RS OGH 2022/1/25 3Ob138/14m, 9ObA19/17k, 4Ob142/21t

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Veröffentlicht am 22.10.2014
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Rechtssatz

Die schon bei Abschluss eines Agenturvertrags mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Fall der Beendigung des Agenturvertrags durch unbegründete, dh ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung vorsieht, ist sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB.Die schon bei Abschluss eines Agenturvertrags mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Fall der Beendigung des Agenturvertrags durch unbegründete, dh ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung vorsieht, ist sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.

Entscheidungstexte

  • RS0129774">3 Ob 138/14m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 138/14m
    Veröff: SZ 2014/98
  • RS0129774">9 ObA 19/17k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 19/17k
    Beisatz: Unbegründete vorzeitige Beendigung des Agenturvertrags durch den Versicherungsvertreter. (T1)
  • RS0129774">4 Ob 142/21t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 142/21t
    Beisatz: Sittenwidrigkeit auch im Fall eines nicht arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreters. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129774

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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