RS OGH 2024/8/13 8Ob251/75; 7Ob675/79; 1Ob555/81; 5Ob799/81; 1Ob811/81; 1Ob587/82; 7Ob773/82; 8Ob74/

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Veröffentlicht am 17.12.1975
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Rechtssatz

Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat. Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (vgl Bydlinski in Klang IV 2. Auflage S 172 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I S 270)Die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB greift nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat. Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist vergleiche Bydlinski in Klang römisch vier 2. Auflage S 172 ff; Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins S 270)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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