Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/04/0059Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerden
1. des Dkfm. Dr. MW sowie 2. der Dkfm. AW, beide in W und beide vertreten durch die Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen die Bescheide des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vertreten durch die Becker Günther Regner Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Kolingasse 5/23, jeweils vom 5. März 2013 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers protokolliert zur hg. Zl. 2013/04/0058, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin protokolliert zur hg. Zl. 2013/04/0059), jeweils betreffend Alterspension durch die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 334,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 4. Juni 2003 wurde die jährliche Alterspension des Erstbeschwerdeführers mit EUR 2.922,13 festgelegt. Mit Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 25. November 2008 wurde die jährliche Alterspension der Zweitbeschwerdeführerin mit EUR 4.867,54 festgelegt. In beiden Bescheiden wurde jeweils festgehalten, dass die Alterspension alljährlich zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres nach den Grundsätzen über die Berechnung der Leistungen laut Leistungsordnung und Geschäftsplan der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angepasst werde, wobei dies abhängig vom Veranlagungsergebnis und vom versicherungstechnischen Ergebnis der Vorsorgeeinrichtung auch eine Erhöhung oder Kürzung der Alterspension zur Folge haben könne.
2. Mit Schreiben der (von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit der administrativen Abwicklung der Vorsorgeeinrichtung betrauten) C AG jeweils vom 29. November 2011 wurden die beschwerdeführenden Parteien davon informiert, dass - auf Grund fallender Kapitalmarktzinsen, des zu verzeichnenden Veranlagungsergebnisses und der Senkung des Rechnungszinses durch Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde - per 1. Jänner 2012 mit einer Leistungskürzung zu rechnen sei. Mit weiteren Schreiben der C AG vom 10. Jänner 2012 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils mitgeteilt, dass die monatliche Alterspension ab 1. Jänner 2012 vorläufig (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) EUR 181,95 bzw. (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) EUR 291,75 betrage.
3. Mit Schreiben jeweils vom 3. Februar 2012 beantragten die beschwerdeführenden Parteien jeweils die Überweisung der monatlichen Pension in der Höhe, die in den "unverändert in Kraft" stehenden Bescheiden vom 4. Juni 2003 bzw. vom 25. November 2008 festgelegt worden sei. In eventu wurde die Erlassung eines neuen, berufungsfähigen Bescheides beantragt.
4. Mit Schreiben der C AG jeweils vom 31. Mai 2012 wurde den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass - nach Prüfung und Bestätigung des Jahresabschlusses 2011 - die monatliche Pension ab 1. Jänner 2012 (für den Erstbeschwerdeführer) EUR 186,21 bzw. (für die Zweitbeschwerdeführerin) EUR 309,86 betrage.
5. Mit - an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) gerichteten - Schreiben vom 14. August 2012 erhoben die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine (so bezeichnete) "Säumnisbeschwerde (Devolutionsantrag) aufgrund Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Anträge vom 3. Februar 2012". Diese Schreiben wurden vom BMWFJ der Kammer der Wirtschaftstreuhänder weitergeleitet.
6. Mit den nunmehr angefochtenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden: Behörde) wurde den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien, den "weiterhin in Kraft stehenden" Pensionsbescheiden vom 4. Juni 2003 bzw. vom 25. November 2008 Rechnung zu tragen und die Pension ab Jänner 2012 in der darin jeweils festgelegten Höhe zur Auszahlung zu bringen, keine Folge gegeben. Hingegen wurde den Eventualanträgen auf Erlassung eines abgeänderten Pensionsbescheides Folge gegeben und die jährliche Alterspension ab dem 1. Jänner 2012 mit (für den Erstbeschwerdeführer) EUR 2.606,88 bzw. (für die Zweitbeschwerdeführerin) EUR 4.338,04 festgesetzt. Diese Bescheide enthielten wiederum einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anpassung der Pensionshöhe zum 1. Jänner jedes Kalenderjahres.
Zu ihrer Zuständigkeit führte die Behörde aus, dass über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 3. Februar 2012 durch den Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Behörde erster Instanz (gemäß § 173 Abs. 8 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes - WTBG) zu entscheiden gewesen wäre. Da die Eingaben vom 14. August 2012 der Sache nach als Devolutionsanträge anzusehen seien, sei die Zuständigkeit auf den Beschwerdeausschuss als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen.
