RS OGH 2024/5/28 24Os5/14m; 24Os4/16t; 27Ds1/17d; 20Ds3/18y; 24Ds1/18h; 30Ds6/19i (30Ds7/19m); 23Ds4

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Rechtssatz

Einem im Rahmen der Schuldberufung gestellten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist nicht nachzukommen, wenn nicht dargetan wird, warum dem Beschuldigten eine entsprechende Antragstellung im Verfahren vor dem Disziplinarrat nicht möglich war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129770

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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