Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die Bestimmung des Punkt 5.9.b der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung 1999, womit der Versicherer Versicherungsschutz ab der 5. Behandlungswoche nur bei Einholung einer vorherigen Zustimmung des Versicherers in Aussicht stellt, ist intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.Die Bestimmung des Punkt 5.9.b der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung 1999, womit der Versicherer Versicherungsschutz ab der 5. Behandlungswoche nur bei Einholung einer vorherigen Zustimmung des Versicherers in Aussicht stellt, ist intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129951Im RIS seit
27.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015