RS OGH 2015/2/18 15Os146/14f

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Rechtssatz

Eine nach § 125 StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt nur dann vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann.Eine nach Paragraph 125, StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt nur dann vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129908

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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