RS OGH 2014/7/8 15Os60/14h

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Veröffentlicht am 08.07.2014
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Rechtssatz

Das Verbrechen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter?, Urlaubs? und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs 1 und 2 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt. Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters ist daher auch hier zu verlangen, dass der Intraneus „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz StGB) an der Tat mitgewirkt, dh die Anmeldung der Dienstnehmer dolos vorgenommen hat („betrügerisch vorenthält“; vgl RIS-Justiz RS0116032).Das Verbrechen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter?, Urlaubs? und Abfertigungsgesetz nach Paragraph 153 d, Absatz eins und 2 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt. Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters ist daher auch hier zu verlangen, dass der Intraneus „in bestimmter Weise“ (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB) an der Tat mitgewirkt, dh die Anmeldung der Dienstnehmer dolos vorgenommen hat („betrügerisch vorenthält“; vergleiche RIS-Justiz RS0116032).

Entscheidungstexte

  • RS0129628">15 Os 60/14h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 60/14h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129628

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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