der Zu- und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts. Auf Grund dieses Ausdruckes fallen auch solche Konstellationen in den Anwendungsbereich des §16 Abs1 BFA-VG, in denen ein Abweichen von der Frist des §7 Abs4 VwGVG weder zur Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen noch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unerlässlich und damit erforderlich iSd Art136 Abs2 B-VG ist. Der Ausdruck '1,' in §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 erweist sich somit als verfassungswidrig.'Der Ausdruck '1,' in §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, dessen Aufhebung das Bundesverwaltungsgericht begehrt, verweist auf §3 Abs2 Z1 BFA-VG. Diese Ziffer umfasst Fälle der Zu- und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts. Auf Grund dieses Ausdruckes fallen auch solche Konstellationen in den Anwendungsbereich des §16 Abs1 BFA-VG, in denen ein Abweichen von der Frist des §7 Abs4 VwGVG weder zur Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen noch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unerlässlich und damit erforderlich iSd Art136 Abs2 B-VG ist. Der Ausdruck '1,' in §16 Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, erweist sich somit als verfassungswidrig.'

4.2.4. Infolg

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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