RS OGH 2014/12/15 6Ob6/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2014
beobachten
merken

Norm

StPO §51
StPO §54
StPO §68
StPO §77

Rechtssatz

Zweifellos sind die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gesammelten Akten auch im Interesse der Strafrechtspflege als vertraulich anzusehen. Da der Geheimnisschutz hier jedoch im Wesentlichen auf dem Amtsgeheimnis aufbaut - das allerdings nicht die am Verfahren beteiligten Personen binden kann und schon gar nicht unbeteiligte Dritte, die auf irgendeine Weise in den Besitz von Aktenbestandteilen des Ermittlungsverfahrens gekommen sind -, fällt es in erster Linie in den Verantwortungsbereich der ermittelnden Behörden, für den Schutz vertraulicher Akten zu sorgen.

Die zur Akteneinsicht berechtigten Personen unterliegen keinem generellen Veröffentlichungsverbot.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 6/14x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 6/14x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129845

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten