RS OGH 2014/7/24 1Ob105/14v, 9Ob31/15x, 10Ob60/17x, 6Ob140/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2014
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Norm

ABGB §1333 Abs2

Rechtssatz

Eine Klausel widerspricht § 1333 Abs 2 ABGB, wenn pauschal ein Betrag von immerhin mindestens 20 EUR bis zu 60 EUR in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Veröff: SZ 2014/71
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Beisatz: Nach der hier vorliegenden Klausel ist der Verbraucher auch dann zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen den Kunden an der Nichtausführung der Abbuchung kein Verschulden trifft. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T1)
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Veröff: SZ 2018/10
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung. (T2); Veröff: SZ 2018/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129621

Im RIS seit

02.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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