RS Vwgh 2015/2/18 Ra 2014/03/0050

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Steiermark
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
L40209 Sicherheitspolizei Wien
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs4 impl;
LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1;
LSicherheitsG Stmk 2005 §4 Abs1;
LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Das Gebot, bei der Beurteilung von Lärm als ungebührlich und störend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wozu es entsprechender Feststellungen bedarf, wurde schon im Erkenntnis vom 4. September 1995, 94/10/0166, betont und entspricht der ständigen Rechtsprechung (Hinweis E vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202, betreffend eine Übertretung des - inhaltlich dem § 1 Abs 1 Stmk LSicherheitsG 2005 entsprechenden - § 1 Abs 1 Z 2 Wr LSicherheitsG 1993, und E vom 27. Februar 2007, 2007/02/0019, zur Frage, unter welchen Umständen "ungebührlicher Lärm" iSd § 102 Abs 4 KFG 1967 anzunehmen ist, was dann zu verneinen sei, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030050.L01

Im RIS seit

27.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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