Die Behörde anerkannte, dass die beschwerdeführenden Parteien einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Höhe der Alterspension für das Jahr 2012 haben. Da es sich um zeitraumbezogene Ansprüche handle, sei die für den jeweiligen Zeitraum geltende Rechtslage maßgeblich, somit die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden: Satzung), kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/2009, sowie eine näher bezeichnete Leistungsordnung samt Geschäftsplan.
In ihrer Begründung verwies die Behörde zunächst auf § 6 Abs. 1 der Satzung, dem zufolge die Höhe der Vorsorgeansprüche auf Grund der eingezahlten Beiträge und der erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen sei und die laufenden Ansprüche alljährlich zum 1. Jänner angepasst würden. Sowohl diese Bestimmung als auch die Bescheide vom 4. Juni 2003 bzw. vom 25. November 2008 würden jeweils eine Anpassungsmöglichkeit vorsehen. Ausgehend von den geänderten Rechtsgrundlagen und der ausdrücklich vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit stelle sich die Frage der Zulässigkeit von Eingriffen in die Rechtskraft der genannten Bescheide vom 4. Juni 2003 bzw. vom 25. November 2008 nicht. In weiterer Folge legte die Behörde die Berechnung der jeweils zustehenden Alterspension dar. Dass die Pensionshöhe im Jahr 2012 geringer sei als in den Vorjahren, resultiere aus der ausdrücklich normierten Anpassungsregelung. Ein rechtswidriger Eingriff in wohlerworbene Rechte liege nicht vor.
7. Gegen diese Bescheide richten sich die - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien.
8. Die Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbrachte, dass es keine Rechtswidrigkeit eines bescheidmäßigen Abspruches über zeitraumbezogene Ansprüche nach sich ziehe, wenn der entsprechende Bescheid nach Beginn des betroffenen Zeitraumes erlassen werde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefällen nicht um Übergangsfälle nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Die relevanten Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 54/2012, lauten auszugsweise wie folgt:
"Ausschüsse
"§ 153. ...
(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss einzurichten. ...
(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 einzurichten. ... Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an keine Weisungen gebunden.
(5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.
...
Vorsorgeeinrichtungen
§ 173. ...
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten...
(3) Die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen sind nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu gestalten. Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind folgende Vorsorgeleistungen zu gewähren:
1. Alterspensionen,
...
(4) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge sind in der vom Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension
ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.
...
(5) Der Kammertag hat für die Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 eine Leistungs- und Beitragsordnung zu beschließen.
(6) Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. ...
...
(8) Alle für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die Feststellung der verpflichtenden Teilnahme an einer Vorsorgeeinrichtung, über die Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsermäßigungen und die Zuerkennung von Leistungen, haben die gemäß § 153 Abs. 3 zu bestellenden Ausschüsse zu treffen. Über einen Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 ist längstens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Für die administrative Vorbereitung und Durchführung der die Vorsorgeeinrichtung gemäß § 173 Abs. 2 betreffenden Angelegenheiten kann sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Dritter bedienen. Die Betrauung Dritter ist in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung zu regeln.
...
(10) In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen sind auf Grund der §§ 153 und 173 nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Beschwerdeausschusses, die Aufbringung der Beiträge zu den Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge, die Tätigkeit des Prüfaktuars und über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen zu treffen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden: Satzung), kundgemacht im Amtsblatt der Wirtschaftstreuhänder 1/2009, lauten auszugsweise wie folgt:
"Arten der Vorsorgeleistungen
§ 4. LB (=Leistungsberechtigte) oder ihre Hinterbliebenen haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Vorsorgeleistungen:
1. Vorsorgeleistungen an LB:
a) Alterspension (einschließlich Teilabfindung gemäß
§ 5 Abs 2 oder Abfindung gemäß § 5 Abs 7)
...
Höhe der Vorsorgeansprüche
§ 6. (1) Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist aufgrund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. ... Die
laufenden Vorsorgeansprüche werden alljährlich zum 1.1. unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungsmathematischen Ergebnisses gemäß Geschäftsplan angepasst.
...
Allgemeine Bestimmungen
§ 21. (1) Über einen Antrag auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung ist unverzüglich, längstens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
(2) Die Auszahlung der beantragten Vorsorgeleistung beginnt mit Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden Beschlusses und erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des jeweiligen Anfalls der jeweiligen Vorsorgeleistung. ...
...
Verwaltungsverfahren
§ 23. (1) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl Nr 51/1991 in der jeweils gültigen Fassung (AVG), auf das Verfahren vor dem Ausschuss und vor dem Beschwerdeausschuss sinngemäß Anwendung.
...
