TE OGH 2017/9/26 5Ob89/17z

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J***** Z*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Mag. Rupert Primetshofer, Mag. Markus Klepp, LL.M. (LSE), Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei
S*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, wegen 9.718,66 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2017, GZ 32 R 107/16k-39, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Teil-Zwischenurteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 14. Juli 2016, GZ 2 C 1318/14s-35, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte betreibt in F***** einen Supermarkt. Der Kläger besuchte diesen Supermarkt am 17. 5. 2014 gegen 16:00 Uhr bei regnerischem Wetter und wollte dort einkaufen. Er rutschte im Eingangsbereich nach der Schmutzmatte mit dem linken Fuß auf den nassen Fliesen weg. Dabei erlitt der Kläger Verletzungen am rechten Knie. Wären die Fliesen nicht nass gewesen, wäre der Kläger nicht ausgerutscht.

Der Kläger begehrte – unter Anrechnung eines Mitverschuldens von einem Drittel – die Zahlung von insgesamt 9.718,66 EUR samt Zinsen (Schmerzengeld, Kosten für Haushalts- und Pflegehilfe, Verdienstentgang) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht und vorvertragliche Sorgfalts-pflicht gegenüber dem Kläger verletzt, insbesondere hätte das an diesem Regentag von den Kunden in das Geschäftslokal vertragene Regenwasser vor dem Unfall aufgewischt werden müssen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, sie habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Beklagte habe vielmehr alle zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen. Der Boden an der Unfallstelle sei entgegen der Behauptungen des Klägers auch weder glatt noch völlig nass gewesen. Jedenfalls wäre dem Kläger ein Mitverschulden von zumindest 75 % zuzurechnen. Das Klagebegehren sei auch überhöht. Spät- und Dauerfolgen seien auszuschließen.

Mit einem Teil-Zwischenurteil sprach das Erstgericht – ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1 : 1 – aus, dass das Leistungsbegehren von 9.718,66 EUR sA dem Grunde nach zu drei Vierteln zu Recht bestehe. Die Entscheidung über die Höhe des Leistungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens sowie die Kostenentscheidung behielt das Erstgericht dem Endurteil vor. Der Kläger habe nachgewiesen, dass zum Unfallszeitpunkt die Fliesen im Eingangsbereich so nass gewesen seien, dass aufgewischt werden habe müssen und dass nach der dort aufliegenden Schmutzmatte keine weiteren Teppiche aufgelegt gewesen seien. Das Bestehen einer derartigen Gefahrenquelle in einem häufig frequentierten Bereich wie dem Eingangsbereich lasse (aller Erfahrung nach) darauf schließen, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sei. Der Kläger habe somit den Nachweis eines zumindest abstrakt pflichtwidrigen Verhaltens bzw eines objektiven Mangels in der Sphäre der Beklagten erbracht. Bereits dieser Nachweis genüge als Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. Als Konsequenz obliege der Beklagten der Beweis dafür, dass es zur Entstehung und zum Aufrechtbleiben der Gefahrenquelle ohne Sorgfaltsverstoß (von ihr bzw ihren Mitarbeitern) gekommen sei. Da das Beweisverfahren aber zu sämtlichen von der Beklagten behaupteten Maßnahmen der Gefahrenabwehr praktisch nur Negativfeststellungen ergeben habe, sei ihr dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen. Die Beklagte hafte daher dem Kläger für seinen Schaden. Allerdings sei dem Kläger ein Mitverschulden von 50 % anzulasten. Angesichts des Regenwetters hätte der Kläger noch genauer auf die Bodenbeschaffenheit achten müssen, denn es habe ihm
– genauso wie den Mitarbeitern der Beklagten – nicht verborgen bleiben können, dass an die Schmutzmatte die nassen Fliesen angeschlossen hätten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab. Auf die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und auf die Tatsachen- und Beweisrüge müsse nicht eingegangen werden, da bereits die Rechtsrüge berechtigt sei und der Berufung auf Basis der vom Erstgericht getroffenen, vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht bekämpften Tatsachen-feststellungen ein Erfolg zukomme. Haftungsansatz sei die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung. Dieser habe zwar grundsätzlich die Sorgfaltsverletzung und die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zu beweisen. Jedoch greife bereits dann eine (eingeschränkte) Beweislastumkehr Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierendes – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen sei. Dem Schädiger stehe dann der Entlastungsbeweis offen. Im vorliegenden Fall sei der Kläger auf nassen Bodenfliesen im Eingangsbereich beim Betreten des Geschäftslokals ausgerutscht, wobei die Fliesen aufgrund des Regenwetters und des von Kunden hinein getragenen Regenwassers nass gewesen seien. Der bloße Umstand, dass die Bodenfliesen im Eingangsbereich bei herrschendem Regenwetter nass gewesen seien, lasse nicht aller Erfahrung nach darauf schließen, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sei. Denn das Erstgericht habe kein konkretes Ausmaß der Nässe im Eingangsbereich festgestellt, insbesondere nicht dass etwa Wasser-Lacken bestanden hätten. Wenn das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ausführe, die Fliesen seien so nass gewesen, dass aufgewischt werden „musste“, so finde diese rechtliche Schlussfolgerung nicht Deckung in der Sachverhaltsfeststellung. Im Hinblick auf die weiteren Feststellungen des Erstgerichts, nämlich dass der Marktleiter am Unfallnachmittag mit der Putzmaschine durch den Supermarkt gefahren sei, wobei nicht festgestellt habe werden können, wann er zuletzt vor dem Unfall gefahren sei, sowie dass die konkret verlegten Bodenfliesen im Zusammenhang mit der vor dem Eingangsbereich angebrachten Schmutzmatte aus Gummi dem Stand der Technik entsprächen, könne das Berufungsgericht nicht erkennen, dass die vom Erstgericht festgestellten Verhältnisse im Eingangsbereich des Geschäftslokals der Beklagten aller Erfahrung nach darauf schließen ließen, dass die Beklagte geforderte Kontroll- und Beseitigungspflichten nicht eingehalten habe. Vielmehr müsse „aller Erfahrung nach“ davon ausgegangen werden, dass bei herrschendem Regenwetter ständig von den Kunden mit ihren Schuhen Nässe in das Geschäftslokal eingeschleppt werde und jedenfalls im Eingangsbereich immer mit einer gewissen Nässe gerechnet werden müsse. Eine Nässe (unbestimmten Grades) auf den Bodenfliesen unmittelbar im Eingangsbereich bei Regenwetter impliziere daher für sich allein weder ein abstrakt pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bzw ihrer Mitarbeiter noch einen „objektiven Mangel“ in der Sphäre der Beklagten. Ausreichende Anknüpfungspunkte für eine (eingeschränkte) Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB seien hier daher nicht gegeben. Der ihm (daher) obliegende Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten, sei dem Kläger angesichts der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zur Frage des Vorhandenseins eines Teppichs auf der Schmutzmatte, zur Aufstellung bzw Anbringung eines Warnschildes „Rutschgefahr“ sowie zur Frage, wann zuletzt vor dem Unfall mit der Putzmaschine gefahren worden sei, nicht gelungen.

