TE OGH 2017/9/27 1Ob159/17i

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** F*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Gemeinde I*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 876.383,92 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Juni 2017, GZ 10 R 14/17k-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Dezember 2016, GZ 5 Cg 73/15m-49, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beurteilung des Verschuldensgrades und der Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. Dies gilt auch für die Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann (RIS-Justiz RS0087606 [insbesondere T7]). Eine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen in dem Sinn, dass die auch im Amtshaftungsrecht anzuwendenden (RIS-Justiz RS0050022) Grundsätze des bürgerlichen Rechts bei Beurteilung des Mitverschuldens-einwands verletzt worden wären, liegt nicht vor. Der Mitverschuldenseinwand eines Rechtsträgers ist grundsätzlich allgemein und nicht nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten zulässig (1 Ob 24/02i = RIS-Justiz RS0050041 [T2]).

2. Nach der vom Erstgericht vertretenen und vom Berufungsgericht übernommenen Rechtsansicht sei das Verhalten des Lebensgefährten der Klägerin, der diese in allen Angelegenheiten des Hausbaus vertreten habe und dessen Handlungen sie sich zuzurechnen habe, als auffallend sorglos und damit als außergewöhnlich grob fahrlässig zu beurteilen. Diesem sei bewusst gewesen, dass der Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen (im Baubewilligungsbescheid) aufgrund der steilen Geländeabtragung angeordnet worden sei. Ungeachtet dessen sei das Gelände mit schwerem Baugerät weitaus stärker abgetragen worden als in der Baubewilligung genehmigt; dies mit der sorglosen Begründung, dass sich das „beim Schremmen so ergeben habe“. Obwohl im Baubewilligungsverfahren auf die Relevanz einer sach- und fachgerechten Abtragung hingewiesen worden und dem Lebensgefährten der Klägerin dieser Umstand bewusst gewesen sei, habe er keinerlei Veranlassung gesehen, die vorgenommene, von der Baubewilligung stark abweichende Abtragung des Geländes in irgendeiner Art und Weise abzusichern oder sonst darauf adäquat zu reagieren. Auch sei die geänderte Bauausführung in der Bauvollendungsanzeige nicht angegeben worden. Dieses der Klägerin zuzurechnende Fehlverhalten sei als derart gravierend anzusehen, dass ein (nachfolgendes) allfälliges Mitverschulden eines Organs der beklagten Gemeinde jedenfalls nicht ins Gewicht fallen würde. Diese Begründung bekämpft die Klägerin im außerordentlichen Rechtsmittel nicht konkret und vermag daher schon aus diesem Grund – ohne dass auf ihre weiteren Argumente eingegangen werden müsste – keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

3. Einer weitere Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Schlagworte

Gruppe: Amtshaftungsrecht

Textnummer

E119649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00159.17I.0927.000

Im RIS seit

30.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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