Ausschuss gemäß § 153 Abs 3 WTBG
§ 25. ...
(3) Zum Wirkungskreis des Ausschusses gehören weiters alle in dieser Satzung festgelegten Aufgaben, insbesondere die Beschlussfassung über:
...
b) Anträge auf Befreiungen, Beitragsermäßigungen und
Zuerkennung von Leistungen;
...
(9) Gegen Bescheide des Ausschusses kann Beschwerde erhoben
werden. ... Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu
entscheiden. ...
Beschwerdeausschuss gemäß § 153 Abs 4 WTBG
§ 26. ...
(4) ... Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind
endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden. ..."
3. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich (nach ihrem Vorbringen zum Beschwerdepunkt) in ihrem Recht darauf verletzt, dass durch die angefochtenen Bescheide "nicht rückwirkend" in ihr subjektives Recht auf Alterspension in der - in den Bescheiden vom 4. Juni 2003 bzw. vom 25. November 2008 - festgelegten Höhe eingegriffen werde. Begründend wird ausgeführt, die in den ursprünglichen Bescheiden (vom 4. Juni 2003 bzw. vom 25. November 2008) jeweils angesprochene Änderungsmöglichkeit könne nicht dazu führen, dass die im März 2013 erlassenen Bescheide eine (auf den 1. Jänner 2012) rückwirkende Rechtskraft entfalten. Die formlosen Schreiben der C AG könnten wiederum überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten.
Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich somit nicht gegen die Neufestsetzung der Alterspension (bzw. den zugrunde liegenden Berechnungsvorgang) an sich, sondern gegen den Ausspruch, dass die neu festgesetzte Pension rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2012 maßgeblich sei.
Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, die nach den im betreffenden Zeitraum maßgeblichen Bestimmungen zu beurteilen sind (vgl. allgemein zu zeitraumbezogenen Ansprüchen die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2011/10/0115).
§ 173 Abs. 6 WTBG sieht vor, dass die Höhe der Vorsorgeansprüche auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen ist. Nähere Bestimmungen u.a. über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen sind in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung zu treffen.
Die dem Bescheid zugrunde liegende Satzung spricht in § 6 Abs. 1 davon, dass die laufenden Vorsorgeansprüche alljährlich zum 1. Jänner angepasst werden, und zwar unter Verwendung des erzielten rechnungsmäßigen Überschusses und des versicherungstechnischen Ergebnisses. Dass diese Ergebnisse im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Anpassung der jeweiligen Pensionshöhe erfordern, wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Auch in den von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Bescheiden vom 4. Juni 2003 bzw. vom 25. November 2008 ist - in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 der Satzung - jeweils festgelegt worden, dass anhand bestimmter Grundsätze jeweils zum 1. Jänner eines Kalenderjahres Anpassungen vorgenommen werden können und dies abhängig vom Veranlagungsergebnis auch eine Erhöhung oder Kürzung der Alterspension zur Folge haben kann. Gemäß § 21 Abs. 2 der Satzung erfolgt die Auszahlung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Vorsorgeleistung. Ausgehend davon ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Behörde mit ihren (wenn auch erst) im März 2013 erlassenen angefochtenen Bescheiden unter Zugrundelegung der für den Zeitraum ab 1. Jänner 2012 maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Höhe der Alterspension der beschwerdeführenden Parteien zum 1. Jänner 2012 und damit rückwirkend neu festsetzte.
4. Weiters behaupten die beschwerdeführenden Parteien Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder habe "verwaltungsrechtswidrig in das Verfahren eingegriffen und dadurch (den beschwerdeführenden Parteien) ein zweitinstanzliches ordentliches Verfahren vorenthalten". Diesbezüglich genügt es darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 14. August 2012 (die ihr vom BMWFJ weitergeleitet worden sind; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 37 f) in nicht zu beanstandender Weise als Devolutionsanträge gewertet und davon ausgehend zu Recht ihre Zuständigkeit bejaht hat. Dass mit dem Zuständigkeitsübergang auf die Oberbehörde die Möglichkeit, diese Behörde im Berufungsweg anzurufen, verloren geht, ergibt sich bereits aus der Regelung des § 73 Abs. 2 AVG.
5. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014 - auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Behörde hat die Akten zu beiden Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine gemeinsame Gegenschrift erstattet, sodass der Vorlageaufwand zweifach, der Schriftsatzaufwand insgesamt jedoch nur einfach zuzusprechen war (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2009/03/0086).
Wien, am 17. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040058.X00Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014