Norm
MedienG §1 Abs1 Z6Rechtssatz
Ein Medieninhaber wird im Sinn des § 1 Abs 1 Z 6 MedienG erst dann zum Medienunternehmer, wenn er über den Zweck der bloßen Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird.Ein Medieninhaber wird im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG erst dann zum Medienunternehmer, wenn er über den Zweck der bloßen Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129847Im RIS seit
23.02.2015Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018