Das Berufungsgericht ließ die Revision über Antrag des Klägers gemäß § 508 ZPO nachträglich zu. In seiner Entscheidung habe es die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts vorzufindende Textpassage, wonach der Kläger nachgewiesen habe, dass die Fliesen im Eingangsbereich des Supermarkts „so nass waren, dass aufgewischt werden musste“, als rechtliche Schlussfolgerung qualifiziert, die so nicht Deckung in der Sachverhaltsfeststellung finde. Wenngleich diese Formulierung eher eine rechtliche Schlussfolgerung impliziere (das Wort „müssen“ deute nämlich auf eine rechtliche Verpflichtung hin), sei es nicht völlig von der Hand zu weisen, dass diese Urteilsausführung die Qualität einer (disloziert getroffenen) ergänzenden Tatsachenfeststellung haben könnte. In diesem Fall wäre wohl ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zu bejahen gewesen. Möglicherweise wäre aber auch noch eine nähere Präzisierung der Feststellungen erforderlich und das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen.

         Mit seiner Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts abzuändern und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des – im Abänderungsantrag mitenthaltenen (RIS-Justiz RS0041774 [T1]) – Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1.1. Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen (RIS-Justiz RS0016407 [T1]). Der Inhaber des Geschäfts hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er den Kunden zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Er muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten (1 Ob 158/16s, 1 Ob 143/16k; RIS-Justiz RS0023597).

1.2. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen (RIS-Justiz RS0016407). Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (1 Ob 158/16s, 10 Ob 53/15i mwN). Der Geschäftsinhaber (Schädiger) wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr des § 1298 ABGB; 1 Ob 143/16k).

1.3. Die Beweislastumkehrung nach § 1298 ABGB betrifft (nur) den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686). Sie ist nach der Rechtsprechung (aber auch) bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (1 Ob 240/15y, 10 Ob 53/15i, 4 Ob 18/15y; RIS-Justiz RS0026290). Die Beweislastumkehr greift also bereits dann Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierendes – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen ist. Dem Schädiger steht dann der Entlastungsbeweis offen (10 Ob 53/15i). Gelingt dem Verletzten der ihm obliegende Beweis des Bestehens einer Gefahrenquelle und damit einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht, besteht keine Pflicht der beklagten Partei, den Gegenbeweis zu führen (4 Ob 18/15y).

2.1. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend dargestellt und auf den seiner Auffassung nach festgestellten Sachverhalt angewandt. Ausreichende Anknüpfungspunkte für eine (eingeschränkte) Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB seien im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen nicht gegeben. Insbesondere ließe der bloße Umstand, dass die Bodenfliesen im Eingangsbereich bei herrschendem Regenwetter nass gewesen seien, nicht aller Erfahrung nach darauf schließen, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sei. Denn das Erstgericht habe kein konkretes Ausmaß der Nässe im Eingangsbereich festgestellt. Eine Nässe (unbestimmten Grades) auf den Bodenfliesen unmittelbar im Eingangsbereich bei Regenwetter impliziere für sich allein weder ein abstrakt pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bzw ihrer Mitarbeiter noch einen „objektiven Mangel“ in der Sphäre der Beklagten.

2.2. In der Begründung der Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs räumte das Berufungsgericht ausdrücklich ein, dass die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts vorzufindende Textpassage, wonach der Kläger nachgewiesen habe, dass die Fliesen im Eingangsbereich des Supermarkts „so nass waren, dass aufgewischt werden musste“, (doch nicht als rechtliche Schlussfolgerung, sondern) als disloziert getroffene Tatsachenfeststellung zu qualifizieren sein könnte. In diesem Fall wäre ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zu bejahen gewesen. Möglicherweise wäre aber auch noch eine nähere Präzisierung der Feststellungen erforderlich und das Ersturteil wegen eines sekundären Feststellungsmangels aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen.

2.3. Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen sind als Tatsachenfeststellungen zu behandeln (RIS-Justiz RS0043110 [T2]). Gleiches gilt für Schlussfolgerungen tatsächlicher Art in der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043110). Für die Beurteilung, ob es sich bei außerhalb der Feststellung vorzufindenden Urteilsausführungen um Tatsachen-feststellungen handelt, kommt es auf die Qualität der Aussage in den Entscheidungsgründen eines Urteils an (3 Ob 88/17p, 9 ObA 67/16t). Hier traf das Erstgericht zunächst – im Urteilsabschnitt „Feststellungen“ – die Feststellung, dass es „beim Unfall [...] nach der Schmutzmatte so nass“ gewesen sei, dass der Marktleiter eine Mitarbeiterin „beauftragte, einen Kübel und einen Fetzen zum Aufwischen zu bringen“. In der rechtlichen Beurteilung führte der Erstrichter aus, der Kläger habe nachgewiesen, dass bei dem Unfall die Fliesen im Eingangsbereich „so nass waren, dass aufgewischt werden musste“. Diese Formulierung, worauf das Berufungsgericht hinweist, mag absolut betrachtet noch „eher“ eine rechtliche Schlussfolgerung implizieren, weil das Wort „müssen“ auf eine rechtliche Verpflichtung hindeutet. Gegen dieses Verständnis sprechen hier aber nicht nur die relevanten Umstände, der Erstrichter hat vielmehr den Tatsachencharakter dieser (versuchten) Beschreibung des Ausmaßes der Nässe auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung klarer zum Ausdruck gebracht. Nach der Darstellung der einschlägigen Beweisergebnisse hielt dieser nämlich abschließend fest, dass der Umstand, dass der Marktleiter sofort eine Mitarbeiterin damit beauftragt habe, einen Kübel und einen Fetzen zum Aufwischen zu bringen, „zeigt, dass die Fliesen zumindest so nass waren, dass ein Aufwischen notwendig war“. Diese Ausführung (und damit auch die korrespondierende Ausführung in der rechtlichen Beurteilung) ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und als Tatsachenfeststellung zu behandeln.

3.1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass Nässe in einem Ausmaß, das ein Aufwischen notwendig macht, im Sinne der dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung einen objektiv rechtswidrigen Zustand und eine Gefahrenquelle darstellen und daher einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB bilden kann. Auch der Auffassung des Berufungsgerichts, dass (der Versuch) eine(r) Präzisierung dieser entscheidungswesentlichen Tatfrage erforderlich sein und eine Ergänzung des Beweisverfahrens notwendig machen könnte, ist nicht entgegenzutreten. Diese Beurteilung obliegt nicht dem Obersten Gerichtshof, zumal dieser nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0043414).

3.2. Ob das Klagebegehren teilweise berechtigt ist oder nicht, hängt aber jedenfalls davon ab, ob das Berufungsgericht diese in der Berufung bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt oder nach Beweiswiederholung die von der Beklagten begehrten Ersatzfeststellungen trifft. Mit der (zugleich auch als Verfahrensrüge bezeichneten) Beweisrüge in der Berufung setzte sich das Berufungsgericht aber nicht auseinander, sodass sich die Ergänzung des Berufungsverfahrens als erforderlich erweist. Der Revision des Klägers ist daher Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

3.3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E119599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00089.17Z.0926.000

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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